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EU-Dienstleistungsrichtlinie (EU-DLR) |
Möchten Sie als EU-Bürger in Deutschland beispielsweise eine Pizzabäckerei eröffnen? Oder haben Sie die deutsche Staatsangehörigkeit und möchten in einem EU-Staat einschließlich Deutschland zum Beispiel als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin arbeiten? Dann bringt die Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie seit dem 28.12.2009 für Sie eine Reihe von Erleichterungen mit sich. |
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Rechtsgrundlage der EU-DLR
Am 12. Dezember 2006 wurde die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (PDF 225 kB) - besser bekannt als EU-DLR - verabschiedet.
Die Europäische Union hat sich die Verwirklichung des Binnenmarktes als Ziel gesetzt. Dazu gehört auch die freie Zirkulation von Dienstleistungen. Die Richtlinie ist Teil der Lissabon-Strategie, deren Ziel die Stärkung der Konkurrenzfähigkeit der europäischen Wirtschaft im weltweiten Wettbewerb ist.
Gegenwärtig werden Dienstleister oftmals durch eine Vielzahl von formalen Anforderungen daran gehindert, über ihre nationalen Grenzen hinaus wirtschaftlich tätig zu werden. Die EU-DLR will in diesem Zusammenhang bürokratische Hindernisse für Dienstleister abbauen. Dadurch soll der freie Dienstleistungsverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit von Dienstleistern erleichtert werden
Anwendungsbereich der EU-DLR
Die Richtlinie gilt für Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden. Sie gilt nur für Dienstleistungen, die für eine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht werden.
Ausgenommen von der Richtlinie sind das Arbeits- und Sozialrecht, das Strafrecht, die Grundrechte sowie die Tarifverträge. Das Prinzip des freien Dienstleistungsverkehrs findet außerdem keine Anwendung auf alle Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, wie zum Beispiel Postdienste, Elektrizitätsversorgung, Gasversorgung und der Abfallbewirtschaftung. Weitere sensible Bereiche, wie beispielsweise Gesundheitsdienstleistungen sowie soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung, Familiendienste und Pflege sind ebenfalls ausgenommen.
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Besonderheiten bei der Verfahrensabwicklung
Die Stadt Leipzig ist bestrebt im Rahmen der EU-DLR, alle Verwaltungsleistungen und Formalitäten zur Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung (z.B. Beantragung von Genehmigungen) künftig elektronisch anzubieten. Somit soll gewährleistet werden, dass auch Antragssteller/innen aus dem Ausland problemlos alle Verwaltungsleistungen im Rahmen der EU-DLR aus der Ferne abwickeln können.
Derzeit besteht die Möglichkeit der vollelektronischen Abwicklung jedoch aus Sicherheitsgründen nicht, so dass folgende Rahmenbedingungen für die Übergangszeit gelten:
- Die Stadt Leipzig weist daraufhin, dass vorübergehend nur eine einfache und nicht verschlüsselte Kommunikation stattfinden kann. Die Übermittlung bzw. Entgegennahme von Nachrichten erfolgt über ausgewählte Postfächer. Das relevante Postfach finden Sie in der Beschreibung der Verwaltungsleistung unter dem Punkt „Zuständigkeit“ (siehe Liste der Verwaltungsleistungen im Sinne der EU-DLR).
- Der Antrag ist in deutscher Sprache zu stellen.
- Bei Übermittlung von personenbezogenen Daten besteht seitens der Stadt Leipzig derzeit nicht die Möglichkeit der Rücksendung der Unterlagen auf elektronischem Weg. Alternativ erfolgt die Übermittlung auf dem Postweg.
- Die Stadt Leipzig ist jedoch bereits in der Lage qualifiziert signierter Dokumente von zugelassenen Zertifizierungsdiensteanbietern zu lesen. Eine Liste der akzeptierten Zertifizierungsdiensteanbieter steht unter folgendem Link zur Verfügung: www.nrca-ds.de.
- Standardmäßig werden ausschließlich folgende Dateiformate verarbeitet:
- Nachrichten dürfen eine Gesamtgröße von 4 MB nicht überschreiten.
- Sofern eine Nachricht nicht verarbeitbar ist werden Sie umgehend darüber informiert.
- Gesetzliche Fristen ergeben sich aus dem VwVfG.
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Liste der Verwaltungsleistungen im Sinne der EU-DLR
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Weiterführende Informationen
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