Denkmalschutz - Steuervergünstigungen und Fördermittel
Es ist ein öffentliches Interesse Kultur- und Baudenkmale zu erhalten. Sie verkörpern einen unersetzlichen Wert. Doch die Erhaltung dieser geht oftmals mit handwerklich anspruchsvollen und damit kostenintensiven Maßnahmen einher.
Um das Zusammenwirken von staatlichem und privatem Engagement zu fördern, den finanziellen Nachteil zu kompensieren und einen Anreiz für die Investition zu schaffen, ermöglicht der Gesetzgeber unter anderem im Einkommenssteuerrecht eine Steuervergünstigung nach den Paragraphen 7i, 10f, 11b und 10g Einkommensteuergesetz (EStG) sowie die Inanspruchnahme von Förderungen durch das Landesprogramm Denkmalpflege.
Steuerliche Vergünstigungen können auf nachfolgenden Rechtsgrundlagen erfolgen:
Erhöhte Absetzung von Herstellungskosten an Baudenkmälern bis zu 9 % Prozent im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den sieben folgenden Jahren. Danach vier Jahre 7 Prozent. Nur im Zusammenhang mit Einkünften i. S. § 2 Absatz 1 Nr. 1
Sonderausgabenabzug für Aufwendungen und Baumaßnahmen an Baudenkmälern und Gebäude in städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsgebieten:
Herstellungsmaßnahmen und Erhaltungsmaßnahmen bis zu 9 Prozent im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Jahren.
Sonderausgabenabzug für schutzwürdige Kulturgüter, einschließlich geschützter gärtnerischer, baulicher und sonstiger Anlagen beweglicher Denkmäler, Kunst, Bodendenkmäler, Archive und Sammlungen.
Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen bis zu 9 Prozent im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Jahren.
Verteilung von Erhaltungsaufwand an Baudenkmälern auf zwei bis fünf Jahre. Voraussetzungen wie bei § 7i EStG beziehungsweise § 10f EStG.
Weitere Informationen sowie Anträge zu den einzelnen Steuervergünstigungen und die Inanspruchnahme von Fördermitteln erhalten Sie in den unten aufgeführten Verfahren.
Steuervergünstigung gemäß §§ 7i, 10f, 11b EStG
Grundlegende Voraussetzung für die steuerliche Vergünstigung ist die Denkmaleigenschaft des Gebäudes im Sinne des § 2 Absatz 1 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG). Diese muss grundsätzlich vor Beginn der Baumaßnahme bestehen. Mit Einschränkung begünstigt sind auch Gebäude oder Nebenanlagen, die selbst kein Denkmal, aber ein Teil eines geschützten Ensembles sind oder sich in einem Denkmalschutzgebiet befinden.
Begünstigt gemäß §§ 7i, 10f und 11b EStG sind Aufwendungen, die für die Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder seine sinnvolle Nutzung erforderlich sind. Dies sind Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, welche sich aus denkmalpflegerischen Zielen, die Substanz zu erhalten, seine Funktionsfähigkeit zu sichern oder wiederherzustellen sowie die Nutzung unter zeitgemäßen Bedingungen zu ermöglichen, ergeben. Es ist zu beachten, dass die denkmalpflegerische Zustimmung zu Baumaßnahmen nicht mit der steuerlichen Begünstigung gleichzusetzen ist.
Steuervergünstigung gemäß § 10g EStG
Die steuerliche Geltendmachung für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen schutzwürdiger Kulturgüter, gärtnerischer Anlagen, Kunstgegenstände, Mobiliar, Bodendenkmäler, Archive und Sammlungen erfolgt als Sonderausgabenabzug gemäß § 10g EStG.
Fördermittel
Zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmälern wurde durch den Freistaat Sachsen das Landesprogramm Denkmalpflege geschaffen, welches Zuweisungen und Zuschüsse im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung bereitstellt. Die dafür veranschlagten Mittel stehen stets in Abhängigkeit zur Finanzlage des Freistaates, so dass der Umfang der Zuwendungen jährlich unterschiedlich ausfallen kann. Anträge sind bei der unteren Denkmalschutzbehörde bis zum 30.09. für das folgende Förderjahr einzureichen. Weitere Bundes- und Länderprogramme zur städtebaulichen Förderung erhalten Interessenten unter www.foerderfibel.sachsen.de.