Soziale Wohnraumförderung
Das Programm zur sozialen Wohnraumförderung
Das Land Sachsen bietet seit 2017 ein Förderprogramm zur sozialen Wohnraumförderung an. Eigentümerinnen und Eigentümer können einen finanziellen Zuschuss für Wohnungsbaumaßnahmen erhalten, wenn sie mietpreis- und belegungsgebundene Wohnungen durch Neubau, Umbau oder Sanierung schaffen. Grundlage ist die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministerium für Regionalentwicklung zur Förderung der Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum - siehe "Förderrichtlinie gebundener Mietwohnraum".
Die Zuständigkeit für die Umsetzung des Förderprogramms liegt bei den Kommunen.
Der Bewilligungsstand der Zuwendungen beträgt derzeit insgesamt 126,5 Millionen Euro, verteilt auf die Haushaltsjahre 2017 bis 2027. Die Stadt Leipzig gibt diese Fördermittel an Bauherren von Neubau- und Sanierungsprojekten weiter.
Eine Antragstellung ist nur möglich, wenn die benötigten Unterlagen vollständig vorliegen und eingereicht werden können.
Die bisherige Bilanz des Programmes soziale Wohnraumförderung Stand 1. Februar 2024
Bisher konnten Verträge für 2.328 Wohnungen abgeschlossen werden. Diese gliedern sich auf in:
- 617 Wohnungen für Einpersonenhaushalte
- 501 Wohnungen für Zweipersonenhaushalte
- 529 Wohnungen für Dreipersonenhaushalte
- 475 Wohnungen für Vierpersonenhaushalte
- 164 Wohnungen für Fünfpersonenhaushalte
- 33 Wohnungen für Sechspersonenhaushalte und
- 9 Wohnungen für Siebenpersonenhaushalte
Die Förderobjekte sind über den gesamten Stadtraum verteilt. 1.177 Wohnungen sind fertiggestellt und zu einem großen Teil vermietet.
Potentielle Interessierte können sich gern unter der angegebenen Kontaktadresse mit dem Amt für Wohnungsbau und Stadterneuerung in Verbindung setzen.
Aufgrund des Förderprogramms können Eigentümer/-innen einen finanziellen Zuschuss erhalten, wenn sie durch Neubau, Umbau oder Sanierung mietpreis- und belegungsgebundene Wohnungen schaffen. Seit Programmstart hat die Stadtverwaltung 77 entsprechende Verträge mit privaten Eigentümer/-innen sowie mit der Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft, Genossenschaften und anderen Partnern geschlossen.
Die Förderkonditionen
Zuschussförderung
Auszahlung eines Zuschusses in Raten nach Baufortschritt
Höhe des Zuschusses
40 Prozent der für die geförderte Wohnung festgelegten durchschnittlichen monatlichen Angebotsmiete, aber maximal 4,80 Euro pro Quadratmeter, berechnet auf den Belegungsbindungszeitraum von mindestens 15 Jahren bis maximal 20 Jahren und Wohnflächen in Quadratmetern
Orientierungswert für Angebotsmiete 2023
Neubau
- 12,00 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche
Sanierung
- 9,12 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche
Beispiele zur Berechnung des Zuschusses
Neubau
- Orientierungswert Angebotsmiete: 12,00 Euro netto kalt
- Absenkung um 40 Prozent = 4,80* Euro pro Quadratmeter pro Monat
- Zulässige Fördermiete: 7,20 Euro pro Quadratmeter
- Bindungszeitraum: 15 Jahre
- Zuschuss: 864,00 Euro pro Quadratmeter
*Bei sehr kleinen Wohnungen im Verhältnis zur Wohnflächenhöchstgrenze reduziert sich die Zuschusshöhe.
Bei einer Wohnungsgröße von 60 Quadratmetern ergibt sich ein Zuschuss in Höhe von 51.840 Euro.
Um eine zulässige Fördermiete/ Anfangsmiete in Höhe von 6,50 Euro pro Quadratmeter pro Monat zu erreichen, werden zusätzlich aus der städtischen Fachförderrichtlinie Angleichung Bewilligungsmiete/Anfangsmiete Fördermittel bereitgestellt.
Sanierung
- Orientierungswert Angebotsmiete: 9,12 Euro netto kalt
- Absenkung um 40 Prozent = 3,65* Euro pro Quadratmeter pro Monat
- Zulässige Fördermiete: 5,47 Euro pro Quadratmeter
- Bindungszeitraum: 15 Jahre
- Zuschuss: 657,00 Euro pro Quadratmeter
*Die Zuschusshöhe ist abhängig von der tatsächlichen Wohnfläche und kann geringer ausfallen. Mit dem Zuschuss darf nur eine Mietreduzierung bis 5 % unter dem Höchstsatz der Kosten der Unterkunft (KdU) erreicht werden.
