EU-Dienstleistungsrichtlinie: Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
Auf dieser Seite haben wir für Sie detaillierte Informationen zur Verwaltungsleistung "Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz" zusammengestellt. Informationen zu weiteren Verwaltungsleistungen sowie zur EU-Dienstleistungsrichtlinie finden Sie in unserem Überblick.
Beschreibung der Verwaltungsleistung
Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 IfSG bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes eine Belehrung nach § 43 IfSG nachgewiesen ist. Durchführung der Belehrungen und Ausstellung der Bescheinigungen sind nur nach Voranmeldung und Terminvereinbarung möglich.