Corona-Krise: Leipzig hilft Solo-Selbstständigen
Hinweis: Verwendungsnachweis
Für das Sonderhilfsprogramm "Leipzig hilft Solo-Selbstständigen" muss bis 30. Oktober 2021 der Verwendungsnachweis geführt werden.
Häufig gestellte Fragen zum Verwendungsnachweis finden Sie hier.
Viele Leipziger Solo-Selbstständige erleiden durch die Corona-Krise gravierende wirtschaftliche Einbrüche. Mit dem Programm "Leipzig hilft Solo-Selbstständigen" soll den betroffenen Solo-Selbständigen eine Hilfe gewährt werden, um Liquiditätsengpässe durch ausfallenden Unternehmerlohn zu kompensieren und damit letztlich deren private Lebenshaltungskosten zu überbrücken.
Die Förderung wird zweckgebunden in Form einer Zuwendung für die Aufrechterhaltung der gewerblichen, künstlerischen und freiberuflichen Tätigkeit für den Förderzeitraum gewährt. Es richtet sich an Selbstständige, die ihre Betriebsstätte undihren Wohnsitz in Leipzig haben.
Häufig gestellte Fragen zum Verwendungsnachweis
Mit dem Zuschuss soll eine Hilfe gewährt werden, um Liquiditätsengpässe durch ausfallenden Unternehmerlohn zu kompensieren und damit letztlich deren private Lebenshaltungskosten (gemäß Definition SGB II) zu überbrücken.
Der Liquiditätsengpass muss dabei im Förderzeitraum bestehen, sodass die Lebenshaltungskosten im Förderzeitraum nicht gedeckt werden können. Darüber hinaus dürfen auch keine anderen Einkommen zur Deckung des Engpasses in ausreichendem Maße im Förderzeitraum vorhanden sein.
Zu den privaten Lebenshaltungskosten gehören unter anderem vorrangig Leistungen für:
- Wohnung,
- Ernährung,
- Kleidung,
- Hausrat, Haushaltsenergie sowie
- persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, zum Beispiel Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft, besonders für Kinder und Jugendliche.
Weiterhin können Ausgaben im Förderzeitraum für Sozialversicherungsbeiträge (wie Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) mit dem Zuschuss gedeckt werden. Nach diesen Kategorien sind die Ausgaben im Förderzeitraum zusammenzufassen und zu dokumentieren und müssen mindesten der beantragten Summe entsprechen.
Bitte teilen Sie uns dies über solohilfe@leipzig.de unter Angabe des Aktenzeichens mit.
Bei ausschließlich und vollständig handelt es sich um zwei unterschiedliche Dinge. Die Förderung wurde ausschließlich für den Zuwendungszweck, nämlich der Deckung der privaten Lebenshaltungskosten und für nichts Anderes genutzt. Weiterhin müssen Sie angeben, ob Sie die Zuwendung vollständig, das heißt Sie haben nichts davon übrigbehalten, verausgabt haben.
Nur dann dürfen wir die Förderung gemäß Ratsbeschluss aufrechterhalten. Wenn Sie einen Restbetrag nicht für die private Lebenshaltung aufgewendet haben, müssen wir diesen gegebenenfalls zurückfordern.
Bitte lassen Sie uns bis zum 31.10.2021 den Verwendungsnachweis zukommen. Bis zu diesem Tag muss der Verwendungsnachweis postalisch im Amt für Wirtschaftsförderung eingegangen sein. Für die übrigen Unterlagen können Sie über solohilfe@leipzig.de beantragen.
Wenn Sie keine betriebswirtschaftliche Auswertung führen, dann benötigen wir für die Jahre 2019 und 2020 die Einnahmenüberschussrechnungen aus denen die monatlichen (mindestens für die beiden Monate des Förderzeitraumes) Einnahmen aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit (Umsatz aus Lieferungen und Leistungen) hervorgehen.
Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz in einem Besteuerungszeitraum im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz beziehungsweise Voranmeldungszeitraum im Sinne des § 18 Absatz 2 und 2a Umsatzsteuergesetz. Dies umfasst Umsätze aus Lieferungen und Leistungen. Relevant ist lediglich der Netto-Umsatz, also der Umsatz vor Hinzurechnen der Umsatzsteuer. Dies gilt nicht für Kleinunternehmer nach § 19 UStG, die von der Umsatzsteuer befreit sind. In diesem Fall sind die Bruttoumsätze anzusetzen, also ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer. Anzahlungen sind als Umsatz zu berücksichtigen.
Über den steuerbaren Umsatz nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz hinausgehende Posten sind nicht als Umsatz anzugeben (so auch staatliche Hilfen).
Generell sollte die Umsatzangabe 2020 vergleichbar zu Ihren Angaben im Antrag für das Jahr 2019 und ohne Sondereinflüsse für das Jahr 2020 angegeben werden.
Geben Sie den Umsatz vergleichbar zu den von Ihnen im Antrag gemachten Angaben an, denn nur so wird die Abweichung korrekt berechnet werden.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, können Sie uns auch gern die BWAs von 2019 und 2020 zusenden.
Der Zuschuss wurde auf der Grundlage des Ratsbeschlusses der Stadt Leipzig VII-DS-01126-DS-01 zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses gewährt.
Eine Hilfebedürftigkeit / Liquiditätsengpass entsteht, wenn der Antragsteller
1. einen Umsatzrückgang von mindestens 20 Prozent für das laufende Geschäftsjahr (2020) aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise prognostiziert.
Stellt sich im kommenden Jahr heraus, dass die negative Umsatzprognose nicht zutraf, oder ein Leistungsbezug nach SGB I und II bestand, entsteht ein Rückforderungsanspruch für die Stadt Leipzig.
Falls Ihr Zuwendungsbescheid folgende Nebenbestimmung enthielt, benötigen wir neben der Jahresangabe auch die Angabe der Umsätze im Förderzeitraum und im betreffenden Zeitraum des Vorjahres:
"...Wir behalten uns daher vor, den Bescheid zu widerrufen und die Zuwendung zurückzufordern, soweit im Förderzeitraum nicht mindestens so viel Umsatz ausgefallen ist, wie Sie Förderung beantragt haben; maßgeblich ist der Vergleich zum Vorjahreszeitraum oder Sie die Förderung nicht vollumfänglich für Lebenshaltungskosten verwenden.
Zur Überprüfung geben Sie im Verwendungsnachweis folgende zusätzliche Informationen an:
- Umsatz in den beiden Monaten des Förderzeitraums im Jahr 2020,
- Umsatz in den entsprechenden Monaten des Vorjahres 2019,
- Ihre Ausgaben für den Lebensunterhalt in den beiden Monaten des Förderzeitraumes."
Über den steuerbaren Umsatz nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz hinausgehende Posten sind nicht als Umsatz anzugeben (so auch staatliche Hilfen).
Sie haben im Antrag eine Umsatzangabe für das Jahr 2019 angegeben.
Der Zuschuss wurde auf der Grundlage des Ratsbeschlusses der Stadt Leipzig VII-DS-01126-DS-01 zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses gewährt.
Der Rat hat in der Begründung folgendes definiert:
"Eine Hilfebedürftigkeit / Liquiditätsengpass entsteht, wenn der Antragsteller 1. einen Umsatzrückgang von mindestens 20 Prozent für das laufende Geschäftsjahr (2020) aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise prognostiziert.
Stellt sich im kommenden Jahr heraus, dass die negative Umsatzprognose nicht zutraf, oder ein Leistungsbezug nach SGB I und II bestand, entsteht ein Rückforderungsanspruch für die Stadt Leipzig."
Daher haben wir in unserem Zuwendungsbescheid folgende Nebenbestimmung für den Zuschuss erlassen:
"Die Zuwendung wird unter der auflösenden Bedingung gewährt, dass Ihr Umsatz im Jahr 2020 um mindestens 20% im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen ist, § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG."
