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Individueller Mehrbedarf |
Der individuelle Mehrbedarf deckt den zusätzlichen Bedarf für:
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Werdende Mütter
Sie erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche 17 % der individuellen Regelleistung.
Der Mehrbedarf wird unter Vorlage des Mutterpass beantragt und nachgewiesen. |
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Erwerbsfähige behinderte Menschen
Sie erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % der maßgebenden Regelleistung, wenn sie
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX oder
- sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben
- oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit
erhalten.
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Alleinerziehende
Sie erhalten zusätzlich 36 % der Regelleistung, wenn sie mit
- einem Kind unter 7 Jahren oder
- zwei Kindern unter 16 Jahren oder
- drei Kindern unter 16 Jahren
zusammen leben.
Alternativ ist für jedes minderjährige Kind ein Betrag von 12% der Regelleistung zu zahlen, wenn dadurch der obige Betrag überschritten wird, höchstens jedoch 60% der Regelleistung.
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Ernährung
Dieser Mehrbedarf wird nur gewährt, wenn kostenaufwendige Ernährung aus medizinischen Gründen nachweislich belegt wurde.
Für Kostformen und diesbezüglich diagnostizierte Erkrankungen gelten die Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen (PDF 91 kB) des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. |
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dezentrale Warmwasserversorgung
Es wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (z.B. über elektrische Durchlauferhitzer und Boiler).
Die Höhe des Mehrbedarfes richtet sich nach dem Alter des Leistungsberechtigten und dem für sie maßgeblichen Regelbedarf. In begründeten Ausnahmen sind Abweichungen zulässig.
Der Mehrbedarf ist rückwirkend zum 1. Januar 2011 anzuerkennen, frühestens ab Beginn des Bedarfszeitraumes.
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Unabweisbare, laufende besondere Bedarfe in Härtefällen
Neben den durchschnittlichen Bedarfen, die mit den Regelbedarfen abgedeckt sind, sind auch unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe, die in atypischen Lebenslagen anfallen, zu decken.
Unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Mehrbedarf kann z.B. bei nachfolgend aufgeführten Fällen vorliegen:
- Pflege- und Hygieneartikel
- Putz-/Haushaltshilfe für körperlich stark beeinträchtigte Personen
- Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts
Ein gesonderter Bedarf hingegen liegt nicht vor bei:
- Praxisgebühr,
- Bekleidung und Schuhe in Über- bzw. Untergrößen,
- Kinderbekleidung im Wachstumsalter.
- Schulmaterialien* und Schulverpflegung*
- Schülerfahrkarte*, Nachhilfeunterricht*,
*Diese Leistungen sind bei Bildung und Teilhabe enthalten
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