Aufenthaltserlaubnis ausländischer Arbeitnehmer/-innen
Allgemeine Informationen
Arbeitnehmerfreizügigkeit für EU-Bürger
Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, der EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) und der Schweiz benötigen grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis und können beschäftigt werden.
Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Drittstaatsangehörige
Arbeitnehmer/-innen aus Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, benötigen zur Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland in der Regel einen Aufenthaltstitel mit entsprechender Arbeitserlaubnis.
Hält sich ein/e Arbeitnehmer/-in nicht bereits mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet auf, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis regelmäßig die vorherige Einreise mit einem zweckentsprechenden Visum voraus, dass bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Herkunftsstaat zu beantragen ist.
Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und den USA können die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (ohne vorheriges Visumverfahren) und vor Aufnahme der Beschäftigung direkt im Bundesgebiet beantragen.
Ausländische Bewerber-/innen
Für ausländische Bewerber bietet das Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland einen schnellen Überblick über die Beschäftigungsmöglichkeiten in Deutschland.
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer/-innen setzt in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus. Als Arbeitgeber/-in können Sie bei der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen des Vorabzustimmungsverfahrens Gewissheit über die mögliche Beschäftigung eines speziellen Bewerbers erhalten und das Antragsverfahren dadurch erheblich beschleunigen.
Rechtsgrundlagen
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
Diesen Antrag können Sie vollständig online stellen. Nutzen Sie das Onlineformular, um Ihren Antrag sowie die unten stehenden Nachweise und Dokumente sicher und schnell an die Ausländerbehörde Leipzig zu übermitteln. Sofern Sie den Onlineantrag nicht nutzen können, verwenden Sie bitte den Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis (PDF 227 KB) und reichen die Unterlagen per Post ein.
- Arbeitsvertrag/Stellenbeschreibung mit Angaben zum Bruttoverdienstbetrag
- ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (PDF 1 MB)
- gültiger Reisepass
- Einreisevisum zur Beschäftigung, sofern vorhanden
- Zertifikat/ Urkunde Ihres Berufsausbildungs- und/oder Hochschulabschlusses inklusive Einzelnotenübersicht
- Nachweis über die Anerkennung beziehungsweise Vergleichbarkeit Ihres Berufsausbildungs- und/oder Hochschulabschlusses
Der Nachweis ist nur bei ausländischen Berufsausbildung- und Hochschulabschlüssen erforderlich. Sofern Sie in Besitz eines ausländischen Berufsausbildungsabschlusses in einem reglementierten Beruf sind, ist eine Anerkennung der Berufsqualifikation zwingend erforderlich. Ob eine Anerkennung für Ihre berufliche Qualifikation erforderlich ist, können Sie auf der Internetseite www.anerkennung-in-deutschland.de herausfinden.
Sofern Sie in Besitz eines ausländischen Hochschulabschlusses sind, muss dieser anerkannt bzw. einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Die Vergleichbarkeit Ihres ausländischen Hochschulabschlusses können Sie mithilfe der Internet-Datenbank "anabin" ermitteln. Bitte nutzen Sie hierfür die Rechercheanleitung. Ist Ihr Hochschulabschluss nicht in der Datenbank "anabin" aufgeführt, muss (auf Antrag) eine Zeugnisbewertung durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) erfolgen. - Nachweis zur Lebensunterhaltssicherung - Lohn-/Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate, sofern vorhanden
- Nachweis der Krankenkasse über aktuellen Krankenversicherungsschutz
- bei gesetzlicher Krankenversicherung: formloses Schreiben der Krankenkasse
- bei privater Krankenversicherung: Bescheinigung der Versicherung (siehe unten)
- aktueller (Unter-)Mietvertrag
- Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
EXTERN - Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis
PDF - 199 KB - Bescheinigung für die Erteilung von Aufenthaltstiteln über einen privaten Krankenversicherungsschutz für Aufenthalte über einem Jahr
PDF - 134 KB
Fristen und Bearbeitungsdauer
Nach vollständigem Eingang der Unterlagen wird die Bearbeitung in der Regel innerhalb von vier Wochen abgeschlossen. Abweichungen hiervon sind im Einzelfall möglich.
Ablauf und Verfahren
Bitte reichen Sie Ihren Antrag und die zugehörigen Unterlagen per Onlineantrag ein. Sie werden nach der Entscheidung über Ihren Antrag zur Erfassung Ihrer biometrischen Daten eingeladen.
Weitere Informationen zum Ablauf des Antragsverfahrens und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier.
Fragen zum Antrag können über das Kontaktformular gestellt werden.
Kosten und Gebühren
93 Euro bis 113 Euro
Zahlungsmöglichkeiten
- Zahlungsart Bar
- Zahlungsart EC-Karte
Besonderheiten
Arbeitnehmer/-innen mit ausländischer Berufsausbildung
Vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis muss bei der hierfür zuständigen Stelle die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsausbildung mit einer inländischen Berufsausbildung beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie unter www.anerkennung-in-deutschland.de.
Arbeitnehmer/-innen mit inländischer Berufsausbildung
Drittstaatsangehörige, die in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung abgeschlossen haben, können für die Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Arbeitnehmer/-innen mit akademischer Ausbildung (Hochschulabschluss)
Drittstaatsangehörige, die über einen Hochschulabschluss verfügen, können für die Ausübung jeder Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Dabei muss es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handeln, das heißt die Beschäftigung muss üblicherweise Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden. Handelt es sich um einen ausländischen Hochschulabschluss, muss dieser anerkannt oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter https://anabin.kmk.org/anabin.html.