Bauberatung
Umstellung der Terminbuchungssoftware für Bauberatungsstufe 1 zum 13.04.2024
Termine für die Bauberatungsstufe 1 können weiterhin über den nachstehenden Link gebucht werden. Im Terminbuchungsfenster, welches sich nach Anklicken des Links öffnet, wählen Sie bitte "Bauberatung Stufe 1" (nicht: "Einsichtnahme Bauakten") aus.
Für die Beratung stehen je nach Anliegen drei Stufen zur Verfügung:
Wann?
Diese Beratungsstufe dient zur allgemeinen Grundlagenermittlung bevor eine konkrete Planung erarbeitet und ein Bauantrag gestellt wird.
Wo?
Beratungen in dieser Stufe finden in der Servicestelle Bauberatung statt, welche über den Eingang C.II des Technischen Rathauses erreichbar ist. Eine vorherige Terminvereinbarung ist zwingend erforderlich. Gern beantworten wir Ihre Anfragen auch per Telefon (während der Sprechzeiten) oder per E-Mail an abd.bauberatung@leipzig.de.
Sie helfen uns Ihre Frage gut und schnell zu beantworten, indem Sie uns das betreffende Grundstück (Gebäudeadresse oder Gemarkung und Flurstücksnummer) sowie den Standort und gegebenenfalls Abmessungen Ihres Bauvorhabens auf dem Grundstück mitteilen. Gern können Sie auch Ihre Telefonnummer hinterlassen, um im Falle von Rückfragen lange Korrespondenzen zu vermeiden.
Was?
- Aufklärung über die grundstücksbezogenen baurechtlichen Rahmenbedingungen
- Allgemeine Information zu den bauaufsichtlichen Verfahren und möglichen Nebenrechten, zum Beispiel ob ein Bauvorhaben baugenehmigungspflichtig ist
- Vermittlung von Kontakten zur Beratung in anderen Ämtern und weiteren Stellen
- Beschwerdemanagement
- Anfragen dahingehend, ob eine geplante Bebauung oder Nutzung eines Grundstücks beziehungsweise Gebäudes zulässig ist, können nicht beantwortet werden. Zu bestimmten Fragen zur Zulässigkeit eines Vorhabens kann ein Antrag auf Vorbescheid gestellt werden.
Im Bereich "Download" sind hilfreiche Broschüren und Merkblätter zu Fragen rund um das Thema "Bauen" zu finden. Beachten Sie bitte außerdem den Bereich "Häufig gestellte Fragen".
Wann?
Diese Beratungsstufe ist für Fälle vorgesehen, in denen bereits eine konkrete Planung erarbeitet, aber noch kein Bauantrag gestellt worden ist.
Wo?
Beraten wird in den Räumen der örtlich zuständigen Abteilung des Amtes für Bauordnung und Denkmalpflege (also nicht in der Servicestelle Bauberatung) und nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Termine sind mit dem Sekretariat der örtlich zuständigen Abteilung zu vereinbaren. Den jeweiligen Ansprechpartner finden Sie über die Zuständigkeitskarte der Bauordnung.
Was?
- Koordination von Ämterberatungen für Entwurfsverfasser und Bauherren zu relevanten Fragen des öffentlichen Baurechts
- Anfragen zur (zum Beispiel bauplanungsrechtlichen) Zulässigkeit eines Bauvorhabens können nicht beantwortet werden. Hierfür müsste ein Antrag auf Vorbescheid gestellt werden.
Wann?
Ist bereits ein Bauantrag gestellt worden und sind noch Detailfragen zu klären, so können Bauherren und Entwurfsverfasser die Bauberatung in Beratungsstufe 3 in Anspruch nehmen.
Wo?
Beraten wird in den Räumen der örtlich zuständigen Abteilung des Amtes für Bauordnung und Denkmalpflege und nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Termine sind mit dem Sekretariat der örtlich zuständigen Abteilung zu vereinbaren. Die Kontaktinformationen finden sich im Kopfbereich der behördlichen Schreiben des Amtes für Bauordnung und Denkmalpflege.
Was?
