Umlegung nach dem Baugesetzbuch
Oftmals müssen Grundstücksgrenzen verändert oder Grundstücke getauscht werden, um eine beabsichtigte (zum Beispiel bauliche) Nutzung verwirklichen zu können. Sobald dies in größerem Umfang notwendig wird, weil etwa ganze Baugebiete neu aufgeteilt werden sollen, wird dies zwischen Privatpersonen schwierig.
Für diese Fälle gibt es bestimmte Bodenordnungsverfahren, die unter behördlicher Leitung durchgeführt werden, um durch Neuordnung von Grundstücken deren Größe, Lage und Form zweckmäßig für eine neue Nutzung zu gestalten.
Bei der Umlegung werden die bei Einleitung des Verfahrens bestehenden Einwurfsgrundstücke gedanklich zu einer Umlegungsmasse vereinigt. Nach Aussonderung der künftigen örtlichen Verkehrsflächen für Straßen, Wege, Plätze und der Flächen für Parkplätze, Grünanlagen, Kinderspielplätze und anderen, werden aus der verbleibenden Verteilungsmasse die neuen Flurstücke gebildet. Das Eigentum eines jeden geht im Verfahren nicht verloren, sondern setzt sich lediglich in veränderter Form fort. Dabei soll jedem Eigentümer ein Grundstück mit mindestens dem gleichen Wert, welches sein ursprüngliches Grundstück hatte, zugeteilt werden.
Beteiligte am Umlegungsverfahren sind die Grundstückseigentümer, die Rechtsinhaber und die Stadt.
Im Gegensatz zu einer privatrechtlichen Regelung bedarf eskeiner Hinzuziehung eines Notares. Es fallen keine Vermessungs- und Grundbuchkosten, in der Regel auch keine Grunderwerbsteuer an. Durch die Eigentümer sind jedoch die umlegungsbedingten (nicht planungsbedingten!) Vorteile in Geld auszugleichen.
Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch sind die folgenden:
Mit Hilfe der Umlegung werden im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes bebaute und unbebaute Grundstücke so neu geordnet, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes realisiert werden können. Eine Umlegung kann auch ohne Bebauungsplan durchgeführt werden, wenn durch die Neuordnung der Grundstücksgrenzen eine Bebauung innerhalb bebauter Ortsteile (§34 BauGB) zulässig wird.
Bei der Umlegung werden die bei Einleitung des Verfahrens bestehenden Einwurfsgrundstücke gedanklich zu einer Umlegungsmasse vereinigt und in der Weise neu aufgeteilt, dass nach Lage, Form und Größe zweckmäßig nutzbare Zuteilungsgrundstücke entstehen.
Gemäß dem Grundsatz, dass die Substanz des Grundeigentums durch die Umlegung nicht vermindert werden darf, erhält jeder Eigentümer für seine in die Umlegung eingeworfenen Grundstücke grundsätzlich eine dem Verkehrswert und der Lage seines Einwurfs möglichst gleichwertige Landzuteilung. Ausnahmsweise kann der Grundstückseigentümer auch in Geld oder mit Grundstücken außerhalb des Umlegungsgebietes abgefunden werden. Ein Unterschied zwischen den Verkehrswerten der eingeworfenen und der zugeteilten Grundstücke wird in Geld ausgeglichen.
Vereinfachte Umlegungen werden durchgeführt, wenn ein geringer Bodenordnungsbedarf besteht. Die betroffenen Flurstücke müssen aneinandergrenzen oder in enger Nachbarschaft liegen. Die Ziele der vereinfachten Umlegung entsprechen denen der Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff BauGB, das heißt auch hier sollen für eine geplante Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke einschließlich einer ordnungsgemäßen Erschließung entstehen.
Der Ablauf einer vereinfachten Umlegung ist wesentlich einfacher als der der Umlegung nach §§ 45 ff.
Die Grundstückseigentümer untereinander und die Gemeinde vereinbaren im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB den Inhalt des Bodenordnungsverfahrens. Durch die aktive Beteiligung der Eigentümer bei der Erarbeitung der Umlegungsbedingungen kann die Akzeptanz vergrößert und das Verfahren beschleunigt werden. Die Durchführung im amtlichen Verfahren dient der Rechtssicherheit für die Beteiligten.
Rückblick
Rückblickend sind bei der Stadt Leipzig in den letzten Jahren folgende Umlegungsverfahren durchgeführt worden:
2019
2018
2016
2012
2009
2007
2006
2005
2001
1998
1997
1996
1992
Umlegungsverfahren "Hoferstraße":
Durch die zweckgebundene Neugestaltung der Grundstücke im Umlegungsverfahren konnte auch der Stadt Leipzig eine bebaubare Fläche zugeteilt werden, auf der unter anderem der Bau einer Kindertagesstätte realisiert werden soll.
Umlegungsverfahren Schulneubau "Rolf-Axen-Straße":
Durch die Herstellung der Bebaubarkeit der Teilfläche (Umlegungsgebiet) konnte die Stadt Leipzig den Bau einer neuen Grundschule in der Gemarkung Kleinzschocher realisieren.
Umlegungsverfahren "Bernhardiplatz"
Umlegungsverfahren "Kiesweg/ Sandweg"
Umlegungsverfahren "Lindenthal/ Sternenwinkel"
Umlegungsverfahren "Kuhturmstraße"
Umlegungsverfahren "Ranftsche Gasse"
Umlegungsverfahren "Am Pappelwäldchen"
Umlegungsverfahren "Alte Ortslage Paunsdorf"
Umlegungsverfahren "Rosenmüllerstraße"
Umlegungsverfahren "An der Neubauernsiedlung"
Umlegungsverfahren "Rabet"
Umlegungsverfahren "Prager Straße"
Aktuelles
Umlegungsverfahren "Schulneubau Rolf-Axen-Straße"
Das rund 1,3 Hektar große Areal des abgeschlossenen Umlegungsverfahrens "Schulneubau Rolf-Axen-Straße" befindet sich südlich der Baumannstraße und westlich der Rolf-Axen-Straße und stand seit 2006 den Anwohnern als temporärer öffentlicher Freiraum zur Verfügung.
Auf Grund des unzweckmäßig gestalteten Grundstückszuschnitts war eine Bebauung der Teilfläche bislang nicht möglich gewesen. Zur Herstellung der Bebaubarkeit wurde daher im Jahr 2017 durch die beteiligten Grundstückseigentümer ein Flächentausch vereinbart und ein Umlegungsverfahren eingeleitet. Nach erfolgter Bodenordnung konnte im Jahr 2018 auf der Grundlage der neuen rechtskräftigen Grundstücksstrukturen der Bau der Grundschule beginnen. Die neue Schule soll mit Schuljahresbeginn 2020 in Betrieb gehen.
Im Juli 2019 war das abgeschlossene Umlegungsverfahren Zwischenstation der Sommerbefahrung von Baubürgermeisterin Frau Dorothee Dubrau.