Die rechtlichen Grundlagen des Landschaftsplans
Natur und Landschaft sind als Lebensgrundlagen des Menschen sowie aufgrund ihres eigenen Wertes und in Verantwortung für zukünftige Generationen zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen. Mit der Neuregelung des Bundesnaturschutzgesetztes 2009 wurde die Landschaftsplanung neu gefasst. Darin sind die allgemeinen Grundsätze zur Landschaftsplanung formuliert sowie ihre Aufgaben und Inhalte beschrieben. Das Sächsische Naturschutzgesetz macht zudem Angaben zur Zuständigkeit. Demnach obliegt den Gemeinden die Aufstellung des Landschaftsplans. Darüber hinaus sind geeignete Inhalte des Landschaftsplanes im Flächennutzungsplan darzustellen und in den Bebauungsplänen festzusetzen. Falls Darstellungen des Flächennutzungsplanes von denen des Landschaftsplanes abweichen, sind diese zu begründen.
Neben den Naturschutzgesetzen auf Bundes- und Landesebene ist auch das Baugesetzbuch eine wichtige Rechtsgrundlage der Landschaftsplanung. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.