Garagen auf städtischen Grundstücken
Viele von ihnen wurden bereits in den 60er und 70er Jahren zumeist eigenhändig von ihren Nutzerinnen und Nutzern errichtet. Die Grundstücke für die unterschiedlich großen Garagenkomplexe stellten in erster Linie Kommunen oder Wohnungsbaugenossenschaften zur Verfügung. Aus dieser Vorgehensweise resultiert bis heute eine vertragsrechtliche Besonderheit. So auch in Leipzig. Den Nutzerinnen und Nutzern gehört zumeist das Garagenbauwerk, nicht aber das Grundstück, auf dem das Bauwerk steht. Dieses befindet sich im Eigentum der Stadt Leipzig und darf per Vertrag genutzt werden.
Von über 10.800 Garagenbauwerken auf städtischen Grundstücken befinden sich nur knapp 1.800 im Eigentum der Stadt Leipzig. Insgesamt verwaltet das Liegenschaftsamt über das gesamte Stadtgebiet Leipzigs verteilt gut 11.500 städtische Garagenstellplätze an 183 Standorten.
Auf Stadtratsbeschluss vom 28. Mai 2020 wurden alle städtischen Garagenkomplexe zum 01.01.2021 wieder in die Eigenverwaltung übernommen. Seither betreut das Garagen-Team des Liegenschaftsamtes knapp 9.300 Vertragsverhältnisse.
Aktuelles
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Wissenswertes zu Garagen auf städtischen Grundstücken
Allgemeines
Die Zuständigkeit der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter ist nach Gemarkungen verteilt. Für eine schnellere und zielgenaue Bearbeitung Ihres Anliegens ist die Kontaktaufnahme per E-Mail zu empfehlen.
Bei Fragen zur Anmietung einer Garage oder zu Ihrem bestehenden Nutzungs- oder Mietvertrag senden Sie am besten bitte eine E-Mail an garagen@leipzig.de. Geben Sie im Betreff nach Möglichkeit Flurstücksnummer und Gemarkung des Garagenstandortes oder alternativ die Adresse an. Schildern Sie kurz Ihr Anliegen, benennen Sie gegebenenfalls den Vertragspartner und geben Sie unbedingt Ihre Kontaktdaten an, unter denen Sie telefonisch und per Post erreichbar sind.
Telefonische Erreichbarkeit während Sprechzeiten
Um eine effektive Abarbeitung aller Vorgänge zu ermöglichen, ist das Garagenteam in erster Linie zu folgenden Sprechzeiten telefonisch unter der Rufnummer 0341 123-5685 zu erreichen:
Dienstag 10:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr
Donnerstag 10:00-12:00 Uhr
Für eine schnellere und zielgenaue Bearbeitung Ihres Anliegens ist die Kontaktaufnahme per E-Mail zu empfehlen. Bitte wenden Sie sich unter garagen@leipzig.de an das Projektteam Garagen. Nennen Sie bitte schon in der Betreffzeile den gewünschten Garagenhof oder bevorzugte Ortsteil(e). Geben Sie unbedingt Ihre Kontaktdaten an, unter denen Sie telefonisch und per Post erreichbar sind. Sie erhalten dann eine Rückmeldung vom zuständigen Sachbearbeiter/der zuständigen Sachbearbeiterin.
Für eine Mietgarage wird eine monatliche Miete zuzüglich einer Betriebskostenpauschale einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer fällig. Die Höhe richtet sich nach Zustand und Lage und kann deshalb von Standort zu Standort variieren. Die Beschaffenheit der Garage und des Grundstücks werden im Mietpreis berücksichtigt. Die Kaution beträgt eine Jahresnettomiete. Die Mindestmietzeit beträgt ein Jahr. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Eine Unter- beziehungsweise Weitervermietung ist unzulässig.
Dies sind die Aufwendungen, die der Stadt Leipzig als Grundstückseigentümerin laufend und wiederkehrend für das Grundstück entstehen. Art und Höhe der anfallenden Kosten variieren von Standort zu Standort.
Ähnlich wie bei einem Wohnungsmietvertrag können diese Kosten von der Stadt Leipzig als Vermieterin anteilig auf die Nutzer umgelegt werden. Dazu gehören beispielsweise Gebühren für Niederschlagswasser für befestigte Gemeinschaftsflächen, Gebühren für Straßenreinigung und Winterdienst entlang der angrenzenden öffentlichen Straßen sowie Grundsteuer für den Grund und Boden, auf welchem die Garagenbauwerke stehen.
Strom und Wasser gehören nicht zu den Betriebskosten. Alle entsprechenden Medienanschlüsse hat der Mieter mit der Garagengemeinschaft bzw. erforderlichenfalls direkt mit den Versorgungsträgern zu vereinbaren und Entgelte dorthin zu entrichten.
