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Umweltzone - Fragen und Antworten zu Ausnahmeregelungen |
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Wo kann ich mich zu den Ausnahmeregelungen beraten lassen?
Das Ordnungsamt der Stadt Leipzig berät zu allen Fragen rund um das Thema „Ausnahmeregelungen“ unter der Rufnummer 0341 123-3434. Es steht ein eigens hierfür eingerichtetes Team von Mitarbeitern zur Verfügung.
Kontakt Sachgebiet Genehmigungen / AG Umweltzone Rathaus Leutzsch 2. Etage Georg-Schwarz-Straße 140 04179 Leipzig
Infotelefon: 0341 123-3434 Fax: 0341 123-8375 E-Mail: ausnahme.uwz@leipzig.de
Telefonzeiten Mo - Fr 09:00 - 12:00 Uhr Di 13:00 - 18:00 Uhr Do 13:00 - 16:00 Uhr
Öffnungszeiten Mo Di Do und Fr 09:00 - 12:00 Uhr Di 13:00 - 18:00 Uhr Do 13:00 - 16:00 Uhr
Erreichbarkeit Straßenbahn: Linie 7 Bus: Line 68 Haltestelle: Rathaus Leutzsch Das Parken von KfZ in den umliegenden Straßen ist nur eingeschränkt möglich. |
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Weitere Informationen |
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Themenübersicht |
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Online-Terminvereinbarung |
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Sparen Sie Zeit! Sie können online einen Termin für Ihre persönliche Vorsprache zur Beantragung der Ausnahmegenehmigung vereinbaren. |
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Wo und wie stelle ich meinen Antrag auf Ausnahmegenehmigung?
Den Antrag stellen Sie im Ordnungsamt, Sachgebiet Genehmigungen, Arbeitsgruppe Umweltzone. Bitte verwenden Sie die nachfolgenden Formulare.
In Abhängigkeit vom Antrag auf Ausnahmegenehmigung sind verschiedene Unterlagen als Nachweise beizufügen (siehe dazu Angaben im Antragsformular). Anhand dieser Unterlagen wird geprüft, ob die Voraussetzungen zum Erhalt einer Ausnahmegenehmigung vorliegen. In der Regel reicht eine lesbare Fotokopie der erforderlichen Nachweise.
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Welche generellen Ausnahmen vom Fahrverbot gibt es?
Nach § 2 Abs. 3 i. V. m. Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) sind folgende Fahrzeuge von der Kennzeichnungspflicht (vom Fahrverbot in der Umweltzone) ausgenommen. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich:
- mobile Maschinen und Geräte,
- Arbeitsmaschinen,
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
- Krankenwagen, Arztwagen mit der Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz",
- Fahrzeuge, mit denen Personen mit Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis fahren oder gefahren werden
- Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 StVO (Polizei-, Feuerwehr-, Katastrophenschutz- oder Müllfahrzeuge)
- Oldtimer mit H-Kennzeichen
- zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden,
- Fahrzeuge nicht deutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten der NATO.
Folgende generelle Ausnahmen sind in Leipzig per Allgemeinverfügung (veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr.18 vom 2. Oktober 2010) geregelt. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich.
- Fahrzeuge mit dem Abgasstandard Euro 3 (gelbe Plakette) und dem Nachweis der Nicht-Nachrüstbarkeit durch die Technische Prüfstelle bzw. eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation für den Kfz-Verkehr. Die Bescheinigung gilt max. für den Zeitraum von 12 Monaten und kann bei andauernder Nichtnachrüstbarkeit verlängert werden. Die Anerkennung der Verlängerung erfolgt jedoch längstens bis zum Ablauf des 31.12.2014. Innerhalb der Umweltzone ist die Bescheinigung im Fahrzeug mitzuführen. Die dazugehörige Sichtkarte ist im ruhenden Verkehr sichtbar hinter der Frontscheibe auszulegen.