Bei einer Wohnungsgröße von 60 Quadratmeter ergibt sich ein Zuschuss von 39.420 Euro.
Die Fördervoraussetzungen
Das Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein.
Angemessene Wohnungsgrößen
- 1-Personen-Haushalte: 45 Quadratmeter
- 2-Personen-Haushalte: 60 Quadratmeter
- 3-Personen-Haushalte: 75 Quadratmeter
- 4-Personen-Haushalte: 85 Quadratmeter
Für jede weitere Person erhöht sich die Wohnfläche höchstens um weitere 10 Quadratmeter.
Angemessene Baukosten
(nach DIN 276)
Bei Sanierungen müssen die Kosten der Kostengruppen 300 und 400 (ohne Kosten für Garagen) insgesamt mindestens 600 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche betragen.
Vergabevorschriften
Es ist keine öffentliche Vergabe notwendig, ausgenommen sind öffentliche Auftraggeber.
Gewährung von Belegungsrechten
- unmittelbare Belegungsrechte an geförderter Wohnung oder
- mittelbare Belegungsrechte an gleichwertiger Wohnung
- Bindungsdauer von mind. 15 Jahren und max. 20 Jahren
Mietpreisbindung
Die Bewilligungsmiete ermittelt sich aus der festgelegten durchschnittlichen Angebotsmiete der geförderten Wohnung abzüglich der Höhe der Förderung in Euro pro Quadratmeter.
Die Miete darf unter Beachtung der Voraussetzungen des Paragraf 558 Bürgerliches Gesetzbuch entsprechend der prozentualen Entwicklung der ortsüblichen Vergleichsmiete angepasst werden. Das heißt, wenn die für die jeweilige Wohnung ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete die Angebotsmiete (derzeit für Neubau 12,00 Euro und für Sanierung 9,12 Euro) übersteigt, kann im selben prozentualen Verhältnis die Miete angepasst werden.
Berechnungsbeispiele
Berechnung auf Grundlage des gültigen Leipziger Mietspiegels
Beispiel 1
Im Ergebnis ist keine Mieterhöhung möglich, da die ortsübliche Vergleichsmiete unterhalb der Angebotsmiete liegt.
Angebotsmiete | Miete | ortsübliche Vergleichsmiete |
---|---|---|
12,00 Euro | 6,50 Euro | 11,50 Euro |
Beispiel 2
Die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt die Angebotsmiete um 5 Prozent. Im Ergebnis kann die Miete um 5 Prozent auf 6,83 Euro angehoben werden.
Angebotsmiete | Miete | ortsübliche Vergleichsmiete |
---|---|---|
12,00 Euro | 6,50 Euro | 12,60 Euro |
Standards, Empfehlungen und Hinweise für den sozialen Wohnungsbau in Leipzig
Die Antragstellung
Ein Antrag für Mittel der sozialen Wohnraumförderung kann unter Verwendung der Formulare der Stadt Leipzig gestellt werden.
Die Formulare für den Fördervertrag
- De-minimis-Erklärung FRL gMW PDF, 213 KB
- Einmalvalutierungs- und Abtretungserklärung PDF, 126 KB
Zur Information: De-minimis-Regel - sachsen.de (PDF, 256 KB) (SAB-Formular)
Nach positiver Entscheidung über den Förderantrag schließt das Amt für Wohnungsbau und Stadterneuerung einen Fördervertrag mit dem Bauherrn/ Eigentümer ab.
Die Formulare zur Abrechnung
- Auszahlungsantrag - Wohnraumförderung (Anlage 7) PDF, 114 KB
- Bautenstandsbestätigung PDF, 116 KB
Verwendungsnachweis bei Abschluss des Weiterleitungsvertrages bis 14.11.2019
Verwendungsnachweis bei Abschluss des Weiterleitungsvertrages ab 15.11.2019
Verwendungsnachweis bei Abschluss des Weiterleitungsvertrages ab 13.04.2022
Fragen und Antworten
Alle
- Eigentümer von Grundstücken beziehungsweise
- Erbbauberechtigte
können die Förderung für die Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnungsbau beantragen.
Grundlage für den Einsatz der Fördermittel in der Stadt Leipzig ist die jeweils aktuelle Wohnungsbauförderkonzeption.
- Es soll vorrangig preisgünstiger Mietwohnraum geschaffen werden.
- Dies entspricht einer Miete in Höhe der Kosten der Unterkunft.
- Dieser preisgünstige Wohnraum kann durch Reaktivierung leerstehender Bestandswohnungen entstehen.
