Auf dieser Seite haben wir für Sie detaillierte Informationen zur Verwaltungsleistung "Genusstauglichkeitsbescheinigung ausstellen" zusammengestellt. Informationen zu weiteren Verwaltungsleistungen sowie zur EU-Dienstleistungsrichtlinie finden Sie in unserem Überblick.
Beschreibung der Verwaltungsleistung
Jede Fleischsendung muss von einer sog. Genusstauglichkeitsbescheinigung begleitet werden. Die Form einer Genusstauglichkeitsbescheinigung ist abhängig von der Art des Fleisches (frisch oder zubereitet) und davon, von welchen Tieren das Fleisch stammt. Diese Bescheinigung ist von einem amtlichen Tierarzt des Versandlandes zum Zeitpunkt des Verladens auszustellen und muss u.a. in deutscher Sprache abgefasst sein. Außerdem müssen bei der Einfuhr von Fleisch von Nutztieren, Hausgeflügel und Hauskaninchen die Transportpapiere gem. § 37 Abs. 2 der Tierschutztransportverordnung einen Vermerk über die tierschutzgerechte Tötung enthalten. Des Weiteren ist aus tierseuchenrechtlichen Gründen gem. § 22 Abs. 1 Nr. 2 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung ein von der Veterinärbehörde des Ursprungs- bzw. Versendungslandes ausgestelltes Tiergesundheitszeugnis vorzulegen. Rechtsgrundlagen: 1. Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 01.09.2005 2. Verordnung (EG) Nr.852/2004 vom 29.04.2004 3. Verordnung (EG) Nr.853/2004 vom 29.04.2004.