Die neuen Angemessenheitsgrenzen gelten für Berechtigte auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt.
Als angemessen gelten künftig abhängig von der jeweiligen Größe der Bedarfsgemeinschaft Grundmieten von 4,52 bis zu 4,73 Euro je Quadratmeter Wohnfläche. Die Angemessenheitsgrenzen für die Mietnebenkosten wurden ebenfalls angehoben. Der Richtwert für die kalten Betriebskosten beträgt nunmehr bis zu 1,39 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und bis zu 1,30 Euro je Quadratmeter Wohnfläche für die Heiz- und Warmwasserkosten. Das neue Konzept beinhaltet einen Methodenwechsel zur Ermittlung angemessener Kosten der Unterkunft. Nunmehr beruhen die Angemessenheitsgrenzen auf den empirischen Daten des aktuellen Leipziger Mietspiegels und den Ergebnissen der Betriebskostenbroschüre.
"Der Gesetzgeber hat die Höhe der zu übernehmenden Unterkunftskosten nicht festgelegt. Deshalb muss jede Kommune eigene Berechnungen anstellen," erläutert Bürgermeister Thomas Fabian. "Mit unserem neuen Konzept für angemessene Kosten der Unterkunft berücksichtigen wir Entscheidungen der Sozialgerichte. Mit Hilfe von Daten des Mietspiegels und der Betriebskostenbroschüre haben wir die neuen Eckwerte ermittelt und so Voraussetzungen geschaffen, dass auch künftig ausreichend Wohnraum für Empfänger von Sozialleistungen in ganz Leipzig verfügbar ist."
Die vom Freistaat Sachsen festgelegten Wohnflächenhöchstgrenzen bleiben unverändert. Sie sind abhängig von der Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft.
Für schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 und dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) oder "Bl" (blind) im Schwerbehindertenausweis gelten höhere Wohnflächenhöchstgrenzen und damit höhere Angemessenheitsgrenzen bei den Kosten der Unterkunft.
Die geänderte Herleitung der Richtwerte wurde im Sozialamt nach Maßgabe der 2011 durch den Stadtrat getroffenen Festlegung einer jährlichen Überprüfung und unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung erarbeitet. Der daraus abzuleitende Standard kommunaler Festlegungen wird mit dem Begriff eines "Schlüssigen Konzeptes" umschrieben.
Die neuen Richtwerte für angemessene Unterkunftskosten gelten ab sofort.