Bei jeder weiteren Person im Haushalt erhöht sich die Wohnfläche um 10 m².
Was ist unter dem sogenannten Deckungsring zu verstehen?
Die einzelnen Positionen der Unterkunftskosten ergeben die Gesamtmiete. Überschreiten die Kaltmiete oder die kalten Betriebskosten die Höchstgrenzen und liegt gleichzeitig die andere Position unterhalb dieser Grenzen, kann diese zur Kostendeckung herangezogen werden. Bei Neuanmietung von Wohnraum und bei Erstantragstellung ist die Deckungsfähigkeit zwischen der Kaltmiete und den kalten Betriebskosten auf Plausibilität zu prüfen. Bei dieser Prüfung werden die angegebenen Betriebskosten mit den Durchschnittswerten gleichartiger Mietobjekte laut Betriebskostenspiegel verglichen und geprüft, ob die Höhe der Vorauszahlungen richtig kalkuliert wurde.
Heizkosten werden gesondert betrachtet und fallen nicht unter die Prüfung, ob der Deckungsring eingehalten wird.
Da diese Plausibilitätsprüfung in der Regel nur durch das Jobcenter Leipzig vorgenommen werden kann, sollten Sie vor Abschluss des Mietvertrages die Angemessenheit der Wohnung prüfen lassen.
Kaution
Kaution kann grundsätzlich als Darlehen übernommen werden, wenn der Umzug notwendig und der neue Wohnraum angemessen ist. Bei Umzug in einen anderen Zuständigkeitsbereich entscheidet die aufnehmende ARGE/Kommune über die Gewährung einer eventuellen Kaution.
Welche Folgen hat unangemessener Wohnraum?
Die Kosten der Wohnung einschließlich der Heizkosten werden zunächst in tatsächlicher Höhe übernommen, wenn der Mietvertrag bereits besteht. Dies erfolgt so lange wie es dem Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, Untervermietung oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate.
Was muss bei einem Umzug beachtet werden?
Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung zur Übernahme der neuen Miete einholen. Die Zusicherung muss erteilt werden, wenn der Umzug erforderlich ist oder veranlasst wurde und die Aufwendungen für die zukünftige Miete den als angemessen geltenden Richtwerten entsprechen. Erforderlich ist ein Umzug zum Beispiel bei bei Trennung von Ehe- oder Lebenspartner, massiver gesundheitlicher Gefährdung oder wegen unzumutbar beengter Wohnverhältnisse. Grundsätzlich nicht erforderlich ist ein Umzug bei Erreichen der Volljährigkeit eines Kindes in der Bedarfsgemeinschaft, wegen schlechter Ausstattung der Wohnung oder wenn lediglich der Wunsch nach einer anderen Wohngegend besteht.
Wer trägt die Kosten des Umzugs?
Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Mietkautionen können übernommen werden, wenn sie erforderlich sind. Die Zusicherung zur Übernahme der Kosten bei der ARGE muss vor dem Umzug eingeholt werden. Die Zusicherung ist grundsätzlich zu erteilen, wenn der Wohnungswechsel durch die ARGE veranlasst wurde oder notwendig ist.
In welcher Höhe werden Umzugskosten getragen?
Grundsätzlich ist ein Umzug weitestgehend in Selbsthilfe oder durch Inanspruchnahme privater Hilfeleistungen zu organisieren und durchzuführen. In diesem Fall gehören zu den notwendigen Umzugskosten die marktüblichen Kosten für ein Mietfahrzeug und Umzugskartons. Kann ein Umzug ausnahmsweise nicht eigenständig realisiert werden, können auch die Kosten für eine Umzugsfirma übernommen werden. Hierzu sind mindestens 3 Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen erforderlich. Sofern die Leistungsinhalte vergleichbar sind, ist dem günstigsten Angebot der Vorzug zu geben.
Wann erfolgt die Mietzahlung direkt an den Vermieter?
Die direkte Überweisung der Miete an den Vermieter ist möglich, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass die Miete nicht zweckentsprechend verwendet wird. Mietschulden sollen soweit wie möglich verhindert werden.
Wann werden Mietschulden übernommen?
Wenn Kosten für die Miete erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit diese zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt und notwendig sind und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Der Antrag auf Übernahme von Mietschulden ist bei der Stadt Leipzig, Abteilung Soziale Wohnhilfen zu stellen.
Hinweisblatt als Download
Zuschuss zu den Unterkunftskosten für Auszubildende ab 2007
Ab 01.01.2007 können Bezieher von Leistungen nach dem BAföG, von BAB oder Ausbildungsgeld, die nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von Arbeitslosengeld II-Ansprüchen grundsätzlich ausgeschlossen sind, einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten.
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