Baumschutz und Baumschutzsatzung
Bäume erfüllen vielfältige Funktionen. Sie spenden Schatten, absorbieren Schall und sorgen für eine Verbesserung des Stadtklimas. Sie sorgen bei hohen Temperaturen für Abkühlung und tragen durch die staubbindende Wirkung ihrer Blätter zur Luftreinhaltung bei. Darüber hinaus sind sie wichtige Garanten der städtischen Biodiversität, indem sie selbst zum Artenreichtum beitragen und Lebensraum zahlreicher Tierarten sind. Sie sind raumbildende Gestaltungselemente und leisten einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Aufenthalts- und Lebensqualität. Zudem sind Bäume eine wichtige Grundlage für die Gesundheit der Bürger einer Stadt.
Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig
Der Erhalt und die Sicherung des vorhandenen Baumbestands im Stadtgebiet ist eine wichtige Aufgabe. Zum Schutz der Bäume in Leipzig existiert seit dem 16.10.1992 als kommunale Rechtsvorschrift eine Baumschutzsatzung (PDF 81 KB).
Diese verfolgt das Ziel,
- die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu sichern und weiter zu entwickeln;
- die klimatische Situation der Stadt Leipzig durch Erhöhung der Luftfeuchtigkeit,
- Verminderung thermischer Belastungen, Eindämmung nachteiliger Windeffekte und durch Staubbindung bei Filterwirkung des Laubes zu verbessern;
- die Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen auf Mensch, Tier und Vegetation zu erreichen;
- die Erhaltung der Zonen für Ruhe und Erholung zu garantieren;
- das Stadt‑ und Landschaftsbild zu gliedern, zu gestalten, zu beleben und zu pflegen;
- einen artenreichen Baumbestand und den Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten;
- sowie schädigende Einflüsse auf den Baumbestand zu vermeiden.
Um den Baumschutz, also die Interessen des Natur- und Klimaschutzes, in Einklang mit den Interessen der Grundstückseigentümer zu bringen, lässt die Baumschutzsatzung in begründeten Fällen Ausnahmen zu.
Seit dem 01.03.2021 - Neues zum Baumschutz
Der Sächsische Landtag hat am 03.02.2021 ein Gesetz zur Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) beschlossen. Das Gesetz tritt am 01.03.2021 in Kraft. Die Änderungen betreffen den § 19 des SächsNatSchG.
Die bisherigen Maßgaben, dass auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken bestimmte Arten- und Größengruppen vom Schutz kommunaler Gehölzschutzsatzungen ausgenommen sind, entfallen.
Somit gilt § 3 der Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig ab 01.03.2021 wieder uneingeschränkt und unabhängig davon, ob sich die Gehölze auf mit Gebäuden bebauten oder unbebauten Grundstücken befinden.