- Es besteht vor allem Bedarf an Wohnungen für Ein-Personenhaushalte und für Haushalte ab vier Personen.
Mietpreis- und belegungsgebundener Wohnraum soll insbesondere in Stadtteilen geschaffen werden, in denen der Anteil an Wohnraum im preisgünstigen beziehungsweise bezahlbaren Segment unterdurchschnittlich ist.
Bei 35,7 Prozent der Leipziger Haushalte liegt das Haushaltseinkommen laut den Daten der Kommunalen Bürgerumfrage 2021 unterhalb der festgelegten Einkommensgrenzen.
Bei Neubau-, Um- und Ausbaumaßnahmen, die von einer Angebotsmiete von 12,00 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche ausgehen und damit eine Anfangsmiete von mindestens 6,50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche erreichen, ist dem Grunde nach keine Vermietung an Haushalte mit dem Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII möglich. Sollte die Wohnfläche der einzelnen Wohnung allerdings weit unterhalb der Wohnflächenhöchstgrenze für die jeweilige Haushaltsgröße liegen, kann der Bereich der Kosten der Unterkunft gegebenenfalls erreicht werden.
Die Angebotsmieten sind die Nettokaltmieten, die vom Eigentümer bei Neuvermietung verlangt werden.
Die Mietdaten werden aus der empirica-Preisdatenbank generiert. Die empirica-Preisdatenbank verarbeitet Immobilieninserate verschiedenster Quellen. Die Ermittlung der Angebotsmieten erfolgt jedes Jahr neu.
Für 2023 beträgt die Angebotsmiete
- 9,12 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche in sanierten Wohngebäuden
- 12,00 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche im Neubau
Auf Grundlage der aktuellen Angebotsmieten werden die anfängliche Miete (Bewilligungsmiete) sowie die Förderhöhe ermittelt. Gemäß der Förderrichtlinie gebundener Mietwohnraum (FRL gMW) errechnet sich die Miethöhe aus der "durchschnittlichen Angebotsmiete für vergleichbare Wohnungen in dem gleichen oder einem vergleichbaren Wohngebiet abzüglich der Höhe der Förderung in Euro pro Quadratmeter" (vergleiche FRL gMW Ziffer IV. 3. a).
Die Förderung beträgt in der Regel 40 Prozent, aber maximal 4,80 Euro pro Quadratmeter, gerechnet auf die Dauer der Belegungsbindung von mind. 15 Jahren bis maximal 20 Jahren und auf die anrechenbare Wohnfläche.
- Vor Abschluss des Weiterleitungs- und Kooperationsvertrages darf nicht mit den Baumaßnahmen begonnen werden.
- Baubeginn ist der Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen.
Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens.
- Das Belegungsrecht entsprechend der Förderrichtlinie gebundener Mietwohnraum (FRL gMW) beträgt mindestens 15 Jahre. Für die Dauer der Belegungsbindung ist eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuches an erster Rangstelle einzutragen.
- Der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit ist ein Vorrang gegenüber den bereits eingetragenen Grundschulden einzuräumen.
- Die beschränkt persönliche Dienstbarkeit darf auch im Falle einer Zwangsversteigerung des Grundstücks oder der Wohnung nicht erlöschen.
- Die Zuschüsse werden als Grundschuld im Grundbuch ab einer Höhe von 1 Million Euro gesichert.
- Die Grundschuld zugunsten der Stadt Leipzig, die mögliche Rückforderungsansprüche der Stadt absichert, ist in Abteilung III des Grundbuches an rangbereiter Stelle in das Grundbuch einzutragen.
- Bei vertragsgerechter Erfüllung der Pflichten aus dem Weiterleitungs- und Kooperationsvertrag während des Belegungsbindungszeitraums der Wohnungen ist keine Rückzahlung des Zuschusses vorgesehen.
- Die Grundschuld ist mit 14 Prozent zu verzinsen. Nebenleistungen sind nicht erforderlich.
- Das Aufrücken des Grundpfandrechts für die Zuschüsse nach erfolgter Tilgung der im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Darlehen ist sicherzustellen.
- Das Amt für Wohnungsbau und Stadterneuerung kann in begründeten Fällen am Ende des Jahres einen Antrag auf Übertragung der Mittel in das kommende Haushaltsjahr bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) stellen.
- Die Mittelübertragung steht allerdings unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Sächsische Aufbaubank (SAB).
Mittelbare Belegungsbindung bedeutet, dass die Belegungsrechte und Mietpreisbindungen an einer anderen als der neu geschaffenen Wohnung eingeräumt werden. Die Stadt muss alternativ angebotene Wohnungen nicht in die Bindung nehmen. Es ist eher die Ausnahme.
