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Was besagt die Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV)?
Die amtliche Bezeichnung der Verordnung lautet: "Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung" (35. BImSchV). Sie regelt die Kennzeichnung von Pkw und Nutzfahrzeugen nach Schadstoffgruppen mit Plaketten, die auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen sind. Die Kennzeichnungsverordnung definiert vier Schadstoffgruppen, die sowohl für Pkw als auch für Nutzfahrzeuge/Busse gelten. Damit schafft sie die Voraussetzungen für die Einführung von Umweltzonen mit emissionsabhängigen Fahrverboten. |
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Welche Plakette erhält mein Fahrzeug?
Für die vier Schadstoffgruppen werden drei verschieden farbige Plaketten vergeben. Die Schadstoffgruppe 1 erhält keine Plakette. Die Schadstoffgruppen orientieren sich an den Euro-Normen für Diesel-Fahrzeuge.
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Im Detail sind auf Grund der Komplexität der Abgasnormen Abweichungen möglich. Die Zuordnung eines Fahrzeugs zu einer Schadstoffgruppe und damit Plakette erfolgt an Hand seiner Emissionsschlüsselnummer. |
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Wo finde ich die Emissionsschlüsselnummer meines Fahrzeugs?
Die Zuordnung der Plakette zum Fahrzeug ergibt sich aus der Emissionsschlüsselnummer, die in den Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein oder ab 1. Oktober 2005 Zulassungsbescheinigung, Teil 1) angegeben ist. Gegebenenfalls geht die entsprechende Zuordnung aus dem Zertifikat der Partikelfilternachrüstung hervor. Welche Schlüsselnummer welche Plakette erhält und ob eine Nachrüstung des Fahrzeugs mit handelsüblichen Einbausätzen zur Abgasbehandlung möglich ist und welche Plakette Sie bei Nachrüstung des Fahrzeugs erhalten, erfahren Sie bspw. auf folgenden Seiten. www.feinstaubplakette.de, www.partikelfilter-nachruesten.de, www.gtue.de Alternativ können Sie sich über die Zuordnung der Emissionsschlüsselnummer zur Schadstoffgruppe (Plakette) auch an Hand dieser Tabelle informieren. |
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Wie lange gilt die Plakette?
Die Gültigkeit der Plakette ist nicht befristet. Sie brauchen allerdings eine neue Plakette, wenn Sie ihr Fahrzeug ummelden und sich dabei das Kfz-Kennzeichen ändert. |
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Wo bekomme ich eine Plakette und wie viel kostet diese?
Die Plakette kann für fünf Euro im Technischen Rathaus (Ordnungsamt / Zulassungsstelle) der Stadt Leipzig erworben werden. Darüber hinaus erhalten Sie bei allen bundesdeutschen Kfz-Zulassungsbehörden, den amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen für den Kfz-Verkehr und den zur Abgasuntersuchung berechtigten Kfz-Werkstätten Plakette für Ihr Fahrzeug. Sie können die Plakette auch über das Internet bestellen, z. B. bei den amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen für den Kfz-Verkehr. Da es keine einheitliche Gebührenregelung gibt, können die Preise zwischen behördlichen sowie privatwirtschaftlichen Ausgabestellen variieren, in der Regel werden bei der Online-Bestellung höhere Kosten berechnet. |
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Welche Unterlagen benötige ich zum Erhalt einer Plakette?
Die Vorlage des Fahrzeugscheins oder einer Kopie des Fahrzeugscheins ist ausreichend. Es ist nicht erforderlich, das Fahrzeug vorzuführen. |
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Was gilt für ausländische Fahrzeuge?
Auch Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen benötigen eine Plakette. Sie erhalten diese nach dem Grenzübertritt gegen Vorlage des Kfz-Scheins bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I z. B. bei autorisierten Kfz-Werkstätten, amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen für den Kfz-Verkehr sowie den Kfz-Zulassungsstellen. Einige Hotels bieten einen Bestellservice für ihre ausländischen Gäste an. Mehrsprachige Informationen zur Umweltzone und -plakette erhalten Sie hier. Niederländische Fahrzeugbesitzer können die Plakette beim TÜV-Nord unter www.tuev-nord.nl/Keuringen/Umweltplakette.htm schriftlich bestellen. |
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Wie werden ausländische Fahrzeuge der jeweiligen Schadstoffgruppe zugeordnet?
Der Nachweis der Schadstoffgruppe für ausländische Fahrzeuge und damit die Zuordnung zu einer Plakette ist in § 6 der Kennzeichnungsverordnung geregelt. Ist aus den Fahrzeugpapieren erkennbar, nach welcher europäischen Abgasnorm das Fahrzeug im europäischen Ausland zugelassen wurde, kann die Einstufung gemäß Anhang 2 der Kennzeichnungsverordnung erfolgen. Andernfalls erfolgt die Zuordnung anhand des Jahres der Erstzulassung des Fahrzeuges.
Einen Überblick über die Einstufung ausländischer Fahrzeuge anhand des Datums der Erstzulassung gibt folgende Tabelle (in Einzelfällen können sich Abweichungen ergeben).
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Welche Konsequenzen drohen, wenn ohne grüne Plakette und ohne Ausnahmegenehmigung die Umweltzone befahren wird?
Die Ordnungswidrigkeit kostet 40 Euro und einen Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg. |
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Gilt meine Plakette nur in Leipzig oder auch in anderen deutschen Städten sowie im Ausland?
Die Plakette gilt bundesweit in jeder Umweltzone. Einen Überblick der bislang eingerichteten Umweltzonen sowie der geplanten Umweltzonen erhalten Sie auf der Internetseite des Umweltbundesamtes (UBA). Die Plakette gilt nicht im Ausland. In welchen weiteren europäischen Städten bereits Umweltzonen eingerichtet sind und welche Anforderungen dort gelten, erfahren Sie bspw. auf der Internetseite www.lowemissionzones.eu. |
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Wo sollte die Plakette kleben?
Laut § 3 Abs. 2 der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) ist die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen. Die Formulierung eröffnet einen gewissen Spielraum. Zweckmäßigerweise sollte die Plakette im Bereich hinter dem Innenspiegel oder in den Scheibenecken angebracht werden. Die bei älteren Fahrzeugen noch anzutreffende „G-Kat“-Plakette wird übrigens nicht mehr benötigt. |
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Was ist mit der Plakette, wenn die Frontscheibe meines Fahrzeugs ausgetauscht werden muss?
Laut § 3 Abs. 2 der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) muss die Plakette so beschaffen und abgebracht sein, dass sie sich beim Ablösen von der Windschutzscheibe selbst zerstört. Beim einem Tausch der Windschutzscheibe muss daher eine neue Plakette kostenpflichtig erworben werden. |
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Benötigen zweirädrige Kraftfahrzeuge (Motorräder) eine Plakette?
Nein. |
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Benötigen Trikes und Quads eine Plakette?
Laut § 2 Abs. 3 i.V.m. Anhang 3 der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) sind dreirädrige Kraftfahrzeuge (u. a. Trikes) vom Fahrverbot ausgenommen. Sie benötigen daher keine Plakette. Bei den Quads ist entscheidend, ob diese in den Fahrzeugpapieren als „Motorrad“ eingetragen und zugelassen sind oder als „Pkw“. Sind sie als "Motorrad" zugelassen, benötigen sie keine Plakette und haben freie Fahrt in der Umweltzone. Sind sie hingegen als „Pkw“ zugelassen, benötigen sie eine Plakette. |
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