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EU-Dienstleistungsrichtlinie: Gewerbe anzeigen (Gewerbeanmeldung) |
Auf dieser Seite haben wir für Sie detaillierte Informationen zur Verwaltungsleistung "Gewerbe anzeigen" (Gewerbeanmeldung) zusammengestellt. Informationen zu weiteren Verwaltungsleistungen sowie zur EU-Dienstleistungsrichtlinie finden Sie in unserem Überblick.
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Beschreibung der Verwaltungsleistung
Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle aufnehmen will, muss dies der zuständigen Stelle anzeigen. Als Gewerbe zählt jede Tätigkeit, die nicht als sozial unwert gilt sowie auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet und auf Dauer angelegt ist. Weiteres Kriterium: Die Tätigkeit wird in eigenem Namen ausgeübt und erfolgt auf eigene Rechnung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Nicht als Gewerbe gelten insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (wie etwa Hellsehen), freie Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium oder ein Fachhochschulstudium voraussetzen. Nicht als Gewerbe zu verstehen ist auch die Urproduktion (zum Beispiel Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens. Zweck der Gewerbeanmeldung ist es, dass die zuständige Behörde ihren regulierenden und kontrollierenden Aufgaben nachkommen kann. Auch für statistische Erhebungen ist die Registrierung wichtig. Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten besondere Bedingungen. |
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Zuständigkeit
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Amt / Abteilung / ggf. Sachgebiet:
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Ordnungsamt Sicherheitsbehörde Gewerberecht
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Postadresse:
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04092 Leipzig
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Hausadresse:
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Prager Straße 118-136 04317 Leipzig
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Tel:
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+49 341 123-8980
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Fax:
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+49 341 123-8955
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E-Mail:
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eu-gewerbe@leipzig.de
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Rechtsgrundlagen und Verfahren |
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Rechtsgrundlagen/ Verfahren:
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§ 14 Gewerbeordnung (GewO)
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Rechtsgrundlagen/ Kosten:
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8. Sächsische Kostenverzeichnis (8. SächsKVZ)
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Rechtsgrundlagen/ Zuständigkeit:
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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung (SächsGewODVO)
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Erforderliche Dokumente |
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Erzeugte Dokumente |
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- Anmeldebescheinigung nach § 14 GewO
- Gebührenbescheid
- Anschreiben
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Fristen |
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Frist Verwaltung:
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3 Tage
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Fristkontext Verwaltung:
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§ 15 Abs. 1 GewO
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Kosten |
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Kosten maximal (in Euro):
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50,00
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Kosten minimal (in Euro):
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10,00
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