Koordination von Beratungen zu konkreten vorhabenbezogenen Fragestellungen (zum Beispiel zum Denkmalschutz, Brandschutz) durch die Stadtbezirkskonservatoren/-innen und Verfahrensmanager/innen des Amtes für Bauordnung und Denkmalpflege
Wichtig
Bitte reichen Sie vor einem Termin in den Beratungsstufen 2 und 3 immer das vollständig ausgefüllte Formular zur Abstimmung von Vorhaben (PDF 201 KB) ein. Dies ist beispielsweise möglich per E-Mail an abd@leipzig.de. Nur so kann die Beratung optimal vorbereitet werden, um Ihnen den größtmöglichen Mehrwert zu bieten.
Alles im grünen Bereich?
Artenschutz bei Bauvorhaben und Abbrüchen
Worauf muss ich achten, wenn ich ein altes Gebäude saniere oder zurückbaue? Und wie sollten großflächige Glasfassaden gestaltet sein, um Vogelschlag zu vermeiden? Dies und mehr Informationen finden Sie im Merkblatt zum Artenschutz.
Baumschutz
Was sind sogenannte "geschützte Gehölze" und unter welchen Voraussetzungen darf ich in solche eingreifen? Dazu gibt das Amt für Stadtgrün und Gewässer Auskunft: Bäume und Baumschutz
Gehölzschnittverbot von März bis September
In der Zeit vom 1. März bis 30. September sind Gehölzschnittarbeiten grundsätzlich verboten, selbst wenn eine allgemeine Fällgenehmigung nach der Baumschutzsatzung vorliegt. Welche Ausnahmen gelten und wie im Einzelfall von diesem Verbot befreit werden kann, erfahren Sie vom Amt für Umweltschutz.
Häufig gestellte Fragen
Auch für kleine Bauvorhaben kann eine Baugenehmigung oder Bauanzeige erforderlich sein. In § 61 Sächsische Bauordnung (SächsBO) sind abschließend alle Bauvorhaben aufgelistet, für die keine Baugenehmigung und keine Anzeige nach § 62 SächsBO benötigt wird.
Garagen und überdachte Abstellplätze für Kraftfahrzeuge, Fahrräder und Anhänger mit einer mittleren Wandhöhe von maximal 3 Metern sind bis zu einer Brutto-Grundfläche von 50 Quadratmetern je Grundstück verfahrensfrei, das heißt es wird bei Einhaltung dieser Größenbegrenzungen keine Baugenehmigung oder Bauanzeige benötigt (§ 61 Absatz 1 Nummer 1 b) SächsBO). Die Brutto-Grundfläche wird bestimmt durch die Außenkanten der Außenwände, die die Dachkonstruktion tragen. Geringfügige Dachüberstände, die keine eigenständige Funktion haben, bleiben außer Betracht. Zu beachten ist, dass die Verfahrensfreiheit nicht gilt, wenn die betreffenden Grundstücksteile dem Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zuzuordnen sind. Außerdem ist die Errichtung oder Änderung einer Garage oder eines der oben genannten überdachten Abstellplätze auch dann nicht verfahrensfrei, wenn auf dem Baugrundstück bereits überdachte Abstellplätze mit einer Brutto-Grundfläche von 50 Quadratmetern oder mehr vorhanden sind oder wenn im Zuge der geplanten Errichtung oder Änderung die Brutto-Grundfläche aller Garagen und überdachten Abstellplätze auf dem Baugrundstück erstmals 50 Quadratmeter überschreitet.
Sonstige Gebäude nach § 2 Absatz 2 SächsBO sind mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 Kubikmetern je Gebäude verfahrensfrei, außer im Außenbereich nach § 35 BauGB (zum Beispiel Lauben, Schuppen, Pavillons, begehbare Hundezwinger, überdachte Holzlagerplätze). Werden mehrere solcher Kleingebäude auf einem Grundstück errichtet und überschreitet davon keines für sich genommen den Brutto-Rauminhalt von 75 Kubikmetern, so bedarf es keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige. Soll allerdings eines der Gebäude - und sei es kleiner als 75 Kubikmeter - im Außenbereich nach § 35 BauGB errichtet werden, ist vorher stets eine Baugenehmigung einzuholen.
