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FAQ - Häufig gestellte Fragen zu Einkünften im Jobcenter Leipzig

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Müssen meine Eltern für mich Unterhalt zahlen?

Insbesondere bis zum Abschluss der Erstausbildung besteht ein Unterhaltsanspruch der Eltern in gegenüber ihren Kindern in gesteigerter Form. Genaueres regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Welche Auswirkungen dies auf die Einkommensanrechnung hat, ist abhängig von Alter, Status (in Ausbildung, Arbeit etc.) und Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer Bedarfsgemeinschaft und kann daher nur im Einzelfall geklärt werden.

 

Gelten Unterhaltszahlungen, die ich bekomme, als Einkommen?

Ja, die Zahlungen werden als Einkommen angerechnet.

 

Wird meine Rente auf das Arbeitslosengeld II angerechnet?

Bei Renten handelt es sich grundsätzlich um Einkommen, das angerechnet wird. Allerdings gibt es Ausnahmen. So ist die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz anrechnungsfrei. Ebenso wird die Rente oder Beihilfe, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz erbracht wird, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente ebenfalls nicht angerechnet. Beziehen Sie Altersrente, schließt dieser Bezug Leistungen nach dem SGB II für den Rentenbezieher generell aus.

 

Wird meine Altersrente auch auf den Bedarf meines erwerbsfähigen Partners angerechnet?

Ihr Bezug von Altersrente schließt für Sie Leistungen nach dem SGB II aus. Ist Ihre Altersrente höher als Ihr Bedarf zum Lebensunterhalt, wird der übersteigende Betrag auf den Bedarf Ihres Partners angerechnet. Dabei werden übliche Absetzbeträge berücksichtigt. Deckt die Altersrente Ihren Bedarf nicht ab, können Sie ggf. aufstockende Leistungen nach dem SGB XII erhalten.

 

Wie ist das mit meiner Betriebsrente?

Betriebliche Altersversorgungen bleiben bei der Vermögensanrechnung außer Betracht, wenn sie ausschließlich arbeitgeberfinanziert sind und ein Zugriff auf diese vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen ist (s. § 2 BetrAVG). Bei betrieblichen Altersversorgungen, die mischfinanziert oder allein durch den Arbeitnehmer finanziert sind, muss für den arbeitnehmerfinanzierten Anteil im Einzelfall geprüft werden, ob eine Verwertung möglich ist.

Dabei kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung (Bezugsrechte, Ansprüche, Beleihbarkeit etc.) und den gewählten Durchführungsweg an (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds). Zu beachten ist bei beiden Varianten jedoch die Verwertungsmöglichkeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 1b BetrAVG).

 

Wie viel kann ich beim Arbeitslosengeld II "dazuverdienen"?

Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB II muss jeder erwerbsfähige Leistungsberechtigter seine Arbeitskraft zur eigenen Beschaffung seines Lebensunterhaltes und dem seiner mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen. Dazu gehört jede Form der Erwerbstätigkeit, unabhängig davon, wie hoch das Einkommen ist.

Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II erwerbstätig sind, sind von dem um die Absetzbeträge (siehe § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II) bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit (Nettoeinkommen) weitere Beträge abzusetzen.

Ein Betrag in Höhe von monatlich 100 Euro ist abzusetzen (ist Einkommen monatlich höher als 400 Euro, so ist eine höhere Absetzung möglich, wenn entspr. Nachweis erbracht wird) für

  • Beiträge zu öffentlichen, privaten Versicherungen, wenn Beitrag gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen ist;
  • geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommenssteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EkStG nicht überschreiten;
  • die mit der Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben.


Weiter ist von dem bisher bereinigten Einkommen ein Freibetrag für Erwerbstätigkeit nach § 30 SGB II abzusetzen. Dieser richtet sich nach der Höhe des Bruttoverdienstes und beträgt für den Teil des Einkommens,

  • der 100 Euro übersteigt und nicht mehr 1000 Euro beträgt, 20%
  • der 1000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1200 Euro beträgt, 10%. Anstelle des Betrages von 1200 Euro tritt bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die mit mind. 1 minderj. Kind in der Bedarfsgemeinschaft leben oder die mind. 1 minderj. Kind haben, ein Betrag von 1500 Euro.
 

Was gilt alles als Einkommen?

Grundsätzlich zählen alle Einnahmen in Geld oder geldwerten Vorteilen zum Einkommen, z.B.:

  • Einnahmen aus Arbeit (selbstständig oder nichtselbständig)
  • Unterhaltsleistungen
  • Arbeitslosengeld oder Krankengeld
  • Kapital- und Zinserträge
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Kindergeld
 

Darf ich überhaupt eine "Nebentätigkeit" ausüben, wenn ich Arbeitslosengeld II beziehe?

Ja. Schließlich müssen Sie als Leistungsberechtigter alle Möglichkeiten ausschöpfen, die Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden. Dabei spielt der zeitliche Umfang der Tätigkeit keine Rolle. Es kommen damit auch sogenannte „Mini-Jobs“ in Betracht. Allerdings sollte das Ziel die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sein. In jedem Fall wird geprüft, inwieweit eine Anrechnung Ihres Einkommens auf das Arbeitslosengeld II erfolgt.

 

Was passiert, wenn ich im Lotto gewinnen würde? Muss ich das mitteilen und davon etwas abgeben?

Der Lottogewinn wird in dem Monat an als Einkommen berücksichtigt, in dem er zufließt. Übersteigt dieses Einkommen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen Ihren monatlichen Bedarf wird der verbleibende Gewinn auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufgeteilt.
Jetzt ist zu prüfen ob Sie Ihren monatlichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken – und Pflegeversicherung aus eigenen Mitteln decken können.

 
 

deli.cio.us Mister Wong

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