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FAQ - Häufig gestellte Fragen zur Wohnung im Jobcenter Leipzig |
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Kann ich als Arbeitslosengeld II-Empfänger Wohngeld bekommen?
Nein, denn im Rahmen des Arbeitslosengeldes II werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit diese angemessen sind.
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Was passiert, wenn ich nicht umziehen möchte?
Sie müssen nicht umziehen. Es werden allerdings nur die angemessenen Bedarfe für unterkunft und Heizung übernommen. Die diesen Betrag übersteigenden Bedarfe müssen Sie ohne Übergangsfrist selbst tragen. |
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Welche Bedarfe der Unterkunft werden übernommen, wenn ich umziehe?
Entscheiden Sie sich für einen Umzug, werden die im Zusammenhang mit dem Umzug stehenden Kosten nur dann vom Träger der Grundsicherung übernommen, wenn dem Umzug vor Abschluss des neuen Mietvertrages zugestimmt wurde, der Träger der Grundsicherung geprüft hat, ob der Umzug notwendig ist und ob der neue Wohnraum angemessen ist.
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Werden meine Heizkosten bezahlt?
Ja, in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten, soweit sie angemessen sind. |
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Was ist, wenn meine Bedarfe für die Unterkunft zu hoch sind?
Die Mietkosten müssen "angemessen" sein. Dafür gibt es keine bundeseinheitliche Regelung, sondern örtliche Gegebenheiten finden Beachtung. Es können sich dabei in einer Großstadt andere Werte ergeben als im ländlichen Bereich.
Ist die Miete nach den amtlichen Maßstäben zu hoch, wird zunächst die volle Miete übernommen (längstens sechs Monate); allerdings nur solange, wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich (oder nicht zumutbar) ist, sich eine billigere Wohnung zu suchen. Findet er innerhalb der Frist keine angemessene Wohnung, werden nach dieser Frist nur die angemessenen Kosten der Wohnung übernommen.
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Werden die Nebenkosten für die Mietwohnung übernommen?
Ja, sie werden in Höhe der tatsächlichen Bedarfe gezahlt, wenn sie angemessen sind.
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Welche Wohnungsgröße ist angemessen?
Die Bedarfe für die Unterkunft werden im Rahmen des Arbeitslosengeldes II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Dabei beurteilt sich die Frage der Angemessenheit sowohl nach den Bedarfen für Unterkunft und heizung als auch nach der Größe des Wohnraumes.
Es besteht aber kein Anspruch auf eine bestimmte Wohnungsgröße. Entscheidend ist vielmehr, ob die Wohnung unter Berücksichtigung des Wohnungszuschnittes angemessen aber auch ausreichend für die zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen ist. Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße wird auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift zur Regelung von Wohnflächenhöchstgrenzen (VwV Wohnflächenhöchstgrenzen) des Freistaates Sachsen vom 07. Juni 2010 wie folgt bestimmt:
- 1 Personenhaushalt bis zu 45 qm
- 2 Personenhaushalt bis zu 60 qm
- 3 Personenhaushalt bis zu 75 qm
- plus jeweils 10 qm für jede weitere Person des Haushalts.
Für behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung über 80% und Merkzeichen „außergewöhnlich Gehbehindert (aG) oder „Blind“ (Bl) wird ein höherer Flächenbedarf anerkannt.
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