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Informationen zum Luftreinhalteplan

 

Zur Verringerung der Schadstoffbelastung der Luft, insbesondere mit Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2), hat die Stadt Leipzig im Jahr 2009 einen neuen Luftreinhalteplan erarbeitet und in Kraft gesetzt.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Aufstellung eines Luftreinhalteplans ist § 47 Abs. 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit der 39. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 2. August 2010 – 39. BImSchV). Danach müssen die zuständigen Behörden einen Luftreinhalteplan aufstellen, der konkrete Maßnahmen zur Verminderung von Schadstoffen vorsieht, wenn die durch Rechtsverordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten werden.

Entwicklung der Schadstoffwerte

Die vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) durchgeführten Messungen von PM10 und NO2 haben ergeben, dass der seit Anfang 2005 geltende gesetzlich festgelegte Tagesmittelgrenzwert für PM10 in den Jahren ab 2005 an mehr als den zulässigen 35 Tagen im Jahr überschritten wurde. Die Jahresmittelwerte für die Konzentration an NO2 überschritten in den zurückliegenden Jahren (ab 2005) ebenfalls permanent den seit 1. Januar 2010 geltenden Jahresmittelgrenzwert von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter.

Generell ist bei der Entwicklung der PM10- und NO2-Werte ein positiver Trend hin zu niedrigeren Werten und einer geringeren Zahl von Überschreitungstagen (PM10) festzustellen. Dies kann partiell auf das Wirken von Maßnahmen des bestehenden Luftreinhalteplans zurückgeführt werden. Trotz der positiven Entwicklung konnten die gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte nicht im notwendigen Maß eingehalten bzw. unterschritten werden. Aus diesem Grund war die Erarbeitung eines neuen Luftreinhalteplans erforderlich, der gegenüber dem vorhergehenden Luftreinhalteplan aus dem Jahr 2005 ergänzt wurde. Zusätzlich wurden die im Aktionsplan aus dem Jahr 2006 stammenden Maßnahmen sowie weitere kurzfristige Maßnahmen integriert.

Luftreinhalteplan und Gesundheitsschutz

Der im Dezember 2009 in Kraft getretene Luftreinhalteplan enthält 48 Maßnahmen, die an verschiedenen Adressaten der Luftverschmutzung ausgerichtet sind. Eine zentrale Bestimmung, die der neue Luftreinhalte-plan vorsieht, ist die Einführung einer Umweltzone zum 1. März 2011, innerhalb derer nur noch mit der grünen Plakette gefahren werden darf. Von einem Fahrverbot in der Umweltzone sind damit alle Kfz betroffen, die keine grüne Plakette haben und nicht unter eine Ausnahmeregelung fallen. Der Luftreinhaltplan enthält eine Darstellung der betroffenen Fahrzeugzahlen. Darin nicht enthalten, sind die gemäß Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) von der Kennzeichnungspflicht bzw. vom Fahrverbot bereits ausgenommenen Fahrzeuge (z. B. land- u. forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Polizeifahrzeuge, Krankenwagen, Abfallentsorgungsfahrzeuge etc.).

Die konsequente Umsetzung aller Maßnahmen wird für die Leipzigerinnen und Leipziger sowie Gäste unserer Stadt eine Verbesserung der lufthygienischen Verhältnisse und damit Aufwertung der Lebensqualität bringen. Feinstaub und Stickstoffdioxid gefährden die Gesundheit. Die vorgesehenen Maßnahmen dienen deshalb vor allem dem Gesundheitsschutz.

Bekanntmachung des Luftreinhalteplans

Der Luftreinhalteplan wurde gemäß § 47 Abs. 5 und Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Amtsblatt der Stadt Leipzig am 19.12.2009 öffentlich bekannt gemacht.

 
 
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Luftreinhalteplan (PDF 2,5 MB)


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