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EU-Dienstleistungsrichtlinie: Gaststättengewerbe anzeigen |
Auf dieser Seite haben wir für Sie detaillierte Informationen zur Verwaltungsleistung "Gaststättengewerbe anzeigen" zusammengestellt. Informationen zu weiteren Verwaltungsleistungen sowie zur EU-Dienstleistungsrichtlinie finden Sie in unserem Überblick. |
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Beschreibung der Verwaltungsleistung
Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes gemäß § 2 Abs. 1 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) anzeigen. In der Anzeige ist anzugeben, ob Sie alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides anbieten wollen.
Wenn Sie aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Beginn des Betriebes unter Angabe Ihres Namens, Ihres Vornamens, Ihrer Anschrift sowie des Ortes und der Zeit des Betriebsbeginns anzeigen. Außerdem müssen Sie den besonderen Anlass angeben. Vereine und Gesellschaften, die nicht gewerbsmäßig ein Gaststättengewerbe betreiben, müssen den Ausschank alkoholischer Getränke unter Angabe der Anschrift und des Namens des Vereins oder der Gesellschaft formlos anzeigen.
Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig:
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen oder/und
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen und
- der Betrieb allen oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
HINWEIS: Mit der Anzeige des Gaststättenbetriebes nach § 2 Abs.1 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) erfüllen Sie gleichzeitig die Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung.
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Zuständigkeit
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Amt / Abteilung / ggf. Sachgebiet:
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Ordnungsamt Sicherheitsbehörde Gewerberecht
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Postadresse:
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04092 Leipzig
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Hausadresse:
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Prager Straße 118-136 04317 Leipzig
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Tel:
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+49 341 123-8980
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Fax:
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+49 341 123-8955
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E-Mail:
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eu-gewerbe@leipzig.de
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Rechtsgrundlagen und Verfahren |
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Rechtsgrundlagen/ Verfahren:
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§ 1 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)
§ 2 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)
§ 4 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)
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Rechtsgrundlagen/ Kosten:
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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (8. Sächsische Kostenverzeichnis (8. SächsKVZ) SächsKVZ)
Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachen (Sächs. VwKG)
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Rechtsgrundlagen/ Zuständigkeit:
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§ 11 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)
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Erforderliche Dokumente |
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Für den Gaststättenbetrieb ohne Alkoholausschank:
- Nachweis der Identität (Personalausweis oder Reisepass)
- zusätzlich erforderlich ist für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten:
- Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
- zusätzlich sind bei juristischen Personen vorzulegen:
- Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister
- Kopie des Gesellschaftervertrags bzw. der Satzung
Für den Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank:
Wenn Sie Alkohol ausschenken wollen, hat die zuständige Stelle nach Erhalt Ihrer Anzeige Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit zu überprüfen. Zeitgleich mit der Anzeige müssen Sie deshalb in der Regel folgende Unterlagen vorlegen:
- Nachweis der Identität (Personalausweis oder Reisepass)
- zusätzlich erforderlich ist für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten:
- Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
- HINWEIS: Dies gilt auch bei einer vergleichbaren nicht selbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person beziehungsweise als Stellvertreter einer natürlichen Person.
- Nachweis über das beantragte Führungszeugnis
- Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht zu führenden Register bzw. die Auskunft
- Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Register bzw. die Auskunft
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
- zusätzlich sind bei juristischen Personen vorzulegen:
- Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister
- Kopie des Gesellschaftervertrags bzw. der Satzung
- HINWEIS: Handelt es sich bei dem Anzeigenden um eine juristische Person (bspw. AG, GmbH, e.V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme des Führungszeugnisses und der Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vorsitzende) bei der Anzeige vorzulegen.
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Erzeugte Dokumente |
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- Gewerbeanzeige oder
- Bescheinigung über die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes oder
- Bescheinigung über die Anzeige eines nicht gewerbsmäßigen Gaststättenbetriebes
- Kostenbescheid
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Fristen |
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Frist Verwaltung:
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4 Wochen (Gaststätte nach § 2 Abs. 1 SächsGastG) 2 Wochen (Gaststätte nach § 2 Abs. 2 SächsGastG)
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Fristkontext Verwaltung:
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VwVfG
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Kosten |
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Kosten maximal (in Euro):
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65,00
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Kosten minimal (in Euro):
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10,00
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