Es müssen folgende Bedingungen für eine mittelbare Belegungsbindung erfüllt sein:
- Die Alternativ-Wohnung muss geeignet sein (zum Beispiel hinsichtlich der Größe).
- Guter Zustand, damit die Wohnung 15 Jahre ohne Modernisierung oder größere Instandsetzungen vermietbar ist.
- Subventionsäquivalent muss bei Alternativwohnung gleich oder größer sein als bei Förderwohnung, das heißt mittelbar gebundener Wohnraum (gegebenenfalls einfacherer Wohnraum) muss unter Umständen deutlich mehr Wohnfläche haben als Neubauwohnung.
- Eine mittelbare Belegungsbindung ist möglich, sofern das Subventionsäquivalent (erzielbare vergleichbare Angebotsmiete abzüglich Fördermiete mal Bindungszeitraum) identisch ist.
Beispiel
Neubauwohnung: 1 Wohneinheit: 70 Quadratmeter
Marktmiete: 10,00 Euro pro Quadratmeter
Errechnete Fördermiete: 6,50 Euro pro Quadratmeter
Differenz: 3,50 Euro pro Quadratmeter
Zuschuss (3,50 Euro pro Quadratmeter x 70 Quadratmeter x 180 Monate) = 44.100,00 Euro = Subventionsäquivalent
angebotene Alternativwohnung(en) zur mittelbaren Belegungsbindung:
Marktmiete: 6,30 Euro pro Quadratmeter
gebundene Miete: 4,60 Euro pro Quadratmeter
Differenz: 1,70 Euro pro Quadratmeter
Subventionsäquivalent mindestens: 44.100,00 Euro (siehe oben)
Berechnung Mindest-Wohnfläche für mittelbar gebundene Wohnungen:
44.100 Euro: 180 : 1,70 Euro pro Quadratmeter = 144,10 Quadratmeter (Minimum) --> zum Beispiel zwei mittelbar gebundene Wohnungen: 1 Wohneinheit 60 Quadratmeter, 1 Wohneinheit 85 Quadratmeter
Eine mittelbare Belegungsbindung ist möglich, sofern das Subventionsäquivalent (erzielbare vergleichbare Angebotsmiete abzüglich Fördermiete mal Bindungszeitraum) identisch ist.
- Das Bauausgabebuch wird in Form einer Excel-Datei bei Vertragsabschluss per E-Mail den Bauherren zur Verfügung gestellt.
- Im Bauausgabebuch werden die mit dem Bauvorhaben zusammenhängenden Rechnungen – aufgegliedert nach Kostengruppen – aufgeführt.
- Zu jeder Auszahlung ist das Bauausgabebuch per E-Mail mit einer Unterschrift des Bauleiters/ Planers dem Amt für Wohnungsbau und Stadterneuerung zu senden.
- Bauträger können die Förderung nach Förderrichtlinie gebundener Mietwohnraum (FRL gMW) ebenfalls in Anspruch nehmen.
- Voraussetzung ist die Sicherung des Belegungsrechts als beschränkt persönliche Dienstbarkeit an erster Rangstelle im Grundbuch und die Eintragung des Zuschusses ab 1 Million Euro als Grundschuld im Grundbuch.
- Die Fördermittel werden baubegleitend an den Bauträger ausgezahlt.
- Mit Bezugsfertigkeit und Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt die vollständige Auszahlung des Zuschussbetrages an den Bauträger.
Der Bauträger muss die Förderung durch Reduzierung des Kaufpreises an den Käufer weitergeben. Der Bauträger hat den Käufer im Kaufvertrag vertraglich zu verpflichten, die zuwendungsrechtlichen Bestimmungen zu übernehmen und in den Weiterleitungsvertrag an seiner Stelle einzutreten. Der Bauträger hat dem AWS den neuen Eigentümer zu benennen und den Kaufvertrag vor Vertragsabschluss vorzulegen. Die Stadt Leipzig schließt mit dem Käufer einen neuen Weiterleitungsvertrag ab. Das Belegungsrecht und die Grundschuld ab 1 Million Euro sind entsprechend im Wohnungsgrundbuch zu sichern.
- Die Einhaltung der Einkommensgrenzen werden bei Erstvermietung sowie Mieterwechsel durch die Vorlage eines weißen Wohnberechtigungsscheines geprüft.
- Eine darüberhinausgehende Prüfung der Einkommensgrenzen während der Dauer der Belegungsbindung ist nicht vorgesehen.
- Es gilt die Stellplatzsatzung der Stadt Leipzig.
- Abweichungen aufgrund des sozialen Wohnungsbaus sind nicht möglich.
