|
|
 |
| |
EU-Dienstleistungsrichtlinie: Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes aus besonderem Anlass |
Auf dieser Seite haben wir für Sie detaillierte Informationen zur Verwaltungsleistung "Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes aus besonderem Anlass" zusammengestellt. Informationen zu weiteren Verwaltungsleistungen sowie zur EU-Dienstleistungsrichtlinie finden Sie in unserem Überblick.
|
| |
Beschreibung der Verwaltungsleistung
Wenn Sie aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Beginn des Betriebes unter Angabe Ihres Namens, Ihres Vornamens, Ihrer Anschrift sowie des Ortes und der Zeit des Betriebsbeginns anzeigen. In der Anzeige ist anzugeben, ob Sie alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides anbieten wollen. Außerdem müssen Sie den besonderen Anlass angeben.
Vereine und Gesellschaften, die nicht gewerbsmäßig ein Gaststättengewerbe betreiben, müssen den Ausschank alkoholischer Getränke unter Angabe der Anschrift und des Namens des Vereins oder der Gesellschaft formlos anzeigen. |
| |
Zuständigkeit
|
| |
|
Amt / Abteilung / ggf. Sachgebiet:
|
Ordnungsamt Verkehrsüberwachung und Veranstaltungsstelle Veranstaltungsstelle
|
|
Postadresse:
|
04092 Leipzig
|
|
Hausadresse:
|
Prager Straße 118-136 04317 Leipzig
|
|
Tel:
|
+49 341 123-8811
|
|
Fax:
|
+49 341 123-8830
|
|
E-Mail:
|
eu-veranstaltungsstelle@leipzig.de
|
|
|
Rechtsgrundlagen und Verfahren |
| |
|
Rechtsgrundlagen/ Verfahren:
|
§ 1 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)
§ 2 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)
|
|
Rechtsgrundlagen/ Kosten:
|
Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ))
|
|
Rechtsgrundlagen/ Zuständigkeit:
|
§ 11 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)
|
|
|
Erforderliche Dokumente |
| |
- Nachweis der Identität (Personalausweis oder Reisepass)
- zusätzlich erforderlich ist für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten:
- Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
- zusätzlich sind bei juristischen Personen vorzulegen:
- Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister
- Kopie des Gesellschaftervertrags bzw. der Satzung
|
|
|
Erzeugte Dokumente |
| |
- Bescheinigung über die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes
- Gebührenbescheid
|
|
|
Fristen |
| |
|
Frist Verwaltung:
|
2 Wochen
|
|
Fristkontext Verwaltung:
|
VwVfG
|
|
|
Kosten |
| |
|
Kosten maximal (in Euro):
|
65,00
|
|
Kosten minimal (in Euro):
|
10,00
|
|
|
|
 |
 |
|