Sie können uns mitteilen, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt wird und Sie den Zuwendungsbetrag zurückzahlen wollen. Falls Sie uns das Formular Verwendungsnachweis zurückgesandt haben, werden wir Kontakt zu Ihnen aufnehmen und Sie zur Rückzahlung des Zuwendungsbetrages auffordern.
Bitte beachten Sie, dass wir eine E-Mail aus rechtlichen Gründen nicht als Verwendungsnachweis anerkennen können.
Der Verwendungsnachweis muss postalisch im Amt für Wirtschaftsförderung eingegangen sein. Frist ist der 30.10.2021.
Bezüglich Ihrer steuerrechtlichen Fragestellung wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberaterin / Ihren Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt in Leipzig.
Im letzten Jahr haben Sie im Rahmen des Programms "Leipzig hilft Solo-Selbstständigen" eine Förderung erhalten.
Gemäß den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Leipzig ist zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung ein Verwendungsnachweis in einfacher Ausfertigung vorzulegen.
Am 29.07.2021 sollten Sie eine E-Mail mit dem Dokument Verwendungsnachweis erhalten haben.
Dort haben wir den 30.10.2021 als Frist festgelegt. Bis zu diesem Tag muss der Verwendungsnachweis postalisch im Amt für Wirtschaftsförderung eingegangen sein.
Sollten Sie kein Schreiben erhalten haben, fordern Sie ein Formular bitte über solohilfe@leipzig.de mit Angabe des Aktenzeichens ab.
Den Antrag haben Sie über Amt24 (https://amt24.sachsen.de/) gestellt. In Ihrem Service-Konto finden Sie eine pdf-Datei Ihres Antrages.
Gerne können Sie sich über solohilfe@leipzig.de unter Angabe Ihres Aktenzeichens Ihren aktuellen Bearbeitungsstatus erfragen. Wir melden uns in jedem Fall bei Ihnen mit dem Prüfungsergebnis. Da wir eine Vielzahl von Fällen bearbeiten, bitten wir um Geduld.
Rechtsgrundlage / Verfahren
Die Stadt Leipzig gewährt Zuschüsse nach diesem Programm auf folgender Rechtsgrundlagen:
- Programm "Leipzig hilft Solo-Selbstständigen" - für gewerblich, freiberuflich und künstlerisch Tätige vom 29.04.2020 (Ratsbeschluss VII-DS-01126-DS-01),
- Fachförderrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen im Rahmen der Wirtschaftsförderung (Fachförderrichtlinie Wirtschaft) vom 17.05.2017 (Ratsbeschluss VI-DS-03083),
- Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 ("Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020") vom 24. März 2020,
- dieser Programmsteckbrief (PDF 413 KB).
Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen prüft das Amt für Wirtschaftsförderung, ob für den Antrag alle Fördervoraussetzungen vorliegen. Auf Grundlage des Antrages und verfügbarer Haushaltsmittel entscheidet das Amt für Wirtschaftsförderung über die Zuwendung.
Wenn das Vorhaben abgeschlossen ist, muss das Vorhaben bis zum 30.6.2021 mit Verwendungsnachweis abgerechnet werden. Das Amt für Wirtschaftsförderung prüft, ob mit dem Verwendungsnachweis die Durchführung des Vorhabens gemäß Zuwendungsbescheid vollständig und richtig nachgewiesen ist.
Zur Abrechnung ist das Formular "Verwendungsnachweis" auszufüllen.
Auf Nachfrage des Amtes sind eventuell zusätzlich einzureichen:
- Steuerbescheid 2019 von Ihnen und falls zutreffend von Ihrem Kleinstunternehmen,
- Steuerbescheid 2020 von Ihnen und falls zutreffend von Ihrem Kleinstunternehmen,
- Dokumentation der Maßnahmen zur Liquiditätsverbesserung.
Für das Programm stehen im Jahr 2020 insgesamt 5.000.000 Euro zur Verfügung. Anträge können nur im Umfang der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt werden.
Für die Beratung, Antragstellung und -bearbeitung entstehen keine Kosten.