Änderung des Vor- und Familiennamens nach dem Namensänderungsgesetz
Allgemeine Informationen
Allgemeine Hinweise
Das deutsche Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung durch die Behörde dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter.
Dementsprechend ist vorrangig zu prüfen, ob das erstrebte Ziel nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht gegenüber dem Standesamt oder einer Verfügung des Familiengerichts erreicht werden kann.
Ein Vor- oder Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des Namenänderungsgesetzes die Änderung rechtfertigt. Dabei sind weitergehende Interessen zum Beispiel weiterer Verfahrensbeteiligter, die Interessen der Allgemeinheit oder auch die sicherheitspolizeilichen Belange zu berücksichtigen und abzuwägen.
Voraussetzungen/ Zuständigkeit
Der Name einer Person richtet sich nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Daher dürfen Behörden im Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes nur Vor- und Familiennamen eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ändern. Diesen gleichgestellt sind hier Staatenlose, heimatlose Ausländer sowie ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte. Für andere ausländische Staatsangehörige kann eine öffentlich-rechtliche Namensänderung ihres Vor- und/oder Familiennamens nur durch die Behörden ihres Heimatstaates erfolgen.
Für die Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz sind in Sachsen in Abhängigkeit des Hauptwohnsitzes des Antragstellers die entsprechenden Landratsämter und kreisfreien Städte für die Entgegennahme und Bearbeitung eines Antrages zuständig.
Wenn Sie im Stadtgebiet Leipzig wohnen, können Sie den Antrag auf Namensänderung im Neuen Rathaus, Raum 12, zu den Sprechzeiten am Dienstag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie am Donnerstag in der Zeit von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr stellen. Zudem ist im Einzelfall auch eine Terminvereinbarung außerhalb der Sprechzeiten möglich.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
- Sächsisches Verwaltungskostengesetz
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
Es wird empfohlen, den Antrag im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu stellen. Die vorzulegenden Unterlagen sind vom Einzelfall abhängig und werden im Original benötigt.
- Antrag auf Namensänderung
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Fristen und Bearbeitungsdauer
Die Fristen und die Bearbeitungsdauer richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall und können bei der Beantragung gern erfragt werden.
Ablauf und Verfahren
Der Ablauf und das Verfahren ist vom Einzelfall abhängig.
Kosten und Gebühren
Für eine Namensänderung werden Gebühren erhoben. Der Gebührenrahmen für Vornamensänderungen erstreckt sich von 10 Euro bis 600 Euro und für Familiennamensänderungen von 10 Euro bis 1.150 Euro. Die Gebührenpflicht entsteht bereits mit der Antragstellung. Auch im Falle der Ablehnung oder der Rücknahme des Antrages werden Gebühren erhoben.