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FAQ - Häufig gestellte Fragen zu Leistungen für Kinder und Schwangerschaft im Jobcenter Leipzig

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Wie sieht es im Bereich der Kinderbetreuung aus?

Die Regelung der Kinderbetreuung in Tagesstätten ist Aufgabe der Kommune. Die Träger der Grundsicherung sollen jedoch darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen, vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird.

 

Werden Kinderbetreuungskosten übernommen?

Sie haben darauf grundsätzlich keinen Anspruch. Im Einzelfall können die Kinderbetreuungskosten während der Teilnahme an einer Weiterbildung/ Umschulung in Absprache mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner übernommen werden.

 

Müssen meine Kinder ihre Sparbücher auflösen?

Minderjährige Kinder, die über Einkommen oder Vermögen verfügen, müssen dieses einsetzen, somit auch ihr Sparguthaben. Allerdings gilt dies nur für ihren eigenen Lebensunterhalt und oberhalb bestimmter Freigrenzen. Die Freigrenze liegt bei 3.100 Euro; dazu kommt noch der Freibetrag für notwenige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro. Werden diese Freigrenzen (wieder) unterschritten, hat das Kind Anspruch auf Sozialgeld bzw. Arbeitslosengeld II.

 

Bekomme ich mehr Leistung, wenn ich schwanger bin?

Für werdende Mütter wird auf Antrag ab der 13. Schwangerschaftswoche ein "Mehrbedarf" von 17 Prozent des Regelbedarfes gewährt.

Hier finden Sie weitere Informationen zu möglichen Mehrbedarfen.

 

Wer bekommt den Kinderzuschlag? Wie hoch ist er?

Den Kinderzuschlag erhalten nicht alle Familien, nur Eltern, die ihren eigenen Bedarf decken können (insbesondere durch Erwerbsarbeit), aber nicht denjenigen des Kindes. Der Kinderzuschlag ist zeitlich befristet und wird längstens 3 Jahre gezahlt. Pro Kind gibt es maximal 140 Euro monatlich. Es besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen Arbeitslosengeld II und Kinderzuschlag!

 

Erhalte ich Leistungen für meine Kinder?

Für Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres (Tag vor dem 6. Geburtstag) bekommen Sie je Kind 215 Euro) Sozialgeld. Ab dem 6. Geburtstag bis einen Tag vor dem 14. Geburtstag („im 15. Lebensjahr“) erhalten Sie je Kind 251 Euro) Sozialgeld. Ab dem 15. Geburtstag bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (ein Tag vor dem 18. Geburtstag) erhalten Sie je Kind 287 Euro) Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld (je nach dem, ob das Kind erwerbsfähig ist oder nicht).

 

Meine Tochter ist 16 und geht noch zur Schule. Erhält sie auch das Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld?

Minderjährige (leibliche oder adoptierte) Kinder gehören grundsätzlich zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern, soweit Sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Weiterhin ist zu beachten, dass auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils, bei dem das minderjährige Kind lebt, zu berücksichtigen ist.

 
 

deli.cio.us Mister Wong

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