Kommunale Ergänzungsförderungen für den sozialen Wohnungsbau
1. Städtische Förderung zur Erreichung einer Anfangsmiete von 6,50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche
Um eine anfängliche Miete in Höhe von 6,50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche zu erhalten und die Bezahlbarkeit der Mietwohnungen sicherzustellen, werden zusätzliche kommunale Mitteleingesetzt:
- bis zu 0,70 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche
Die kommunale Förderung ist nur in Verbindung mit der Nutzung der Förderrichtlinie belegungsgebundener Mietwohnraum (FRL gMW) nutzbar, aber zwingend einzusetzen
- Beschlussnummer VII-DS-01079, beschlossen am 09.07.2020 durch die Ratsversammlung
- Download Fachförderrichtlinie Angleichung Bewilligungsmiete / Anfangsmiete (PDF 105 KB)
Fördergegenstand
Neubau (auch Nutzungsänderung oder Erweiterung) von Mietwohnraum
Zuwendungsempfänger
Grundbuchmäßige Eigentümer und Erbbauberechtigte von zu errichtenden Mietwohngebäuden
Förderart und Förderhöhe
- Zuschussförderung
- Zuschusshöhe: Differenz zwischen Angebotsmiete (12,00 Euro) abzüglich Landesförderung (maximal 4,80 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche) und Anfangsmiete von 6,50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, das heißt:
- bis zu 0,70 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche x 12 Monate x 15 Jahre = 126 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche
Zuschussermittlung
Neubau | ||
Orientierungswert Angebotsmiete 2023 | 12,00 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche | |
Förderung (Zuschuss) nach Förderrichtlinie gebundener Mietwohnraum | -4,80 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche | |
Miete nach Förderung Förderrichtlinie gebundener Mietwohnraum | = 7,20 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche | |
Kommunale Haushaltsmittel (Zuschuss) | -0,70 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche | |
Höhe anfängliche Miete | = 6,50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche |
Belegungsbindung
Je nach Belegungsbindungsdauer mind. 15 Jahre bis max. 20 Jahre für einkommensschwache Haushalte nach Sächsischer Einkommensgrenzen-Verordnung § 1 Nr. 1 mit Wohnberechtigungsschein der Stadt Leipzig.
Voraussetzung
Inanspruchnahme der Förderung des Freistaates Sachsen nach Landesförderrichtlinie belegungsgebundener Mietwohnraum
2. Städtische Förderung für den Neubau großer Wohnungen
In Verbindung mit der vom Land Sachsen erlassenen Förderrichtlinie gebundener Mietwohnraum (FRL gMW) stellt die Stadt Leipzig finanzielle Mittel für den Neubau großer Wohnungen bereit. Mit diesem städtischen Zuschuss kann die mit der Förderrichtlinie des Freistaates beziehungsweise in Kombination mit der städtischen Fachförderrichtlinie Bewilligungsmiete / Anfangsmiete erreichte Miete von 6,50 Euro pro Quadratmeter reduziert werden. Damit kann für Mieter/-innen, die Grundsicherungsleistungen beziehen, eine Miete in Höhe der Kosten der Unterkunft (KdU) erreicht werden. Diese Regelung gilt für Wohnungen ab fünf Personen mit einer Wohnfläche ab 85 Quadratmeter und mindestens vier Wohnräumen.
- Beschlussnummer VII-DS-00596, beschlossen am 09.07.2020 durch die Ratsversammlung
- Download Fachförderrichtlinie Große Wohnungen (PDF 108 KB)
Fördergegenstand
Neubau (auch Nutzungsänderung oder Erweiterung) von Mietwohnraum
Zuwendungsempfänger
grundbuchmäßige Eigentümer und Erbbauberechtigte von zu errichtenden Mietwohngebäuden
Förderart und -höhe
Zuschussförderung
Zuschusshöhe: Differenz zwischen 6,50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche und Kosten der Unterkunft, das heißt circa 0,39 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche x 12 Monate x 15 Jahre = 70,20 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche
Zuschussermittlung
Orientierungswert Angebotsmiete Neubau 2023: 12,00 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche
Förderung (Zuschuss) nach Förderrichtlinie gebundener Mietwohnraum: - 4,80 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche
Förderung aus Fachförderrichtlinie Angleichung Bewilligungsmiete/Anfangsmiete: 0,70 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche
Miete nach Förderung Förderrichtlinie gebundener Mietwohnraum und Angleichung Bewilligungsmiete/Anfangsmiete: = 6,50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche
Kommunale Haushaltsmittel (Zuschuss)
0,39 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche Kommunale Haushaltsmittel (Zuschuss)
Miete im KdU-Bereich (KdU: Kosten der Unterkunft) = 6,11 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche
Belegungsbindung
Je nach Belegungsbindungsdauer mindestens 15 Jahre bis maximal 20 Jahre
Die Stadt Leipzig hat ein Benennungsrecht für die Wohnungen - das heißt, dem Eigentümer werden von der Stadt drei Haushalte vorgeschlagen, von denen der Eigentümer einen Haushalt auswählt.
