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EU-Dienstleistungsrichtlinie: Freizügigkeitsbescheinigung für EU-Ausländer ändern

Auf dieser Seite haben wir für Sie detaillierte Informationen zur Verwaltungsleistung "Freizügigkeitsbescheinigung für EU-Ausländer ändern" zusammengestellt. Informationen zu weiteren Verwaltungsleistungen sowie zur EU-Dienstleistungsrichtlinie finden Sie in unserem Überblick.

 

 
Beschreibung der Verwaltungsleistung

Das Freizügigkeitsgesetz/EU regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihrer Familienangehörigen (§ 1 FreizügG/EU). Obwohl die einmal erteilte Freizügigkeitsbescheinigung unbefristet gültig ist, ergibt sich daraus die Möglichkeit der Änderung einer Freizügigkeitsbescheinigung. Der Inhaber der Freizügigkeitsbescheinigung für EU-Ausländer kann bei Änderung des Grundes seine Freizügigkeitsbescheinigung zurückgeben und erhält im Gegenzug kostenfrei eine Freizügigkeitsbescheinigung für EU-Ausländer unter Angabe des neuen Grundes. Dies kommt insbesondere dann vor, wenn dem Inhaber Leistungen z.B. vom Arbeitsamt verwehrt werden.

 

 
Zuständigkeit

 

Amt /
Abteilung /
ggf. Sachgebiet:

Ordnungsamt
Sicherheitsbehörde
Ausländerrecht

Postadresse:

04092 Leipzig

Hausadresse:

Prager Strasse 118-136
04317 Leipzig

Tel:

+49 341 123-3310

Fax:

+49 341 123-3315

E-Mail:

eu-einreise@leipzig.de


 
Rechtsgrundlagen und Verfahren

 

Rechtsgrundlagen/
Verfahren:

§ 5 Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU)

  • Bescheinigungen über gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrechte, Aufenthaltskarten

§ 5a Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU)

  • Vorlage von Dokumenten

§ 2 Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU)

  • Recht auf Einreise und Aufenthalt

Rechtsgrundlagen/
Kosten:

§ 2 Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU)

  • Recht auf Einreise und Aufenthalt

Rechtsgrundlagen/
Zuständigkeit:

§ 1 Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU)

  • Anwendungsbereich


§ 2 Sächsisches Ausländerrechtszuständigkeitsgesetz (SächsAuslZuG)


 
Erforderliche Dokumente

 

 
Erzeugte Dokumente

 
  • Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 FreizügG/EU

 
Fristen

 

Frist Verwaltung:

3 Monate

Fristkontext Verwaltung:

VwVfG


 
Kosten

 

Kosten maximal
(in Euro):

keine

Kosten minimal
(in Euro):

keine


 
Weitere Informationen auf leipzig.de

 
 

deli.cio.us Mister Wong

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