Für das Anbringen einer sogenannten Balkon-Solaranlage ist eine Baugenehmigung entsprechend § 61 Abs. 1 Nr. 3 a) SächsBO grundsätzlich nicht erforderlich. Hiervon ausgenommen sind Hochhäuser, also solche Gebäude, in denen die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, mehr als 22 Meter über der Geländeoberfläche im Mittel liegt. Das Anbringen von Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen eines solchen Hochhauses ist stets baugenehmigungspflichtig.
Bei Solaranlagen in Kombination mit Zäunen muss unterschieden werden zwischen zwei Arten: Den Solaranlagen, die gleichzeitig Einfriedungen sind (sogenannte Solarzäune, die komplett oder überwiegend aus Solarmodulen bestehen), und denjenigen, die an Zäunen angebracht werden.
- Solarzäune sind dann baugenehmigungsfrei, wenn sie eine Höhe von drei Metern und eine Gesamtlänge von neun Metern nicht überschreiten (§ 61 Abs. 1 Nr. 3 b) SächsBO).
- Solaranlagen, die an Zäunen/ Einfriedungen angebracht werden, sind (unabhängig von ihren Abmessungen) stets baugenehmigungspflichtig.
Unabhängig davon, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist oder nicht, ist der Vorhabenträger dafür verantwortlich, dass alle geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. In diesem Zusammenhang ist besonders zu beachten, dass für Solaranlagen an, auf und in der Nähe von Kulturdenkmalen nach dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) grundsätzlich die Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde benötigt wird. Liegt das Objekt im Geltungsbereich einer städtebaulichen Erhaltungssatzung, so bedarf es regelmäßig einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung gemäß §§ 172, 173 Baugesetzbuch (BauGB). Ob ein Grundstück in einem solchen städtebaulichen Erhaltungsgebiet liegt, können Sie dem Themenstadtplan entnehmen oder bei der Servicestelle Bauberatung in Erfahrung bringen.
Bei allen Bauvorhaben, also sowohl bei baugenehmigungs- oder anzeigefreien als auch bei baugenehmigungs- oder anzeigepflichtigen Vorhaben, sind Sie als Bauherr für die Einhaltung aller Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an die Baulichkeiten gestellt werden, selbst verantwortlich. Dazu zählen bei kleinen Nebengebäuden, Garagen und Carports insbesondere folgende Vorschriften (die Aufzählung ist nicht abschließend):
1. Das geplante Bauvorhaben muss den sogenannten bauplanungsrechtlichen Vorschriften aus den §§ 29 bis 38 BauGB entsprechen. Welche Vorschrift genau anzuwenden ist, richtet sich nach der Lage der Grundstücke. Liegen die betreffenden Teile der Grundstücke
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksfläche und der örtlichen Verkehrsflächen enthält (sogenannter qualifizierter Bebauungsplan nach § 30 Absatz 1 BauGB), so müssen die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden,
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der mindestens eine der vorgenannten Festsetzungen nicht enthält (sogenannter einfacher Bebauungsplan nach § 30 Absatz 3 BauGB), so müssen die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden und sich das Vorhaben im Übrigen nach § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen,
- nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber in einem organisch gewachsenen Siedlungsgebiet (sogenannter im Zusammenhang bebauter Ortsteil oder unbeplanter Innenbereich), so muss sich das Vorhaben nach § 34 BauGB hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen oder
- weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes noch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, so kann die Garage oder der Carport nur im Einzelfall nach § 35 Absatz 2 BauGB durch die Bauaufsichtsbehörde zugelassen werden. Wie bereits erwähnt, besteht im Außenbereich nach § 35 BauGB für jede Garage und jeden Carport sowie die meisten Kleingebäude Baugenehmigungspflicht.
Welchem dieser Bereiche der für die Bebauung vorgesehene Grundstücksteil zuzuordnen ist, können Sie im Rahmen einer städtebaulichen Auskunft beim Stadtplanungsamt erfragen. Sofern ein Bebauungsplan oder eine andere städtebauliche Satzung existiert, können diese Dokumente im Themenstadtplan oder beim Stadtplanungsamt eingesehen werden.