Voraussetzung
Inanspruchnahme der Förderung des Freistaates Sachsen nach der Förderrichtlinie gebundener Mietwohnraum
3. Fachförderrichtlinie Kleine Wohnungen
In Verbindung mit der vom Land Sachsen erlassenen Förderrichtlinie gebundener Mietwohnraum (FRL gMW) stellt die Stadt Leipzig finanzielle Mittel für den Neubau kleiner Wohnungen bereit. Mit diesem städtischen Zuschuss kann die mit der Förderrichtlinie des Freistaates beziehungsweise in Kombination mit der städtischen Fachförderrichtlinie Bewilligungsmiete / Anfangsmiete erreichte Miete von 6,50 Euro pro Quadratmeter reduziert werden. Damit kann für Mieter/-innen, die Grundsicherungsleistungen beziehen, eine Miete in Höhe der Kosten der Unterkunft (KdU) erreicht werden. Diese Regelung gilt für Wohnungen für Ein-Personenhaushalte mit einer Wohnfläche von 40,65 Quadratmeter bis 45 Quadratmeter.
- Beschlussnummer VII-DS-01259, beschlossen am 16.09.2020 durch die Ratsversammlung
- Fachförderrichtlinie Kleine Wohnungen (PDF 109 KB)
Fördergegenstand
Neubau (auch Nutzungsänderung oder Erweiterung) von Mietwohnraum
Zuwendungsempfänger
grundbuchmäßige Eigentümer und Erbbauberechtigte von zu errichtenden Mietwohngebäuden
Förderart und -höhe
Zuschussförderung
Zuschusshöhe: Differenz zwischen 6,50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche und Kosten der Unterkunft, das heißt circa 0,64 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche x 12 Monate x 15 Jahre = 115,20 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche
Zuschussermittlung
Orientierungswert Angebotsmiete Neubau 2023 | 12,00 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche |
Förderung (Zuschuss) nach Förderrichtlinie gebundener Mietwohnraum | -4,80 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche |
Miete nach Förderung Förderrichtlinie gebundener Mietwohnraum | = 7,20 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche |
Kommunale Haushaltsmittel (Zuschuss)
0,64 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche Kommunale Haushaltsmittel (Zuschuss)
Miete im KdU-Bereich (KdU: Kosten der Unterkunft) = 5,86 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche
Belegungsbindung
Je nach Belegungsbindungsdauer mindestens 15 Jahre bis maximal 20 Jahre
Die Stadt Leipzig hat ein Benennungsrecht für die Wohnungen - das heißt, dem Eigentümer werden von der Stadt drei Haushalte vorgeschlagen, von denen der Eigentümer einen Haushalt auswählt.
Voraussetzung
Inanspruchnahme der Förderung des Freistaates Sachsen nach der Förderrichtlinie gebundener Mietwohnraum
Formulare zum Download
4. Fachförderrichtlinie Wohnprojekte für Menschen mit Behinderungen
Die Stadt Leipzig unterstützt Wohnprojekte von Menschen mit Behinderungen, um ein selbstbestimmtes Wohnen zu ermöglichen. Dabei kommen unterschiedliche Instrumente wie
- kommunale Förderung,
- Beratungsangebote,
- Bereitstellung von Grundstücken
zum Einsatz, welche die Einrichtung dieser Wohnprojekte ermöglichen und befördern sollen.
- Beschlussnummer VII-DS-01622, beschlossen am 25.02.2021 durch die Ratsversammlung
- Fachförderrichtlinie Wohnprojekte für Menschen mit Behinderungen (PDF 149 KB)
Fördergegenstand
Schaffung von Wohnungen für Wohnprojekte für Menschen mit Behinderungen durch Neubau, Sanierung leerstehender Wohngebäude, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden
Zuwendungsempfänger
grundbuchmäßige Eigentümer und Erbbauberechtigte
Förderungsart und Förderhöhe
Die Förderung besteht in:
- einem kommunaler Zuschuss bis 200.000 Euro,
- der Bereitstellung kommunaler Grundstücke für Konzeptverfahren für diesen Personenkreis und
- der Stärkung und Vernetzung der Aktivitäten durch das Netzwerk Leipziger Freiheit.
