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EU-Dienstleistungsrichtlinie: Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz

Auf dieser Seite haben wir für Sie detaillierte Informationen zur Verwaltungsleistung "Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz" zusammengestellt. Informationen zu weiteren Verwaltungsleistungen sowie zur EU-Dienstleistungsrichtlinie finden Sie in unserem Überblick.

 

 
Beschreibung der Verwaltungsleistung

Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 IfSG bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes eine Belehrung nach § 43 IfSG nachgewiesen ist.
Durchführung der Belehrungen und Ausstellung der Bescheinigungen sind nur nach Voranmeldung und Terminvereinbarung möglich.

 

 
Zuständigkeit

 

Amt /
Abteilung /
ggf. Sachgebiet:

Gesundheitsamt
Hygiene
Infektionsschutz

Postadresse:

04092 Leipzig

Hausadresse:

Gustav-Mahler-Straße 1-3
04109 Leipzig

Tel:

+49 341 123-6934
+49 341 123-6939

Fax:

+49 341 123-6905

E-Mail:

eu-infektionsschutz@leipzig.de


 
Rechtsgrundlagen und Verfahren

 

Rechtsgrundlagen/
Verfahren:

§ 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

  • Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes

§ 42 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

  • Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote

Rechtsgrundlagen/
Kosten:

Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
8. Sächsische Kostenverzeichnis (8. SächsKVZ)

Rechtsgrundlagen/
Zuständigkeit:

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZuVO)


 
Erforderliche Dokumente

 
  • Terminanfrage für Belehrung
  • Ausweisdokument
  • Fragebogen zur Erteilung einer Bescheinigung nach §§ 42, 43 IfSG
  • Anfrage auf Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz

 
Erzeugte Dokumente

 
  • Bescheinigung nach §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Quittung über Bar- oder EC-Zahlung

 
Fristen

 

Frist Verwaltung:

1 Tag (Terminvereinbarung)
1 Woche (Terminrealisierung)

Fristkontext Verwaltung:


 
Kosten

 

Kosten maximal
(in Euro):

26,00

Kosten minimal
(in Euro):

26,00


 

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