Außerdem muss nach den Vorschriften der §§ 29 bis 38 BauGB stets die Erschließung gesichert sein. Das heißt bei Kleingebäuden in erster Linie, die für die Nutzung gegebenenfalls notwendige Trinkwasser-, Löschwasser- und Stromversorgung und Schmutzwasserentsorgung ist zu gewährleisten. Außerdem muss sichergestellt sein, dass das auf den Dach- und befestigten Freiflächen anfallende Niederschlagswasser vollumfänglich entweder in das öffentliche Abwassernetz eingeleitet oder auf dem Baugrundstück versickern kann. Gesicherte Erschließung bedeutet darüber hinaus, dass das Baugrundstück grundsätzlich in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen muss.
2. Gegebenenfalls ergeben sich noch andere grundstücksspezifische Aspekte. Liegt das Grundstück beispielsweise im Geltungsbereich einer städtebaulichen Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB, so bedarf regelmäßig jede Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Beseitigung von Gebäuden einer Genehmigung nach der Erhaltungssatzung gemäß §§ 172, 173 BauGB. Sollen die neuen Baulichkeiten in, an, auf oder in der Nähe von Kulturdenkmalen im Sinne des § 2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes (SächsDSchG) errichtet, geändert oder beseitigt werden, so ist hierfür in der Regel eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung des Amtes für Bauordnung und Denkmalpflege, Abteilung Denkmalpflege erforderlich. Im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet beabsichtigte Bauvorhaben bedürfen grundsätzlich einer sanierungsrechtlichen Genehmigung nach den §§ 144, 145 BauGB, die bei baugenehmigungsfreien Vorhaben beim Amt für Wohnungsbau und Stadterneuerung und bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben beim Amt für Bauordnung und Denkmalpflege einzuholen ist. Auch diese Aufzählung an Belangen ist nicht abschließend. Ob ein Grundstück im Sanierungsgebiet liegt, können Sie dem Themenstadtplan entnehmen oder beim Amt für Wohnungsbau und Stadterneuerung in Erfahrung bringen.
Müssen für die Errichtung der Baulichkeiten geschützte Bäume oder andere Gehölze beseitigt oder beschnitten oder muss in deren Wurzelraum eingegriffen werden, so bedarf dies einer Genehmigung nach der Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig, die beim Amt für Stadtgrün und Gewässer zu beantragen ist.
In der Nähe von Wäldern oder Friedhöfen müssen bestimmte bauliche Anlagen Mindestabstände einhalten, die in § 25 Absatz 3 des Sächsischen Waldgesetzes (SächsWaldG) und in § 5 Absatz 5 des Sächsischen Bestattungsgesetzes (SächsBestG) geregelt sind.
3. Die Regelungen über die Abstandsflächen aus § 6 SächsBO sind zu beachten. Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen von anderen Gebäuden und deren Abstandsflächen freizuhalten. Das sind gedachte Flächen, die senkrecht zur jeweiligen Außenwand anfallen und mindestens 3 Meter tief sind. Die Abstandsflächen müssen vollumfänglich auf dem eigenen Grundstück liegen, das heißt jedes Gebäude müsste grundsätzlich einen Grenzabstand von mindestens 3 Metern einhalten. Auch Carports und Garagen sind Gebäude im Sinne des § 2 Absatz 2 SächsBO. Da Carports keine Außenwände haben, ist die Dachkante gedanklich als Außenwand (wie ein Vorhang) nach unten zu verlängern.
Für Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten sowie für Carports und Garagen hat der Gesetzgeber jedoch bis zu einer gewissen Größenordnung in § 6 Absatz 8 SächsBO Ausnahmen von der Abstandsflächenpflicht geregelt. Diese Gebäude sind dann ohne Abstandsflächen, wenn sie eine mittlere Wandhöhe von 3 Metern nicht übersteigen, wenn die Länge grenznaher oder grenzständiger Gebäudeaußenwände (das heißt sowohl bereits vorhandener als auch neu geplanter Gebäude) entlang einer Grundstücksgrenze 9 Meter und entlang aller Grundstücksgrenzen 15 Meter nicht überschreitet; als grenznah gelten dabei alle Außenwände, welche die nach § 6 Absatz 4, 5 SächsBO rechnerisch zu ermittelnde, jedoch mindestens 3 Meter tiefen Grenzabstände nicht einhalten.
