Allgemeines Vorkaufsrecht
Werden Grundstücke im Geltungsbereich von Sozialen Erhaltungssatzungen verkauft, prüft die Stadt Leipzig, ob Voraussetzungen des Vorkaufsrechts nach Paragraph 24 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) gegeben sind und sie dieses anwenden möchte, um die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu schützen.
Voraussetzungen für die Anwendung des Vorkaufsrechts
Ein Vorkaufsrecht kann von der Stadt angewendet werden, sofern der Ankauf (nach Paragraph 24 Absatz 3 BauGB)
- zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist und
- keine Ausschlussgründe gemäß § 26 BauGB vorliegen.
Da die Zielsetzung der Sozialen Erhaltungssatzungen lautet Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus städtebaulichen Gründen, kann das Instrument des Vorkaufsrechts in den Sozialen Erhaltungsgebieten nur für bebaute Grundstücke ausgeübt werden.
Abwendungsvereinbarungen
Vorrangiges Ziel bei der Anwendung des Allgemeinen Vorkaufrechts ist jedoch der Abschluss von Abwendungsvereinbarungen (nach Paragraph 27 BauGB). Mit diesen verpflichten sich Eigentümer/ Käufer im Sinne der Sozialen Erhaltungssatzungen zum Verzicht auf:
- Umwandlung in Wohnungs- oder Teileigentum
- Modernisierungen über den Leipziger Wohn- und Ausstattungsstandard hinaus
Vorkaufsrecht zugunsten Dritter
Das Vorkaufsrecht kann gemäß Paragraph 27a BauGB auch zugunsten Dritter ausgeübt werden, was bedeutet, dass der Ankauf eines Objektes durch mögliche Dritte erfolgt. Diese verpflichten sich, das Kaufobjekt im Sinne der sozialen Erhaltungssatzung zu betreiben. Dazu wird ein Interessenbekundungsverfahren durchgeführt.