Zuschussermittlung
Zuschuss bis 200.000 Euro pro Wohnprojekt
Für die Berechnung der städtischen Zuwendung wird eine Kostenerstattungsbetragsberechnung (KEB) über den Gesamtertrag durchgeführt. Unter Berücksichtigung objektbezogener Ausgaben (zum Beispiel Bau-und Planungskosten abzüglich Zuschüsse und Förderdarlehen, Finanzierungskosten, Bewirtschaftungskosten) und Einnahmen (Mieteinnahmen) wird der unrentierliche Betrag einer Baumaßnahme ermittelt. Der unrentierliche Betrag ist ein Fehlbetrag, der nicht durch (Miet)einnahmen gedeckt ist.
Das Formular Nr. 20078 der Sächsischen Aufbaubank zur Kostenerstattungsbetragsberechnung wird angewendet.
Belegungsbindung
Allgemeines Belegungsrecht gemäß § 26 Absatz 2 Seite 2 WoFG für die Dauer von 15 Jahren
Voraussetzung
Eine Kumulierung mit der Förderrichtlinie gebundener Mietwohnraum (FRL gMW) wird angestrebt und ist verpflichtend, wenn die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Fördermittel nach der FRL gMW vorliegen.
Formulare zum Download
5. Fachförderrichtlinie Aktivierung leerstehender Wohnungen
Die Stadt Leipzig stellt 2024 2,7 Millionen Euro zur Förderung von Sanierungsmaßnahmen in Großwohnsiedlungen/ Plattenbaugebieten und zusammenhängenden Wohnsiedlungsbauten im Rahmen der kommunalen Fachförderrichtlinie „Aktivierung leerstehender Wohnungen“ zur Verfügung.
- Beschlussnummer VII-DS-09079, beschlossen am 24.01.2024 durch die Ratsversammlung
- Fachförderrichtlinie Aktivierung leerstehender Wohnungen
Fördergegenstand
Zuwendungen werden für die Sanierung von leerstehenden Wohnungen zur Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum in Großwohnsiedlungen/ Plattenbaugebieten, Beständen der 1950er und 1960er Jahre, einzelnen Plattenbauobjekten und Beständen in zusammenhängenden Wohnsiedlungsbauten der 1900er Jahre sowie Zwischenkriegsbauten bewilligt.
Auch Grundrissveränderungen, durch die 1-Raum-Wohnungen und 4-Raum-Wohnungen und größer entstehen, sind förderfähig als auch Wohnungszusammenlegungen. Die Förderung wird prioritär für 1-Raum-, 4-Raum- und größere Wohnungen sowie für Wohnungen, die sich in Ortsteilen mit geringerem Anteil an Empfängern von KdU (Kosten der Unterkunft) befinden, zur Verfügung gestellt.
Zuwendungsempfänger
Eigentümer/-innen von Plattenbauten in den Großwohnsiedlungen/ Plattenbaugebieten sowie von Beständen der 1950er und 1960er Jahre, von einzelnen Plattenbauobjekten und Beständen in zusammenhängenden Wohnsiedlungsbauten der 1900er Jahre als auch Zwischenkriegsbauten.
Förderungsart und Förderhöhe
Zuschussförderung
Pauschalen in Abhängigkeit von der Raumanzahl ab 9 Quadratmeter Wohnfläche der jeweiligen Wohnung:
- 1-Raum-Wohnung: 20.500 Euro
- 2-Raum-Wohnung: 22.500 Euro
- 3-Raum-Wohnung: 24.500 Euro
- 4-Raum-Wohnung: 26.500 Euro
Zuschlag für jeden weiteren Raum: 2.000 Euro
Belegungsbindung und Miete
Die Mietpreisbindungsdauer beträgt 15 Jahre.
Die Wohnungen werden an Haushalte mit einem weißen Wohnberechtigungsschein vermietet.
Es gilt ein allgemeines Belegungsrecht nach § 26 Absatz 2, Satz 2 Wohnraumfördergesetz (WoFG).
Die Mieten liegen während der gesamten Bindungsdauer im Bereich der Kosten der Unterkunft.
Baukosten
Baukosten der Kostengruppen 300, 400 und 700 müssen mindestens 200 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche der jeweiligen Wohnung betragen. Bei Kosten über 600 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche (nur Kostengruppen 300 und 400) wird der vorrangige Einsatz der Landesförderrichtlinie belegungsgebundener Mietwohnraum empfohlen.
Beihilferecht
Die Fördermittel sind beihilferelevant.
Transparenz- und Anzeigepflicht für freigestellte staatliche Beihilfen nach Artikel 56 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
Zuwendungsbescheid vom 31. März 2023 (PDF, 424 KB), Zuwendungsbescheid vom 22. Juni 2023 (PDF, 422 KB) und Zuwendungsbescheid vom 26. März 2024 zur Förderung von Maßnahmen gemäß Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig zur Aktivierung leerstehender Wohnungen
Antragseinreichung
Die Antragstellung für das Jahr 2024 ist weiterhin möglich.