4. Die Regelungen aus § 3 Absatz 1 der Sächsischen Garagen- und Stellplatzverordnung (SächsGarStellplVO) sind zu beachten, wonach zwischen der Garage beziehungsweise dem Carport und der öffentlichen Verkehrsfläche eine Zufahrtslänge von mindestens 3 Metern gewährleistet sein muss. Auf Antrag, welcher schriftlich an das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege zu richten ist, kann im Einzelfall eine Ausnahme von diesem Mindestmaß zugelassen werden.
5. Die Gebäude müssen nach § 12 SächsBO standsicher sein. Bei nicht nach § 61 SächsBO verfahrensfreien Baulichkeiten sind grundsätzlich bis spätestens zum Baubeginn ein Standsichereitsnachweis und die Erklärung des Tragwerksplaners zur Prüfpflicht (PDF 214 KB) dem Amt für Bauordnung und Denkmalpflege vorzulegen.
Zu beachten ist, dass sämtliche Regelungen unabhängig voneinander gelten. Das bedeutet, dass eine Garage, die zwar die Abstandsflächenvorschriften und Mindestzufahrtslänge einhält, aus bauplanungsrechtlichen Gründen unzulässig sein kann, weil sie den Festsetzungen eines Bebauungsplanes widerspricht (im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB) oder sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB). Gleichermaßen kann auch beispielsweise eine Garage, die zwar den bauplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht, unzulässig sein, weil sie zum Beispiel zusammen mit anderen Bebauungen auf dem Grundstück die nach § 6 Absatz 8 SächsBO maximal zulässige Grenzlänge von 9 Metern überschreitet und somit bauordnungsrechtlichen Vorgaben zuwiderläuft.
Die Nutzungsänderung einer Wohnung in eine Ferienwohnung ist nach § 59 Absatz 1 Sächsische Bauordnung (SächsBO) baugenehmigungspflichtig (beziehungsweise nach § 62 SächsBO anzeigepflichtig, wenn das betreffende Objekt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) liegt, den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und kein Sonderbau nach § 2 Absatz 4 SächsBO ist).
Weitere Informationen finden Sie auf unseren Websites zum Baugenehmigungsverfahren und zum Genehmigungsfreistellungsverfahren.
Zu beachten ist, dass die Genehmigungsfähigkeit einer Nutzungsänderung von Wohnraum in eine Ferienwohnung wesentlich davon abhängt, ob das betreffende Objekt im Geltungsbereich einer sozialen Erhaltungssatzung liegt. Die sozialen Erhaltungssatzungen schließen derartige Umnutzungen grundsätzlich aus. Ob Ihr Vorhaben in einem Gebiet der sozialen Erhaltungssatzung liegt und was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie unter www.leipzig.de/soziale-erhaltungssatzung.
Neben der Baugenehmigung beziehungsweise Bauanzeige ist für die Umnutzung gegebenenfalls noch eine gewerberechtliche Erlaubnis erforderlich. Bei Fragen hierzu können Sie sich an die Gewerbebehörde wenden.
Außerdem ist die Ferienwohnung bei der Stadtkämmerei anzuzeigen (Beherbergungssteuer).
Einen sogenannten bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser nach § 65 Sächsische Bauordnung (SächsBO) - dies sind vor allem Architekten und bauvorlageberechtigte Ingenieure - benötigen Sie immer dann, wenn Ihr Bauvorhaben
- die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes zum Gegenstand hat,
- nicht verfahrensfrei nach § 61 SächsBO ist und
- nicht technisch einfach ist. Als technisch einfache Vorhaben gelten die Errichtung und Änderung freistehender Gebäude bis 50 Quadratmeter Bruttogrundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen, die Errichtung und Änderung von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume bis 100 Quadratmetern Bruttogrundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen, die Errichtung und Änderung von Behelfsbauten und untergeordneten Gebäuden und die Errichtung und Änderung eingeschossiger gewerblicher Gebäude und landwirtschaftlicher Betriebsgebäude bis zu 250 Quadratmetern Grundfläche und bis zu 5 Metern Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie zwischen Dachhaut und Außenwand.
