Beseitigung von Anlagen anzeigen
Allgemeine Informationen
Die (vollständige) Beseitigung von Anlagen ist gemäß § 61 Absatz 3 Sächsische Bauordnung (SächsBO) verfahrensfrei. In einigen Fällen aber - so zum Beispiel bei nicht freistehenden Gebäuden, bei (freistehenden oder nicht freistehenden) Gebäuden der Gebäudeklassen 4 oder 5 sowie bei sonstigen Anlagen mit einer Höhe von mehr als 10 Meter - muss der Abbruch beim Amt für Bauordnung und Denkmalpflege angezeigt werden. Dazu ist das Formular Anzeige der Beseitigung von Anlagen (PDF 99 KB) zur verwenden.
Vor dem anzeigepflichtigen Abbruch eines nicht freistehenden Gebäudes ist ein Standsicherheitsnachweis vorzulegen, der durch einen qualifizierten Tragwerksplaner erstellt sein muss. Erforderlichenfalls ist die Beseitigung durch einen qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. Außerdem ist der Beginn der Abbrucharbeiten mit dem Formular Baubeginnsanzeige (PDF 124 KB) mindestens eine Woche vorher dem Amt für Bauordnung und Denkmalpflege zu melden. Dies gilt auch für die Wiederaufnahme der Abbrucharbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten.
Die Anzeige der Beseitigung, ein Standsicherheitsnachweis und die Baubeginnsanzeige sind dann nicht erforderlich, wenn entweder das zu beseitigende Gebäude oder das Gebäude, an das das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, im Katalog des § 61 Absatz 1 SächsBO aufgeführt ist.
Erfordernis anderer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen
Zu beachten ist, dass für die Beseitigung von Anlagen gegebenenfalls Genehmigungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften vom Bauherrn eingeholt werden müssen.
So zum Beispiel:
Amt für Bauordnung und Denkmalpflege, Abteilung Denkmalpflege:
- Denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG)
- Genehmigung im Gebiet einer städtebaulichen Erhaltungssatzung nach den §§ 172, 173 Baugesetzbuch (BauGB)
- Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG)
- Sondernutzungssatzung der Stadt Leipzig
Abfall-, Bodenschutz und Naturschutzrecht:
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG)
- Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG)
- Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Leipzig bzw. des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Westsachsen
- Altholzverordnung (AltholzV)
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
- Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz-SächsNatSchG)
- Verordnung zum Schutz wildlebender Tiere- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BartSchV)
- Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, sog. EG-Vogelschutzrichtlinie
- Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, sog. FFH-Richtlinie
Immissionsschutzrecht:
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm-Geräuschimmissionen
- 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes-Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Wasserrecht:
- Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Amt für Stadtgrün und Gewässer:
- Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig
Amt für Wohnungsbau und Stadterneuerung:
- Genehmigung für die Beseitigung von Wohnraum im Gebiet einer sozialen Erhaltungssatzung nach den §§ 172, 173 Baugesetzbuch (BauGB)
- Sanierungsrechtliche Genehmigung im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet nach den §§ 144, 145 Baugesetzbuch (BauGB)
Rechtsgrundlagen
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
Neben dem Formular für die Anzeige der Beseitigung von Anlagen sind bei anzeigepflichtigen Abbrüchen folgende Unterlagen in einfacher Ausfertigung beim Amt für Bauordnung und Denkmalpflege einzureichen:
- Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden Anlage darstellt, mit Bezeichnung des Grundstücks nach Straße und Hausnummer,
- Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für Bauabgang gemäß § 2 Absatz 2 des Hochbaustatistikgesetzes,
- bei Abbruch eines nicht freistehenden Gebäudes: Nachweis der Standsicherheit des verbleibenden Gebäudes, erstellt durch einen qualifizierten Tragwerksplaner.
Kosten und Gebühren
Müssen fehlende Unterlagen bei der anzeigepflichtigen Beseitigung einer Anlage vom Amt für Bauordnung und Denkmalpflege nachgefordert werden, so wird dafür auf der Grundlage von Tarifstelle 4.3 der laufenden Nummer 17 (Baurecht) des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses (10. SächsKVZ) eine Gebühr zwischen 34,00 bis 67,00 Euro je abzubrechendem Gebäude oder baulicher Anlage erhoben.
Besonderheiten
Die Gebäudeklassen sind in § 2 Absatz 3 SächsBO definiert.
Ein nur teilweiser Abbruch einer baulichen Anlage stellt keine Beseitigung im Sinne der SächsBO dar. Vielmehr handelt es sich dann um eine Änderung, welche allenfalls verfahrensfrei sein kann, wenn sich der verbleibende Anlagen-/Gebäudeteil einem der in § 61 Absatz 1 SächsBO aufgelisteten Tatbestände zuordnen lässt. Andernfalls ist die Änderung regelmäßig baugenehmigungspflichtig nach § 59 Abs. 1 SächsBO oder anzeigepflichtig nach § 62 SächsBO.