Umsatzsteuer und Grundsteuer
Mit der Erweiterung der Umsatzsteuerpflicht auf kommunale Einnahmen muss die Umsatzsteuer seit 1. Januar 2023 auch auf Garagen- und Stellplatzverträge mit der Stadt Leipzig erhoben werden. Die neuen Regelungen resultieren aus den Änderungen des Umsatzsteuergesetzes vom 2. November 2015 und sind nach mehrmaligem Aufschub zum Jahresbeginn 2023 verpflichtend in Kraft getreten.
Dies bedeutet, dass sowohl für das Nutzungsentgelt als auch für die Betriebskostenpauschale 19 Prozent Mehrwertsteuer berechnet werden müssen. Dies trifft auf alle zu, die mit der Stadt Leipzig nach dem 3. Oktober 1990 einen Vertrag zur Nutzung einer Garagenstellfläche, einer Garage oder eines Kfz-Stellplatzes abgeschlossen haben.
Sie können eine neue Dauermietrechnung beim Garagenteam anfordern. Bei Verwendung eines SEPA-Lastschriftmandates erfolgt die Abbuchung des neuen Entgeltes automatisch.
Möglicherweise liegt der Vertrag nicht vor. Bitte senden Sie diesen als Kopie an das Garagenteam - entweder per E-Mail an garagen@leipzig.de oder per Post an:
Bitte laden Sie dazu das Formular Lastschrifteinzugsermächtigung (PDF 0,9 MB) herunter und schicken Sie dieses ausgefüllt und unterzeichnet per Post an die Adresse:
Stadt Leipzig
Stadtkasse
04092 Leipzig
Zumeist sind die Garagennutzerinnen und -nutzer selbst Eigentümer des Garagenbauwerkes. In diesem Fall sind die Grundsteuerbeträge für das Bauwerk und das Grundstück getrennt voneinander zu betrachten. Hinsichtlich der Grundsteuer für das Garagenbauwerk ist das Liegenschaftsamt dann nicht zuständig.
Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen zum Thema Grundsteuer direkt an die Stadtkämmerei unter der Telefonnummer 0341 123-115 oder per E-Mail an grundsteuer@leipzig.de. Allgemeine Informationen zum Thema Grundsteuer finden Sie auf der Internetseite der Stadtkämmerei.
Das Garagenbauwerk steht im Eigentum des Nutzers. Die Stadt Leipzig ist Eigentümerin des Grundstücks und bezüglich der Vermietung des Grund und Bodens zur Nutzung als Stellfläche umsatzsteuerpflichtig. Demnach richtet sich die Umsatzsteuerpflicht nach dem Datum, an dem der Vertrag zur Nutzung der Grundstücksteilfläche geschlossen wurde.
Änderungen im Vertragsverhältnis
Die Stadt Leipzig ist Eigentümerin der Grundstücksteilfläche. Daher ist das Liegenschaftsamt zwingend vorab zu beteiligen, wenn ein Nutzerwechsel stattfinden soll.
Der bestehende Vertrag kann entweder durch Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung beendet werden. Die Stadt Leipzig übernimmt das Bauwerk in ihr Eigentum und damit auch die möglichen Kosten eines Rückbaus. Damit wird bei Vertragsbeendigung die Rechtslage nach dem BGB wiederhergestellt. Der Nachnutzer kann die Garage bei der Stadt Leipzig mieten.
Der Nachnutzer wird vor dem Vertragsabschluss auf Zahlungsfähigkeit geprüft. Bei Eignung und Einigung kann der Garagenmietvertrag jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres geschlossen werden. Bei leerstehenden Mietgaragen ist die Neuvermietung auch unterjährig möglich.
Für eine schnellere und zielgenaue Bearbeitung Ihres Anliegens ist die Kontaktaufnahme per E-Mail zu empfehlen. Bitte wenden Sie sich unter garagen@leipzig.de an das Projektteam Garagen. Geben Sie im Betreff nach Möglichkeit Flurstücksnummer und Gemarkung des Garagenstandortes oder alternativ die Adresse an. Bitte hängen Sie der E-Mail die ausgefüllte Freiwillige Selbstauskunft (PDF 756 KB) des potenziellen Nachnutzers/der Nachnutzerin an. Vergessen Sie nicht, Ihre Kontaktdaten anzugeben, unter denen Sie telefonisch und per Post erreichbar sind. Sie erhalten dann eine Rückmeldung vom zuständigen Sachbearbeiter/der zuständigen Sachbearbeiterin.
Im Falle des Ablebens eines Vertragspartners treten alle Erben von Gesetzes wegen automatisch in das Vertragsverhältnis (Altvertrag) ein. In diesem Fall bedarf es keiner Vertragsänderung oder -neufassung. Ihre Daten werden entsprechend aufgenommen.
Bitte übersenden Sie nachfolgende Unterlagen: eine Kopie der Sterbeurkunde sowie eine Kopie des Erbscheines oder des Testamentes als Nachweis der Erbenstellung.
Kontaktieren Sie Ihren zuständigen Sachbearbeiter, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
Selbstverständlich besteht ansonsten die Möglichkeit, das Vertragsverhältnis mit den Erben durch Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung zu beenden.
