Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte beantragen
Allgemeine Informationen
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz beantragen, wenn sie über einen anerkannten berufsausbildenden oder akademischen Abschluss verfügen und eine Erwerbstätigkeit in Deutschland suchen möchten.
Bei Neueinreisenden ist vor der Einreise zur Arbeitsplatzsuche ein entsprechendes Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu beantragen. Eine Ausnahme gilt für Staatsangehörige von:
- Australien
- Israel
- Japan
- Kanada
- Republik Korea
- Neuseeland
- Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
- Vereinigten Staaten von Amerika
Wenn Sie einen Arbeitsplatz gefunden haben, zu dessen Ausübung Ihre Qualifikation befähigt, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung oder der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit beantragen.
Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung oder eines Studiums in Deutschland
Haben Sie eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen und waren zuvor in Besitz einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung nach § 16a Aufenthaltsgesetz beziehungsweise zum Studium nach § 16b oder § 16c Aufenthaltsgesetz, können Sie eine bis zu 12 Monate (nach der Ausbildung) beziehungsweise 18 Monate (nach dem Studium) gültige Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erhalten. In dieser Zeit ist die Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit gestattet. Die Aufenthaltserlaubnis ist über die vorgenannten Zeiträume nicht verlängerbar!
Arbeitsplatzsuche nach Abschluss einer Forschungstätigkeit
Wenn Sie bisher einer Forschungstätigkeit mit einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f Aufenthaltsgesetz nachgegangen sind und diese abgeschlossen haben, können Sie im Anschluss für bis zu neun Monate nach einer Arbeitsstelle zu suchen, zu deren Ausübung Ihre Qualifikation befähigt. Die Aufenthaltserlaubnis ist über die vorgenannten Zeiträume nicht verlängerbar!
Arbeitsplatzsuche nach erfolgreichem Abschluss einer Qualifizierungsmaßnahme
Haben Sie erfolgreich an einer inländischen Qualifizierungsmaßnahme nach § 16d Aufenthaltsgesetz teilgenommen, kann Ihnen nach Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation oder der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen eine für maximal 12 Monate gültige Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes erteilt werden. In dieser Zeit ist die Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit gestattet. Die Aufenthaltserlaubnis ist über die vorgenannten Zeiträume nicht verlängerbar!
Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung
Wenn Sie bereits in Besitz eines deutschen qualifizierten Berufsausbildungsabschlusses oder einer ausländischen Berufsqualifikation sind, die einem deutschen qualifizierten Berufsabschluss gleichwertig ist, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, um nach einer Arbeitsstelle zu suchen, zu deren Ausübung die erworbene Berufsqualifikation befähigt und Sie über der angestrebten Tätigkeit entsprechende deutsche Sprachkenntnisse (in der Regel mindestens ausreichende Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1) verfügen. Die Aufenthaltserlaubnis kann maximal für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden und berechtigt zur Ausübung einer Probearbeit bis zu zehn Stunden pro Woche. Eine selbständige Tätigkeit ist allerdings nicht erlaubt. Die Aufenthaltserlaubnis ist über die vorgenannten Zeiträume nicht verlängerbar!
Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
Ein/-e Drittstaatsangehörige/-r mit (anerkannter oder einer einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer) akademischer Ausbildung, der/die in das Bundesgebiet eingereist ist oder bisher
- eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit hatte oder
- ein studienbezogenes Praktikum nach § 16e AufenthG absolviert hat
kann eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, um nach einer Arbeitsstelle zu suchen, zu deren Ausübung die erworbene akademische Ausbildung befähigt. Die Aufenthaltserlaubnis kann maximal für die Dauer von sechs Monaten erteilt werden und berechtigt zur Ausübung einer Probearbeit bis zu zehn Stunden pro Woche. Eine selbständige Tätigkeit ist allerdings nicht erlaubt. Die Aufenthaltserlaubnis ist über die vorgenannten Zeiträume nicht verlängerbar!
Rechtsgrundlagen
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
Diesen Antrag können Sie vollständig online stellen. Nutzen Sie das Onlineformular, um Ihren Antrag sowie die unten stehenden Nachweise und Dokumente sicher und schnell an die Ausländerbehörde Leipzig zu übermitteln. Sofern Sie den Onlineantrag nicht nutzen können, verwenden Sie bitte den Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis (PDF 227 KB) und reichen die Unterlagen per Post ein.
- gültiger Reisepass in Kopie
- Einreisevisum zur Arbeitsplatzsuche, sofern vorhanden in Kopie
- Exmatrikulationsbescheinigung (nur bei Abschluss eines inländischen Studiums) in Kopie
- Zertifikat/ Zeugnis/ Urkunde Ihres Ausbildungs- oder oder Hochschulabschlusses inklusive Einzelnotenübersicht in Kopie
- Nachweis über die Anerkennung/ Vergleichbarkeit Ihres Abschlusses in Kopie - Der Nachweis ist nur bei ausländischen Abschlüssen erforderlich (siehe Ausführungen in "Besonderheiten").
- Berufsausübungserlaubnis in Kopie, sofern erforderlich
- Nachweis zur Lebensunterhaltssicherung - Sperrkonto, Verpflichtungserklärung, Stipendium; mindestens 1.025 Euro pro Monat
- Nachweis der Krankenkasse über aktuellen Krankenversicherungsschutz
- bei gesetzlicher Krankenversicherung: formloses Schreiben der Krankenkasse
- bei privater Krankenversicherung: Bescheinigung der Versicherung (siehe unten)
- aktueller (Unter-)Mietvertrag in Kopie
- Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
EXTERN - Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis
PDF - 199 KB - Bescheinigung für die Erteilung von Aufenthaltstiteln über einen privaten Krankenversicherungsschutz für Aufenthalte über einem Jahr
PDF - 134 KB
Fristen und Bearbeitungsdauer
Nach vollständigem Eingang der Unterlagen wird die Bearbeitung in der Regel innerhalb von vier Wochen abgeschlossen. Abweichungen hiervon sind im Einzelfall möglich.
Ablauf und Verfahren
Bitte reichen Sie Ihren Antrag und die zugehörigen Unterlagen per Onlineantrag ein. Sie werden nach der Entscheidung über Ihren Antrag zur Erfassung Ihrer biometrischen Daten eingeladen.
Weitere Informationen zum Ablauf des Antragsverfahrens und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier.
Fragen zum Antrag können über das Kontaktformular gestellt werden.
Kosten und Gebühren
93 Euro bis 113 Euro
Zahlungsmöglichkeiten
- Zahlungsart Bar
- Zahlungsart EC-Karte
Besonderheiten
Der Nachweis über die Anerkennung/ Vergleichbarkeit Ihres Abschlusses ist nur bei ausländischen Berufsqualifikationsnachweisen beziehungsweise Hochschulabschlüssen erforderlich.
Sofern Sie in Besitz eines ausländischen Hochschulabschlusses sind, muss dieser anerkannt beziehungsweise einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Die Vergleichbarkeit Ihres ausländischen Hochschulabschlusses können Sie mithilfe der Internet-Datenbank "anabin" ermitteln. Bitte nutzen Sie hierfür die Rechercheanleitung. Ist Ihr Hochschulabschluss nicht in der Datenbank "anabin" aufgeführt, muss eine Zeugnisbewertung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragt werden.
Wenn Sie im Ausland eine Berufsausbildung absolviert haben, muss diese durch zuständige Stelle anerkannt worden sein.