Wichtig: Für Bauvorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 62 SächsBO ist immer ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser erforderlich, also auch für Nutzungsänderungen oder für technisch einfache Vorhaben.
Um einen Architekten oder bauvorlageberechtigten Ingenieur zu finden, können Sie beispielsweise die entsprechenden Listen der Architektenkammern (zum Beispiel Architektenkammer Sachsen) oder der Ingenieurkammern (zum Beispiel Ingenieurkammer Sachsen) nutzen.
Grundstücksteilungen unterfallen keiner Genehmigungspflicht durch die Bauaufsichtsbehörde. Gemäß § 7 Sächsische Bauordnung (SächsBO) dürfen aber durch die Teilung eines Grundstückes keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften der SächsBO widersprechen. Eine abschließende Aufzählung der in Betracht kommenden Vorschriften ist nicht möglich. Ungeachtet dessen erhalten Sie nachfolgend einen Überblick über einige wichtige Rechtsnormen:
§ 4 Absatz 1 SächsBO
Jedes mit einem Gebäude bebaute oder künftig zu bebauende Grundstück muss in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder eine befahrbare, gemäß § 2 Absatz 12 SächsBO rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche haben. Es dürfen keine sogenannten "gefangenen" Grundstücke entstehen. Daher sollte bereits vor der Teilung dafür Sorge getragen werden, dass zugunsten derjenigen Grundstücke, die nicht (mehr) an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegen, auf den für die Zufahrt benötigten Grundstücken entsprechende Grunddienstbarkeiten nach § 1018 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten gemäß § 1090 BGB zugunsten der Bauaufsichtsbehörde oder entsprechende Baulasten im Baulastenverzeichnis eingetragen werden.
§ 34 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Da gemäß § 34 Absatz 1 BauGB stets auch die Erschließung eines Baugrundstückes gesichert sein muss und hierunter auch die medienseitige Ver- und Entsorgung fällt (Trinkwasser-, Löschwasser-, Stromversorgung, Schmutz- Niederschlagswasserentsorgung), müssten für den Fall, dass die für diese Medien erforderlichen Leitungen nicht unmittelbar von der öffentlichen Verkehrsfläche angeschlossen werden, sondern über private Drittgrundstücke verlaufen, diese Leitungen entsprechend im Grundbuch des belasteten Grundstücks rechtlich gesichert werden durch Eintragung von Grunddienstbarkeiten nach § 1018 BGB. Hierfür ist bereits vor, zumindest aber zeitgleich mit der Grundstücksteilung Sorge zu tragen.
§ 4 Absatz 2 SächsBO
Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn diese Überbauung gemäß § 2 Absatz 12 SächsBO rechtlich gesichert ist. Grundsätzlich gilt, dass derartige Teilungen, bei denen die neue Grundstücksgrenze durch ein bestehendes Gebäude verläuft, vermieden werden sollen.
§ 6 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 SächsBO
Vor den Außenwänden eines Gebäudes oder einer Anlage, von der Wirkungen wie von einem Gebäude ausgehen - dies sind regelmäßig Mauern, geschlossene Einfriedungen, großflächige Werbeanlagen, Warenautomaten, Behälter, Aufschüttungen und Ablagerungen mit einer Höhe von jeweils mehr als 2 Metern, Masten, Türme und Schornsteine, soweit sie eine Höhe von mehr als 4 Meter haben und soweit die dem Nachbargrundstück zugekehrte Seite eine Breite oder einen Durchmesser von mehr als 1 Meter hat - müssen Abstandsflächen mit einer Tiefe von 0,4 mal der Höhe der Anlage, mindestens jedoch 3 Metern, von Gebäuden freigehalten werden. Als Höhe gilt das Maß von der natürlich gewachsenen Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet, bei stärkeren Neigungen wird die Dachhöhe voll hinzugerechnet.
