Anmeldung gemäß Prostituiertenschutzgesetz
Allgemeine Informationen
Prostitution (Sexarbeit) ist in Deutschland grundsätzlich legal. Seit dem 01.07.2017 gilt in Deutschland das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Nach diesem Gesetz besteht für Menschen, die in der Sexarbeit tätig sind, eine Pflicht zur gesundheitlichen Beratung sowie eine Anmeldepflicht.
Rechtsgrundlagen
Das "Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen" (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) ist am 01.07.2017 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde eine Anmeldepflicht für Prostituierte sowie eine Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe eingeführt. Das Prostituiertenschutzgesetz ist ein Bundesgesetz.
Am 28.06.2018 ist das Sächsische Prostituiertenschutzausführungsgesetz (SächsProstSchGAG) in Kraft getreten. Dieses bildet die Rechtsgrundlage für die mit der Anmeldung und der gesundheitlichen Beratung befassten Behörden in den Kommunen.
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
- ein Lichtbild
- Personalausweis oder Reisepass oder Passersatz oder Ausweisersatz
- für ausländische Staatsangehörige, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, wird zusätzlich eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit benötigt
- Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung (nicht älter als drei Monate, vom Leipziger Gesundheitsamt ausgestellt)
- gegebenenfalls Formular "Mitteilung zur Hinterlegung einer Zustellanschrift"
- Mitteilung zur Hinterlegung einer Zustellanschrift
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Ablauf und Verfahren
Die persönliche Anmeldung als Sexarbeiterin/ Sexarbeiter muss in der Kommune erfolgen, in der die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
- Voraussetzung für die Anmeldung ist eine gesundheitliche Beratung. In der Stadt Leipzig wird die gesundheitliche Beratung im Gesundheitsamt durchgeführt werden. Für Personen über 21 Jahre ist diese jedes Jahr erforderlich, Personen unter 21 Jahren müssen halbjährlich zur Gesundheitsberatung. Nach erfolgter gesundheitlicher Beratung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Bei der erstmaligen Anmeldung darf die Bescheinigung nicht älter als 3 Monate sein.
- Die Anmeldung selbst muss im Ordnungsamt der Stadt Leipzig, Gewerbebehörde, vorgenommen werden. Zum Nachweis der erfolgten Anmeldung wird eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Diese Bescheinigung ist zwei Jahre gültig, für Personen unter 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung nur 1 Jahr.
- Bei der gesundheitlichen Beratung im Gesundheitsamt sowie bei der Anmeldung in der Gewerbebehörde besteht die Möglichkeit einer kostenfreien Übersetzung durch einen vereidigten Dolmetscher.
Für die Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe ist das Sachgebiet Gewerberecht im Ordnungsamt zuständig.
Kosten und Gebühren
Für die Anmeldebescheinigung: 35 Euro
Für die Aliasbescheinigung: 10 Euro
Für die Verlängerung der Anmeldung: 15 Euro