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EU-Dienstleistungsrichtlinie: Erlaubnis für gewerblichen Umgang mit Tieren erteilen

Auf dieser Seite haben wir für Sie detaillierte Informationen zur Verwaltungsleistung "Erlaubnis für gewerblichen Umgang mit Tieren erteilen" zusammengestellt. Informationen zu weiteren Verwaltungsleistungen sowie zur EU-Dienstleistungsrichtlinie finden Sie in unserem Überblick

 

 
Beschreibung der Verwaltungsleistung

Die Erlaubnis wird erteilt

  • zur gewerbsmäßigen Zucht, Haltung (außer landwirtschaftliche Nutztiere) oder zum Handel mit Wirbeltieren,
  • zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reit- und Fahrbetriebes,
  • zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Tieren oder Verfügungsstellung für solche Zwecke,
  • zur gewerbsmäßigen Bekämpfung der Wirbeltiere als Schädlinge.

Ferner wird eine Erlaubnis benötigt, um

  • Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung zu halten,
  • Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung zu halten und zur Schau zu stellen,
  • Hunde für Dritte zu Schutzzwecken auszubilden oder hierfür Einrichtungen zu unterhalten,
  • Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchzuführen.

Die Erlaubnis ist personen- und ortsgebunden.

Versuchstiere fallen nicht unter diesen Prozess, diese Erlaubnis wird von der Landesdirektion erteilt.

 

 
Zuständigkeit

 

Amt /
Abteilung /
ggf. Sachgebiet:

Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt
Tierseuchenbekämpfung und Tierschutz

Postadresse:

04092 Leipzig

Hausadresse:

Theodor-Heuss-Straße 43
04328 Leipzig

Tel:

+49 341 123-3791

Fax:

+49 341 123-3795

E-Mail:

eu-veterinaeramt@leipzig.de


 
Rechtsgrundlagen und Verfahren

 

Rechtsgrundlagen/
Verfahren:

§ 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)

  • Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren

Rechtsgrundlagen/
Kosten:

Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
8. Sächsische Kostenverzeichnis (8. SächsKVZ)

Rechtsgrundlagen/
Zuständigkeit:

§ 2a Tierschutzgesetz (TierSchG)

  • Zuständigkeit der Behörde


§ 1 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zu weiteren tierschutzrechtlichen Vorschriften (SächsAGTierSchG)


 
Erforderliche Dokumente

 
  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG
  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Sachkundenachweis gem. § 11 TierSchG

 
Erzeugte Dokumente

 
  • Erlaubnis für den gewerblichen Umgang mit Tieren
  • Kostenbescheid

 
Fristen

 

Frist Verwaltung:

3 Monate

Fristkontext Verwaltung:

VwVfG


 
Kosten

 

Kosten maximal
(in Euro):

Kosten minimal
(in Euro):

25,00


 

deli.cio.us Mister Wong

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