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EU-Dienstleistungsrichtlinie: Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes aus besonderem Anlass

Auf dieser Seite haben wir für Sie detaillierte Informationen zur Verwaltungsleistung "Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes aus besonderem Anlass" zusammengestellt. Informationen zu weiteren Verwaltungsleistungen sowie zur EU-Dienstleistungsrichtlinie finden Sie in unserem Überblick.

 

 
Beschreibung der Verwaltungsleistung

Wenn Sie aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Beginn des Betriebes unter Angabe Ihres Namens, Ihres Vornamens, Ihrer Anschrift sowie des Ortes und der Zeit des Betriebsbeginns anzeigen. In der Anzeige ist anzugeben, ob Sie alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides anbieten wollen. Außerdem müssen Sie den besonderen Anlass angeben.

Vereine und Gesellschaften, die nicht gewerbsmäßig ein Gaststättengewerbe betreiben, müssen den Ausschank alkoholischer Getränke unter Angabe der Anschrift und des Namens des Vereins oder der Gesellschaft formlos anzeigen.

 

 
Zuständigkeit

 

Amt /
Abteilung /
ggf. Sachgebiet:

Ordnungsamt
Verkehrsüberwachung und Veranstaltungsstelle
Veranstaltungsstelle

Postadresse:

04092 Leipzig

Hausadresse:

Prager Straße 118-136
04317 Leipzig

Tel:

+49 341 123-8811

Fax:

+49 341 123-8830

E-Mail:

eu-veranstaltungsstelle@leipzig.de


 
Rechtsgrundlagen und Verfahren

 

Rechtsgrundlagen/
Verfahren:

§ 1 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)

  • Gaststättengewerbe

§ 2 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)

  • Anzeigeverfahren

Rechtsgrundlagen/
Kosten:

Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ))

Rechtsgrundlagen/
Zuständigkeit:

§ 11 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)

  • Aufsicht

 
Erforderliche Dokumente

 
  • Nachweis der Identität (Personalausweis oder Reisepass)
  • zusätzlich erforderlich ist für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten:
    • Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
  • zusätzlich sind bei juristischen Personen vorzulegen:
    • Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister
    • Kopie des Gesellschaftervertrags bzw. der Satzung

 
Erzeugte Dokumente

 
  • Bescheinigung über die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes
  • Gebührenbescheid

 
Fristen

 

Frist Verwaltung:

2 Wochen

Fristkontext Verwaltung:

VwVfG


 
Kosten

 

Kosten maximal
(in Euro):

65,00

Kosten minimal
(in Euro):

10,00


 

deli.cio.us Mister Wong

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