- Reisebusse mit dem Abgasstandard Euro 3 (gelbe Plakette) bis 31.12.2014,
- Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder mit Kurzkennzeichen, sofern die mit diesen Kennzeichen ge-führten Fahrzeuge nach § 3 der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) kennzeichnungsfähig wären,
- Versuchs-Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nach § 70 Abs. 1a der StVZO,
- Erprobungsfahrzeuge nach § 19 Abs. 6 StVZO,
- Fahrzeuge ohne grüne Plakette sind für das Herausbringen aus der Umweltzone von den Verkehrsverboten innerhalb der Umweltzone in Leipzig ausgenommen, wenn diese Fahrzeuge im fahruntüchtigen Zustand auf Grund einer notwendigen Reparatur oder Instandsetzung von außerhalb der Umweltzone in eine Service-Werkstatt innerhalb der Umweltzone verbracht wurden. Zum Nachweis der Ausnahme vom Fahrverbot muss eine Bescheinigung der Werkstatt oder des Abschleppunternehmens im Fahrzeug mitgeführt und bei Verlassen des Fahrzeugs gut sichtbar hinter der Frontscheibe abgelegt werden.
- Fahrzeuge ohne grüne Plakette, sind von den Verkehrsverboten innerhalb der Umweltzone in Leipzig ausgenommen, sofern nach Aufforderung durch die Polizei, der Stadt Leipzig oder einer anderen Behörde der/die Fahrzeughalter/in oder eine durch ihn/sie bevollmächtigte Person das Fahrzeug bei der Polizei, der Stadt Leipzig oder einer anderen Behörde in der Umweltzone vorstellen muss. Zum Nachweis der Ausnahme vom Fahrverbot gilt die schriftliche Aufforderung der Polizei, der Stadt Leipzig oder einer anderen Behörde, die im Fahrzeug mitzuführen und bei Verlassen des Fahrzeugs gut sichtbar hinter der Frontscheibe abzulegen ist.
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Welche Einzelausnahmeregelungen gelten in Leipzig?
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Welche Regelungen gelten für Fuhrparks?
Es gibt eine sogenannte Fahrzeugparkregelung die in Anspruch genommen werden kann, wenn sich mindestens vier Fahrzeuge im Fuhrpark eines Fahrzeughalters befinden. Hierbei werden jedoch Pkw und Nutzfahrzeuge/Busse getrennt betrachtet. Die Regelung erfordert einen öffentlich rechtlichen Vertrag mit der Stadt Leipzig. Dieser beinhaltet die Verpflichtung des Fahrzeughalters, den Fahrzeugpark stufenweise auf die Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) zu modernisieren. Die Tabelle gibt einen Überblick zu den erforderlichen prozentualen Mindestanteilen von Fahrzeugen mit grüner Plakette im Fuhrpark im jeweiligen Jahr.
Erforderlicher prozentualer Bestand an Fahrzeugen mit grüner Plakette im Fuhrpark im Zeitraum |
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Fahrzeugart
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2011
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2012
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2013
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2014
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2015
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2016
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Pkw
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50
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70
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90
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100
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Nutzfahrzeuge
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30
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50
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80
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100
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Busse des ÖPNV
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30
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40
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50
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65
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80
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100
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Wie hoch sind die Gebühren für eine Ausnahmegenehmigung?
Die Gebühren sind nach der Art des Fahrzeugs sowie der zeitlichen Dauer der beantragten Ausnahmegenehmigung gestaffelt. Einen Überblick gibt die nachfolgende Tabelle.
Gebühr in Euro für die Ausnahmegenehmigung für den Zeitraum: |
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Fahrzeugart
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bis 1 Woche
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bis 1 Monat
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bis 12 Monate
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bis 18 Monate
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bis 24 Monate
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Pkw, Wohnmobil
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20
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40
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60
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90
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120
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Lkw < 3,5 t
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25
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50
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75
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110
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150
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Lkw 3,5 t - 7 t
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30
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60
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90
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135
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180
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Lkw > 7,5 t; Bus
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40
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80
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120
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180
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240
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Sonderfahrzeug
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30
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60
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90
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135
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180
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Im Falle der Verzögerung bei der Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung des Fahrzeugs wird eine Gebühr in Höhe von 20 Euro erhoben. Bei einer förmlichen Ablehnung des Antrags auf Ausnahmegenehmigung werden bis zu drei viertel der bei einer Erteilung zu erwartenden Gebühr erhoben. Die Gebühr für die auf Grund der Fahrzeugparkregelung vom Fahrverbot freigestellten Fahrzeuge ergibt sich je Fahrzeug aus 70 vom Hundert der jeweiligen Jahresgebühr für eine Einzelausnahmegenehmigung und der Anzahl der freigestellten Jahre.
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