Abgeschlossenheitsbescheinigung
Allgemeine Informationen
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Absatz 4 und § 32 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in der jeweils geltenden Fassung, benötigt derjenige, der sein Gebäude in Sonder- oder Wohnungseigentum aufteilen möchte. Das Grundbuchamt verlangt zur Teilungserklärung diese Bescheinigung der Bauaufsichtsbehörde.
Der Antrag für die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Als Hilfestellung bieten wir Ihnen ein Formular (PDF 145 KB) zum Herunterladen an. Bitte beachten Sie die im Formular enthaltenen Hinweise.
Rechtsgrundlagen
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
Der Antrag muss vom Eigentümer oder dessen nachweislich Bevollmächtigtem unterschrieben werden und ist 2-fach mit folgenden Unterlagen einzureichen:
- aktueller Grundbuchauszug (nicht älter als sechs Monate)
- Vollmacht, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer ist
- Handelsregisterauszug und Nachweis der Unterschriftsbefugnis, wenn der Antragsteller eine juristische Person ist
- Aufteilungsplan, bestehend aus:
- Katasterkartenauszug (erhältlich beim Amt für Geoinformation und Bodenordnung, Abteilung Liegenschaftskataster)
- Lageplan im Maßstab 1:500 (mit der Darstellung der zum Sondereigentum zugehörigen Garagen, Stellplätze und sonstiger Nebengebäude)
- Grundrisse aller Geschosse im Maßstab 1:100
- alle Ansichten im Maßstab 1:100
- Schnitte des Gebäudes im Maßstab 1:100
Der Aufteilungsplan ist bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung und bei zu errichtenden beziehungsweise zu verändernden Gebäuden eine Planzeichnung, die den bauaufsichtlichen Vorschriften entspricht (Genehmigungsplanung).
Kosten und Gebühren
Die Gebühr für die Neuausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung richtet sich nach den Tarifstellen 9.1 bis 9.3 der laufenden Nummer 17 (Baurecht) des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses (10. SächsKVZ) und beträgt mindestens 84,00 Euro.
Wird eine Änderung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt, so bemisst sich die Gebühr auf der Grundlage des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG) nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Amtshandlung für den Antragsteller.
Besonderheiten
Für oberirdische Stellplätze außerhalb von Gebäuden und außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (zum Beispiel Terrassen, erdgeschossige Balkone, Carports) kann eine Abgeschlossenheit nur bescheinigt werden, wenn die Anlagen durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind. Die Maßangaben müssen es ermöglichen, die Größe und Lage der zum Sondereigentum gehörenden Flächen ausgehend von den Grenzen des Grundstücks oder eines Gebäudes zu bestimmen.