Für eine schnellere und zielgenaue Bearbeitung Ihres Anliegens ist die Kontaktaufnahme per E-Mail zu empfehlen. Bitte wenden Sie sich unter garagen@leipzig.de an das Projektteam Garagen. Geben Sie im Betreff nach Möglichkeit Flurstücksnummer und Gemarkung des Garagenstandortes oder alternativ die Adresse an. Vergessen Sie nicht, Ihre Kontaktdaten anzugeben, unter denen Sie telefonisch und per Post erreichbar sind. Sie erhalten dann eine Rückmeldung vom zuständigen Sachbearbeiter/der zuständigen Sachbearbeiterin.
Mit Beendigung des Altvertrages fällt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben das Eigentum am Bauwerk der Grundstückseigentümerin - in dem Fall der Stadt Leipzig - zu, sofern es auf dem Grundstück verbleibt.
Das zu DDR-Zeiten getrennte Eigentum ist im Sinne des BGB zusammenzuführen. Demnach ist der Verkauf des Gebäudeeigentums zwar rechtlich möglich, jedoch müsste der Erwerber/die Erwerberin das Eigentum vom Grund und Boden der Stadt Leipzig entfernen. Vereinbarungen, wonach die Grundstücksteilfläche getrennt vom Bauwerk vermietet wird, werden im Liegenschaftsamt grundsätzlich nicht mehr abgeschlossen.
Diese Vorgehensweise ist möglich, wenn Sie die Garage weiterhin nutzen wollen, jedoch Ihren Nutzungsvertrag in einen Mietvertrag umwandeln möchten und damit das Eigentum am Garagenbauwerk mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten an die Stadt Leipzig übertragen wollen.
Frist und Form der Kündigung richten sich in erster Linie nach den vertraglichen Vereinbarungen. Für eine schnellere und zielgenaue Bearbeitung Ihrer Kündigung ist die Kontaktaufnahme per E-Mail zu empfehlen. Bitte wenden Sie sich unter garagen@leipzig.de an das Projektteam Garagen.
Geben Sie im Betreff nach Möglichkeit Flurstücksnummer und Gemarkung des Garagenstandortes oder alternativ die Adresse an. Vergessen Sie nicht, Ihre Kontaktdaten anzugeben, unter denen Sie telefonisch und per Post erreichbar sind. Sie erhalten dann eine Rückmeldung vom zuständigen Sachbearbeiter/der zuständigen Sachbearbeiterin.
Schulneubau auf Garagenstandorten
Bisher konnten für neue Schulstandorte meist unbebaute städtische Flächen genutzt werden. Inzwischen stehen aber praktisch keine geeigneten kommunalen Flächen mehr zur Verfügung. Dennoch muss und möchte die Stadt Leipzig ihren Pflichten aus der Daseinsvorsorge verantwortungsvoll wahrnehmen und den Schulneu- und -ausbau bedarfsgerecht voranbringen.
Um handlungsfähig zu bleiben, muss die Stadtentwicklungsplanung zur Sicherung der sozialen Infrastruktur künftig auch kommunale Garagenstandorte mangels Alternativen einbeziehen. Einer solchen Entscheidung gehen allerdings immer intensive Prüfung aller möglichen Alternativen voraus.
Mehr zum Thema Schulbau auf Garagenstandorten erfahren Sie auf der Informationsseite des Amtes für Schule.
Für die Schulbauplanung und den Neubau von Schulen ist das Amt für Schule zuständig.
Eine Liste mit allen Garagenstandorten, die vom Amt für Schule nach derzeitigem Planungsstand für den Schulhausbau bis 2030 vorgesehen sind, finden Sie im Newsbeitrag auf der Internetseite der Stadt Leipzig. Allgemeine Informationen zum Schulbauprogramm finden Sie auf der Internetseite des Amtes für Schule.
Bisher wurde lediglich ein Garagenstandort für einen Schulneubau aufgelöst.
Das Liegenschaftsamt versendete im Auftrag des Amtes für Schule im April 2023 die Kündigungsschreiben mit Vertragsende 31. Oktober 2023 an die Nutzerinnen und Nutzer des Garagenstandortes Hans-Beimler-Straße. Zum 1. Januar 2024 übergab das Liegenschaftsamt den Standort an das zuständige Fachamt. Dort plant die Stadt Leipzig den Neubau einer 4-zügigen Grundschule für knapp 450 Schülerinnen und Schüler. Alle Vertragspartnerinnen und -partner wurden bereits viele Monate im Vorfeld über die Planungen in Kenntnis gesetzt.
Auch in künftigen Fällen informiert das Liegenschaftsamt die Garagennutzerinnen und -nutzer umgehend, sobald das Amt für Schule seine Planungen für Schulneubauprojekte konkretisiert. Generell gilt auch im Falle von Standortauflösungen die gesetzliche Kündigungsfrist, die im Vertrag angegeben wurde.