Flurbereinigung
Die Flurbereinigung ist ein wirksames Instrument zur Bodenordnung ländlich geprägter Grundstücke. In diesen Verfahren können in Zusammenarbeit mit den Eigentümern großflächig Grundstücke neu geordnet werden.
Die Stadt Leipzig nimmt die Aufgaben der Oberen Flurbereinigungsbehörde und der Flurbereinigungsbehörde nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) wahr, sofern diese nicht nach dem Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (AGFlurbG) auf die Teilnehmergemeinschaften übertragen sind.
Des Weiteren ist sie auch Flurneuordnungsbehörde im Sinne des Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG).
- Einleitung und Anordnung der Verfahren der Ländlichen Neuordnung
- Regelflurbereinigung nach § 1 FlurbG
- Vereinfachte Flurbereinigung nach § 86 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
- Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG
- Beschleunigte Zusammenlegung nach § 91 FlurbG
- Freiwilliger Landtausch nach § 103a FlurbG
- Zusammenführung von getrennten Boden- und Gebäudeeigentum nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG)
- Durchführung der Verfahren
- Bestellung der Vorsitzenden der Vorstände von Teilnehmergemeinschaften
- Planfeststellung der Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaften
- Prüfung und Genehmigung der Verfahrensschritte
- Aufsicht über die Teilnehmergemeinschaften
- Widerspruchsbearbeitung als Widerspruchsbehörde und Widerspruchsausschuss der Ländlichen Neuordnung
Die Teilnehmergemeinschaft nimmt die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahr. Dies sind insbesondere:
- Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen (Straßen, Wege, Gewässer und ähnliches)
- Ausführung von Maßnahmen zum Boden- und Naturschutz sowie zur Landschaftspflege
- Aufbringung der Eigenleistung
- Festsetzung der im Verfahren zu leistenden Beiträge (Geld- und Sachbeiträge)
Der Gesetzgeber hat der Teilnehmergemeinschaft weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen:
- Neugestaltung des Verfahrensgebietes
- Aufstellung und Ausführung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 FlurbG)
- die Wertermittlung
- den Wunschtermin
- die Aufstellung und Ausführung des Flurbereinigungsplanes
- Entscheidungen im Zusammenhang mit Beiträgen
- Landnutzungskonflikte zu lösen (bei konkurrierenden Ansprüchen an die Nutzung einer Fläche; zum Beispiel Naturschutz, Landwirtschaft, Gewerbe und ähnliches)
- getrenntes Gebäude- und Bodeneigentum (Schaffung BGB-konformer Rechtsverhältnisse) zusammenzuführen
- den Katasternachweis mit der Örtlichkeit in Übereinstimmung zu bringen
- bei Großbauvorhaben Flächen ohne Enteignung der Eigentümer bereit zu stellen
- landeskulturelle Nachteile zu beseitigen (zum Beispiel bei der Zerschneidung von Flächen durch neue Straßen oder Gräben)
- Maßnahmen zum Hochwasserschutz und Wasserrückhalt durchzuführen
- das gewachsene Landschaftsbild zu erhalten und die ökologischen Gesamtverhältnisse im jeweiligen Flurbereinigungsgebiet zu verbessern