Auf dieser Seite haben wir für Sie detaillierte Informationen zur Verwaltungsleistung "Gewerbe abmelden" (Gewerbeabmeldung) zusammengestellt. Informationen zu weiteren Verwaltungsleistungen sowie zur EU-Dienstleistungsrichtlinie finden Sie in unserem Überblick.
Beschreibung der Verwaltungsleistung
Gem. §14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO muss wer den Betrieb eines Gewerbes aufgibt, das Gewerbe abmelden. Das gleiche gilt, wenn der Betrieb des Gewerbes in eine andere Gemeinde verlegt wird. Das Gewerbe muss dann in der früheren Gemeinde abgemeldet und in der neuen Gemeinde wieder angemeldet werden. Steht die Aufgabe des Gewerbes eindeutig fest und erfolgt die Abmeldung nicht in einem angemessenen Zeitraum kann die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen werden.