Auf dieser Seite haben wir für Sie detaillierte Informationen zur Verwaltungsleistung "Gewerbe ummelden" (Gewerbeummeldung) zusammengestellt. Informationen zu weiteren Verwaltungsleistungen sowie zur EU-Dienstleistungsrichtlinie finden Sie in unserem Überblick.
Beschreibung der Verwaltungsleistung
Gem. § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 GewO muss wer den Sitz seines Unternehmens verlegt oder einen Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstandes des Gewerbes vornimmt das Gewerbe ummelden. Neben diesen anzeigepflichtigen Änderungen gibt es nichtanzeigepflichtige Änderungstatbestände. Dazu gehören z. B. die Änderung von Haupt- in Nebenerwerb, Verlegung der Hauptniederlassung, Namensänderungen, Verlegung der Betriebsstätte oder auch Geschäftsführerwechsel. Nutzen Sie zur Ummeldung das entsprechende Formular.