Diese Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück, auf dem das Gebäude oder die Anlage steht beziehungsweise errichtet wird, selbst liegen. Darauf sollte bei einer künftigen Teilung unbedingt geachtet werden. Andernfalls, das heißt wenn die Abstandsflächen ganz oder teilweise auf einem anderen Grundstück zum Liegen kommen, müssen diese auf dem betreffenden Grundstück gemäß § 2 Absatz 12 SächsBO rechtlich gesichert werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine rechtliche Sicherung nur dann möglich ist, sofern die für die Abstandsfläche in Anspruch genommenen Flächen nicht bereits mit einem Gebäude, das selbst Abstandsflächen hat, bebaut oder mit anderen Abstandsflächen belegt sind, da Abstandsflächen weder Gebäude (mit Ausnahme er in § 6 Absatz 8 SächsBO geregelten Anlagen) noch sich untereinander überdecken dürfen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 SächsBO).
§ 6 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 SächsBO in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Nummer 1 SächsBO
Auch die notwendigen Grenzabstände aus Brandschutzgründen müssen (nach der Grundstücksteilung) auf dem Baugrundstück selbst liegen. Erzeugt ein Gebäude bereits Abstandsflächen, so sind regelmäßig bei Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften auch die notwendigen Grenzabstände aus Brandschutzgründen gewahrt. Allerdings sollte auch bei Gebäuden nach § 6 Absatz 8 SächsBO, die selbst keine Abstandsflächen erzeugen oder in den Abstandsflächen eines anderen Gebäudes zulässig sind, darauf geachtet werden, dass Außenwände mit Öffnungen (Fenster, Türen unter anderem) stets einen Abstand von mindestens 2,50 Metern zu Grundstücksgrenzen einhalten; andernfalls ist grundsätzlich ein Abstand von 5 Metern gemäß § 2 Absatz 12 SächsBO rechtlich zu sichern. Ausnahmen hiervon gelten nur für Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit nicht mehr als 50 Quadratmeter Brutto-Rauminhalt.
§ 49 SächsBO
Die notwendigen PKW-Stellplätze für jedes vorhandene Gebäude beziehungsweise künftige Bauvorhaben müssten jeweils auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden; andernfalls bedürfte es einer rechtlichen Sicherung der PKW-Stellplätze gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 SächsBO in Verbindung mit § 2 Absatz 12 SächsBO.
Gegegebenenfalls ergeben sich noch weitere, allerdings rein privatrechtliche Vorschriften, die es zu beachten gilt (zum Beispiel zu Bäumen auf der neuen Grundstücksgrenze). Weitere Informationen hierzu finden sich in der entsprechenden vom Freistaat Sachsen herausgegebenen Broschüre "Nachbarrecht in Sachsen" (PDF 1,38 MB) und im Sächsischen Nachbarrechtsgesetz.
Die Servicestelle Bauberatung verfügt hierzu leider über keinerlei Informationen, da die Planung und Vermarktung derartiger Flächen (nahezu) ausschließlich über private Anbieter erfolgt. Beim Liegenschaftsamt können Sie sich erkundigen, ob Grundstücke aus dem Eigentum der Stadt Leipzig zum Verkauf, zur Vermietung oder Verpachtung angeboten werden.
Bei großflächigeren Planungen, etwa wenn ein bislang unbebaubares Gebiet in ein Eigenheimgebiet mittels Bebauungsplanverfahren nach Baugesetzbuch (BauGB) umgewandelt wird, wird erst der Beschluss des Stadtrates, einen Bebauungsplan aufzustellen und - sobald der Bebauungsplan durch den Stadtrat beschlossen wird (meist nach einem mehrjährigen Verfahren) - der Bebauungsplan selbst im Leipziger Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht. Außerdem erhalten Sie Informationen zu etwaigen Bebauungsplänen beim Stadtplanungsamt.
Sonderbauten sind Anlagen besonderer Art oder Nutzung. Ein Sonderbau liegt dann vor, wenn die betreffende bauliche Anlage beziehungsweise das betreffende Gebäude (mindestens) einen der in § 2 Absatz 4 Sächsische Bauordnung (SächsBO) genannten Tatbestände erfüllt.
Für Sonderbauten ist die Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach § 62 SächsBO oder eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 63 SächsBO nicht möglich. Errichtungen von Sonderbauten, Änderungen in und an Sonderbauten sowie Nutzungsänderungen in Sonderbauten werden grundsätzlich im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 SächsBO geprüft.