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EU-Dienstleistungsrichtlinie: Befreiungen von den Verboten des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage

Auf dieser Seite haben wir für Sie detaillierte Informationen zur Verwaltungsleistung "Befreiungen von den Verboten des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage" zusammengestellt. Informationen zu weiteren Verwaltungsleistungen sowie zur EU-Dienstleistungsrichtlinie finden Sie in unserem Überblick.

 

 
Beschreibung der Verwaltungsleistung

Das Gesetz über die Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) bestimmt die gesetzlichen Feiertage, die Gedenk- und Trauertage sowie die religiösen Feiertage. Es regelt auch, welche Handlungen und Veranstaltungen während dieser Tage verboten sind. Von bestimmten Verboten können unter gewissen Voraussetzungen Befreiungen erteilt werden.
Für gewerbliche Aktivitäten im öffentlichen Interesse liegt die Zuständigkeit beim Ordnungsamt.

 

 
Zuständigkeit

 

Amt /
Abteilung /
ggf. Sachgebiet:

Ordnungsamt
Sicherheitsbehörde
Gewerberecht

Postadresse:

04092 Leipzig

Hausadresse:

Prager Straße 118-136
04317 Leipzig

Tel:

+49 341 123-8850

Fax:

+49 341 123-8854

E-Mail:

eu-gewerbe@leipzig.de


 
Rechtsgrundlagen und Verfahren

 

Rechtsgrundlagen/
Verfahren:

§ 4 II Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG)

  • Allgemeine Schutzvorschrift

Rechtsgrundlagen/
Kosten:

Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
8. Sächsische Kostenverzeichnis (8. SächsKVZ)

Rechtsgrundlagen/
Zuständigkeit:

§ 7 Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG)

  • Befreiungen

 
Erforderliche Dokumente

 
  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bzgl. Sonn- und Feiertagsgesetz

 
Erzeugte Dokumente

 
  • Feststellungs- bzw. Bewilligungsbescheid
  • Kostenbescheid

 
Fristen

 

Frist Verwaltung:

3 Monate

Fristkontext Verwaltung:

VwVfG


 
Kosten

 

Kosten maximal
(in Euro):

400,00

Kosten minimal
(in Euro):

35,00


 

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