Die Anträge sind im Amt für Wohnungsbau und Stadterneuerung einzureichen.
Formulare zum Download
Bilanz der städtischen Förderung zur Aktivierung von leerstehenden Wohnungen in 2023
Die Stadt Leipzig hat für das Jahr 2023 Zuwendungsbescheide in Höhe von rund 2,5 Millionen Euro zur Förderung erlassen. Damit konnten 125 Wohnungen für den Leipziger Wohnungsmarkt aktiviert werden.
Die Wohnungen teilen sich nach Haushaltsgrößen wie folgt auf:
- Einpersonenhaushalte: 31 Wohnungen
- Zweipersonenhaushalte: 45 Wohnungen
- Dreipersonenhaushalte: 41 Wohnungen
- Vierpersonenhaushalte: 8 Wohnungen
Hierfür galt Richtlinie Nr. VII-DS-07484, beschlossen am 15.12.2022 durch die Ratsversammlung.
Bilanz der städtischen Förderung zur Aktivierung von leerstehenden Wohnungen in Plattenbaugebieten/ Großwohnsiedlungen in 2022
Die Stadt hat bereits für das Jahr 2022 Zuwendungsbescheide in Höhe von rund 2,9 Millionen Euro zur Förderung von Sanierungsmaßnahmen in Großwohnsiedlungen/ Plattenbaugebieten erlassen.
- Beschlussnummer VII-DS-06088, beschlossen am 09.02.2022 durch die Ratsversammlung
- Beschlussänderung VII-DS-06088-DS-03, beschlossen am 19.05.2022 durch die Ratsversammlung
Damit wurden 141 leerstehende Wohnungen wieder aktiviert.
Die Wohnungen teilen sich nach Haushaltsgrößen wie folgt auf:
- Einpersonenhaushalte: 15 Wohnungen
- Zweipersonenhaushalte: 46 Wohnungen
- Dreipersonenhaushalte: 66 Wohnungen
- Vierpersonenhaushalte: 15 Wohnungen
6. Sonderförderung kooperativer, gemeinwohlorientierter Bauprojekte auf kommunalen Grundstücken, ausgewählt in Konzeptverfahren bis 31.12.2021
Die Stadt hat im Jahr 2021 erstmalig Projekte zur Bebauung kommunaler Grundstücke für kooperatives und bezahlbares Bauen und Wohnen nach Konzept im Erbbaurecht durch Juryentscheid ausgewählt. Die Umsetzung der Projekte ist seit dem nicht absehbaren Wegfall der KfW-55-Förderung sowie dem immensen Anstieg der Bau- und Finanzierungskosten seit Beginn des Jahres 2022 unter den zur Ausschreibung gegebenen Zielstellungen für die Projekte nicht möglich. Um die Bebauung der kommunalen Grundstücke mit den ausgewählten Projekten zu sichern, wurde deshalb gemäß Beschluss VII-A-07298-DS-03-NF-01 vom 13.10.2022 eine einmalige kommunale Förderung beschlossen. Antragsberechtigt sind demnach die Projektträger/ Baugruppen von sechs kooperativen Bauprojekten in der Breitschuhstraße 28-30 sowie 31, der Wittenberger Straße 55, der Gothaer Straße 42, der Cichoriusstraße 8 sowie der Wolfgang-Heinze-Straße 29.
Die Förderung wird gemäß Beschluss zur Sonderförderung kooperativer, gemeinwohlorientierter Bauprojekte (PDF, 200 KB) beantragt und entsprechend der aufgeführten Konditionen ausgezahlt.
Die Fördermittel werden als Zuschuss zu den Gesamtinvestitionskosten gemäß Artikel 56 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gewährt. Im Folgenden sind die darüber freigestellten und geförderten Maßnahmen dargestellt:
Integratives und soziales Bau- und Wohnprojekt in der Cichoriusstraße 8
Vertrag (PDF 657 KB) vom 10.05.2023 über die Schaffung und Förderung von zehn mietpreis- und belegungsgebundenen Mietwohnungen für die Dauer von 20 Jahren inklusive einer Wohngruppe für Menschen mit Behinderungen.
Soziales und gemeinnütziges Bau- und Wohnprojekt in der Wolfgang-Heinze-Straße 29
Vertrag (PDF 5,3 MB) vom 06.12.2023 über die Schaffung und Förderung von 33 Wohnungen davon mindestens 19 mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen für die Dauer von mindestens 30 Jahren inklusive einer Wohngruppe für Menschen mit Behinderungen sowie gemeinnützigen und gewerblich nutzbaren Flächen im Erdgeschossbereich.