Geschützte Gehölze im Sinne der Baumschutzsatzung
Sofern nicht andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (zum Beispiel des Denkmal- oder Naturschutzes beziehungsweise des Wasserrechtes) entgegenstehen, unterliegen den Bestimmungen der Baumschutzsatzung und sind geschützte Gehölze im Sinne der Satzung:
- alle Laub- und Nadelbäume einschließlich Walnuss, Esskastanie, Zierobstarten ab einem Stammdurchmesser von 10 Zentimeter (ab einem Stammumfang von 30 Zentimeter),
- Obstbäume ab einem Stammdurchmesser von 30 Zentimeter (ab einem Stammumfang von 100 Zentimeter),
- Laub- und Nadelholz-Sträucher ab 4,0 Meter Höhe,
- Laub- und Nadelholz-Hecken ab 1,0 Meter Höhe,
- Klettergehölze ab 3,0 Meter Höhe,
- alle Gehölze ohne begrenzten Stammdurchmesser/Stammumfang oder Höhe, soweit diese aus landespflegerischen oder stadtgestalterischen Gründen gepflanzt wurden,
- alle im Rahmen von Ersatzleistungen gepflanzten Gehölze und
- alle Straßenbäume/Straßenbaumstandorte
Genehmigungsverfahren für Ausnahmen und Befreiungen nach Baumschutzsatzung - Antragsformulare
Genehmigungen für Eingriffe in durch die Baumschutzsatzung geschützte Gehölze im Zusammenhang mit genehmigungsfreien Bauvorhaben oder mit dem Ziel der Herstellung der Verkehrssicherheit bzw. aus sonstigen Gründen (dies betrifft unter anderem insbesondere die Fällung geschützter Gehölze, den starken Rückschnitt oder Veränderungen im Wurzelbereich) sind wie bisher beim
Amt für Stadtgrün und Gewässer
Technisches Rathaus
Prager Straße 118-136 (Haus A)
04317 Leipzig
schriftlich mit folgenden Angaben zu beantragen:
- Grundstück (Straße, Hausnummer, Gemarkung, Flurstücksnummer),
- Antragsteller und Eigentümer (Name, Anschrift, Telefonnummer – Vollmacht, sofern Antragsteller als Bevollmächtigter handelt),
- Baumart, Stammumfang und Art des Eingriffes
- Begründung des Eingriffes
- Lageplan mit dem(n) gekennzeichneten Baumstandort(en)
- bei Baumaßnahmen Eintragung und Auflistung aller geschützten Gehölze im Wirkbereich des Vorhabens und Überlagerung des Baumbestandsplanes mit der Darstellung des Vorhabens
In diesen Fällen gilt gemäß § 19 (3) SächsNatSchG neu eine sechswöchige Fiktionsfrist. Wird der Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen beschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. Die Bearbeitungsfrist beginnt erst nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.
Dieses Genehmigungsverfahren nach Baumschutzsatzung ist weiterhin kostenfrei.
Formulare:
Die bisherige Verfahrenskonzentration besteht weiter. Sofern für ein Vorhaben, welches in geschützte Gehölze eingreift, eine andere Gestattung oder Genehmigung erforderlich ist, ersetzt diese gemäß § 19 (4) SächsNatSchG die Genehmigung nach Baumschutzsatzung.
Genehmigungen für Eingriffe in durch die Baumschutzsatzung geschützte Gehölze im Zusammenhang mit nach SächsBO genehmigungspflichtigen Vorhaben sind zusammen mit der Baugenehmigung beim
Amt für Bauordnung und Denkmalpflege
Technisches Rathaus (Haus C)
Prager Straße 118-136
04317 Leipzig
unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen gem. § 9 (3) der Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig zu beantragen. Die Sechs-Wochen-Frist für die Bearbeitung gilt in diesem Falle nicht.
Formular:
Genehmigungen können mit Auflagen und Nebenbestimmungen ergehen, zum Beispiel ist im Falle der Beseitigung geschützter Gehölze die Festsetzung von Ersatzpflanzungen möglich.
Die Bestimmungen zu Gehölzen in höherrangigen und spezielleren Vorschriften, zum Beispiel des Naturschutz-, Wasser- und Denkmalschutzrechtes, bleiben durch die Gesetzesänderung unberührt. Zu beachten sind hier unter anderem das Beseitigungsverbot gemäß Bundesnaturschutzgesetz in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines jeden Jahres und der Schutz höhlenreicher Einzelbäume als "gesetzlich geschützte Biotope" sowie der Schutz von Naturdenkmalen, von Gehölzen in Landschafts- und Naturschutzgebieten und in der freien Landschaft (Eingriffsregelung).
Durch Genehmigungen auf der Rechtsgrundlage der Baumschutzsatzung bleiben öffentlich-rechtliche Genehmigungserfordernisse, insbesondere im Zusammenhang mit den §§ 39 und 44 BNatSchG, unberührt.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bundesrechtlichen Bestimmungen unabhängig von den Regelungen der Baumschutzsatzung und vorrangig gelten.