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EU-Dienstleistungsrichtlinie: Erlaubnis nach §34c GewO (Makler, Bauträger, Baubetreuer) erteilen |
Auf dieser Seite haben wir für Sie detaillierte Informationen zur Verwaltungsleistung "Erlaubnis nach §34c GewO (Makler, Bauträger, Baubetreuer) erteilen" zusammengestellt. Informationen zu weiteren Verwaltungsleistungen sowie zur EU-Dienstleistungsrichtlinie finden Sie in unserem Überblick.
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Beschreibung der Verwaltungsleistung
Für das Ausüben einer Maklertätigkeit oder die gewerbsmäßige Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen wird eine Erlaubnis benötigt. Eine Erlaubnis ist erforderlich für das gewerbsmäßige Vermitteln von Verträgen über:
- Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, den Verkauf, die Belastung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, von Wohnungseigentum sowie von Verträgen über Hypotheken und Grundschulden,
- gewerbliche Räume, Wohnräume,
- alle Arten von Raumüberlassungen einschließlich Pacht und Untermiete, d. h. auch Wohnungs- und Zimmervermittlung, - Darlehen, - den Erwerb von Anteilscheinen einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft (inländische Investmentanteile) und von ausländischen Investmentanteilen,
- den Erwerb von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, insbesondere geschlossene Immobilienfonds, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden,
- den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft (etwa stille GmbH-Anteile, KG-Anteile, geschlossene Immobilienfonds oder von verbrieften Forderungen gegen solche Gesellschaften).
Der Anlagenberater ist in diesem Rahmen als nicht EU-DLR-relevant eingestuft. |
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Zuständigkeit
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Amt / Abteilung / ggf. Sachgebiet:
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Ordnungsamt Sicherheitsbehörde Gewerberecht
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Postadresse:
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04092 Leipzig
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Hausadresse:
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Prager Straße 118-136 04317 Leipzig
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Tel:
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+49 341 123-8980
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Fax:
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+49 341 123-8955
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E-Mail:
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eu-gewerbe@leipzig.de
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Rechtsgrundlagen und Verfahren |
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Rechtsgrundlagen/ Verfahren:
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§ 34c Gewerbeordnung (GewO)
- Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
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Rechtsgrundlagen/ Kosten:
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Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachen (SächsVwKG) 8. Sächsische Kostenverzeichnis (8. SächsKVZ)
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Rechtsgrundlagen/ Zuständigkeit:
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§ 2 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung (SächsGewODVO)
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Erforderliche Dokumente |
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- Antrag auf Erteilung einer Maklererlaubnis nach § 34c GewO
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes
- Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichtes
- Ausweisdokument
- Gesellschaftervertrag
- Handelsregisterauszug
- Gewerbezentralregisterauszug
- Führungszeugnis
- Auskunft des Insolvenzgerichts
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Erzeugte Dokumente |
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- Maklererlaubnis nach § 34c GewO
- Gebührenbescheid
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Fristen |
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Frist Verwaltung:
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3 Monate
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Fristkontext Verwaltung:
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VwVfG
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Kosten |
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Kosten maximal (in Euro):
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1.000,00
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Kosten minimal (in Euro):
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100,00 Hinweis: Die Kosten sind abhängig von der Art der zu vermittelnden Verträge.
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