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FAQ - Häufig gestellte Fragen zur Bedarfsgemeinschaft im Jobcenter Leipzig

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Ich bin Hausfrau. Das Einkommen meines Mannes reicht nicht aus, um unseren Lebensunterhalt zu decken. Muss ich auch arbeiten gehen, wenn wir Arbeitslosengeld II erhalten?

Sie bilden mit Ihrem Mann eine Bedarfsgemeinschaft. Die Verpflichtung, die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft zu verringern bzw. zu beenden, trifft jedes erwerbsfähige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, sofern die Aufnahme einer Arbeit zumutbar ist. Lehnen Sie zumutbare Arbeiten ohne wichtigen Grund ab, müssen Sie mit Leistungskürzungen des auf Sie entfallenden Anteils am Arbeitslosengeld II rechnen. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass für Sie keine Leistungen mehr gezahlt werden (z.B. bei mehreren Ablehnungen eines Vermittlungsvorschlages ohne wichtigen Grund).

 

Wer gilt als allein stehend?

Sind Sie unverheiratet und leben alleine oder in einer Wohngemeinschaft, gelten Sie als allein stehend.

 

Wer gilt als allein erziehend?

Allein erziehend sind Personen, die allein stehend sind, mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben.

 

Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?

Ob eine so genannte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, kann nur im konkreten Einzelfall entschieden werden.

 

Was ist eine Haushaltsgemeinschaft?

Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Beziehungen. In Fällen einer reinen Wohngemeinschaft ist es ausreichend, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt ist. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.

 

Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft?

Hierzu gehören

  • der Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen:
  • der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
  • die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
  • der nicht dauernd getrennt lebende eingetragene Lebenspartner
  • die dem Haushalt angehörenden, unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres oder seines Partners, soweit die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichergestellt ist.
  • die im Haushalt lebenden, nicht erwerbsfähigen Eltern oder ein im Haushalt lebender nicht erwerbsfähiger Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten und erwerbsfähigen Kindes und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils.


 
 

deli.cio.us Mister Wong

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