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EU-Dienstleistungsrichtlinie: Sperrzeitverkürzung genehmigen

Auf dieser Seite haben wir für Sie detaillierte Informationen zur Verwaltungsleistung "Sperrzeitverkürzung genehmigen" zusammengestellt. Informationen zu weiteren Verwaltungsleistungen sowie zur EU-Dienstleistungsrichtlinie finden Sie in unserem Überblick.

 

 
Beschreibung der Verwaltungsleistung

Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten ist in der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung – GastVO) eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt.
Unter Sperrzeit ist die Zeitspanne zu verstehen, während der keine Leistungen des Betriebes den Gästen erbracht werden und sich in den Betriebsräumen keine Gäste befinden dürfen. Die Allgemeine Sperrzeit beginnt um 5 Uhr und endet um 6 Uhr (nach § 7 GastVO). Für besondere Betriebe gilt § 8 Abs. 2 GastVO.
Für einen gegebenen Anlass kann eine Verkürzung der Sperrzeit genehmigt werden.
Diese ist zuvor beim Gewerbeamt zu beantragen.

 

 
Zuständigkeit

 

Amt /
Abteilung /
ggf. Sachgebiet:

Ordnungsamt
Sicherheitsbehörde
Gewerberecht

Postadresse:

04092 Leipzig

Hausadresse:

Prager Straße 118-136
04317 Leipzig

Tel:

+49 341 123-8980

Fax:

+49 341 123-8955

E-Mail:

eu-gewerbe@leipzig.de


 
Rechtsgrundlagen und Verfahren

 

Rechtsgrundlagen/
Verfahren:

§ 7 Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastVO)

  • Allgemeine Sperrzeit

§ 8 Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastVO)

  • Sperrzeit für bestimmte Betriebsarten

§ 9 Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastVO)

  • Allgemeine Ausnahmen

§ 10 Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastVO)

  • Ausnahmen für einzelne Betriebe

Rechtsgrundlagen/
Kosten:

8. Sächsische Kostenverzeichnis (8. SächsKVZ)

Rechtsgrundlagen/
Zuständigkeit:

§ 1 Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastVO)

  • Zuständigkeit

 
Erforderliche Dokumente

 
  • Antrag auf Sperrzeitverkürzung

 
Erzeugte Dokumente

 
  • Anhörungsschreiben bezüglich Sperrzeitverkürzung
  • Bescheid bezüglich Sperrzeitverkürzung
  • Gebührenbescheid

 
Fristen

 

Frist Verwaltung:

3 Monate

Fristkontext Verwaltung:

VwVfG


 
Kosten

 

Kosten maximal
(in Euro):

350,00

Kosten minimal
(in Euro):

20,00


 

deli.cio.us Mister Wong

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