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EU-Dienstleistungsrichtlinie: Erlaubnis für gewerblichen Umgang mit Tieren erteilen |
Auf dieser Seite haben wir für Sie detaillierte Informationen zur Verwaltungsleistung "Erlaubnis für gewerblichen Umgang mit Tieren erteilen" zusammengestellt. Informationen zu weiteren Verwaltungsleistungen sowie zur EU-Dienstleistungsrichtlinie finden Sie in unserem Überblick |
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Beschreibung der Verwaltungsleistung
Die Erlaubnis wird erteilt
- zur gewerbsmäßigen Zucht, Haltung (außer landwirtschaftliche Nutztiere) oder zum Handel mit Wirbeltieren,
- zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reit- und Fahrbetriebes,
- zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Tieren oder Verfügungsstellung für solche Zwecke,
- zur gewerbsmäßigen Bekämpfung der Wirbeltiere als Schädlinge.
Ferner wird eine Erlaubnis benötigt, um
- Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung zu halten,
- Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung zu halten und zur Schau zu stellen,
- Hunde für Dritte zu Schutzzwecken auszubilden oder hierfür Einrichtungen zu unterhalten,
- Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchzuführen.
Die Erlaubnis ist personen- und ortsgebunden.
Versuchstiere fallen nicht unter diesen Prozess, diese Erlaubnis wird von der Landesdirektion erteilt. |
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Zuständigkeit
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Rechtsgrundlagen und Verfahren |
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Rechtsgrundlagen/ Verfahren:
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§ 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren
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Rechtsgrundlagen/ Kosten:
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Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) 8. Sächsische Kostenverzeichnis (8. SächsKVZ)
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Rechtsgrundlagen/ Zuständigkeit:
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§ 2a Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Zuständigkeit der Behörde
§ 1 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zu weiteren tierschutzrechtlichen Vorschriften (SächsAGTierSchG)
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Erforderliche Dokumente |
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- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Sachkundenachweis gem. § 11 TierSchG
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Erzeugte Dokumente |
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- Erlaubnis für den gewerblichen Umgang mit Tieren
- Kostenbescheid
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Fristen |
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Frist Verwaltung:
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3 Monate
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Fristkontext Verwaltung:
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VwVfG
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Kosten |
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Kosten maximal (in Euro):
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Kosten minimal (in Euro):
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25,00
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