Für den Gehweg und einen Teil der Fahrbahn ist eine Absperrung veranlasst worden. Der Verkehr ist dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt. Der Eigentümer hat die Auflage erhalten, die Standsicherheit des Gebäudes durch einen qualifizierten Tragwerksplaner begutachten zu lassen und geeignete Sicherungsmaßnahmen zu erarbeiten. Die Sperrungen und die Nutzungsuntersagung müssen aufrecht erhalten werden, bis der Nachweis der Standsicherheit des Gebäudes erbracht und von der Bauaufsicht abgenommen worden ist.