Baugenehmigung beantragen
Allgemeine Informationen
Dem Bauherrn obliegen die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise. Dazu zählt unter anderem, dass rechtzeitig eine erforderliche Baugenehmigung einzuholen ist.
Gemäß § 59 Absatz 1 Sächsische Bauordnung (SächsBO) bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen grundsätzlich der Baugenehmigung.
Ausgenommen von der Baugenehmigungspflicht sind die in § 61 SächsBO abschließend aufgeführten verfahrensfreien Bauvorhaben und solche, für die ein Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 62 SächsBO durchzuführen ist. Es gilt das Ausschlussprinzip, das heißt, eine Baugenehmigung wird benötigt, wenn das geplante Bauvorhaben nicht in § 61 SächsBO aufgeführt ist und die Voraussetzungen in § 62 SächsBO nicht ausnahmslos erfüllt sind.
Sollte sich Ihr Bauvorhaben nicht eindeutig zuordnen lassen, wenden Sie sich bitte an einen Architekten Ihres Vertrauens oder die Servicestelle Bauberatung des Amtes für Bauordnung und Denkmalpflege.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlage für die Erteilung der Baugenehmigung ist § 72 Absatz 1 SächsBO. Bestimmungen zu Art und Umfang der Bauvorlagen enthalten § 68 SächsBO und § 1 der Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO).
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
Der Antrag und die Antragsunterlagen sind in mindestens dreifacher Ausfertigung einzureichen. Das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege kann weitere Unterlagen fordern, wenn diese zur Beurteilung erforderlich sind.
Nähere Hinweise zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie in dieser Übersicht (PDF 114 KB). Dabei handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung. Es kann sich während der Prüfung eines Bauantrages ergeben, dass weitere Bauvorlagen nachgefordert werden müssen, weil diese zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich sind.
Bitte reichen Sie zusätzlich zum Papierantrag eine inhaltlich identische digitale Ausfertigung des Bauantrages im PDF-Format auf einem Datenträger (CD-ROM, USB-Stick) ein und nutzen Sie dabei das Formular zur Übereinstimmungserklärung mit den physischen Bauvorlagen (PDF 109 KB).
- Uebereinstimmungserklärung für elektronisch eingereichte Unterlagen
PDF - 109 KB - Bauantrag
PDF - 185 KB - Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung
PDF - 115 KB - Antrag auf Genehmigung zur Vornahme von Eingriffen in den Gehölzbestand im Zusammenhang mit der Realisierung von Bauvorhaben (genehmigungspflichtige Vorhaben - Baumschutzsatzung)
PDF - 662 KB - Baubeschreibung
PDF - 197 KB - Ermittlung der notwendigen Stellplätze
PDF - 161 KB - Lageplan
PDF - 162 KB - Erklärung des Tragwerkplaners
PDF - 214 KB - Baubeginnsanzeige
PDF - 124 KB - Nutzungsaufnahme - Anzeige
PDF - 94 KB - Antrag auf Genehmigung nach § 173 Baugesetzbuch (BauGB) für ein Vorhaben im räumlichen Geltungsbereich einer Sozialen Erhaltungssatzung der Stadt Leipzig
PDF - 597 KB - Maßnahmeübersicht / Soziale Erhaltungssatzung
PDF - 536 KB - Wohnungsbogen / Soziale Erhaltungssatzung
PDF - 255 KB
Ablauf und Verfahren
Der Bauantrag mit den Bauvorlagen ist beim Amt für Bauordnung und Denkmalpflege einzureichen. Sind der Bauantrag oder die Bauvorlagen unvollständig oder weisen sie sonstige erhebliche Mängel auf, fordert das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege den Bauherrn zur Ergänzung der Unterlagen beziehungsweise zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Liegt der Antrag bei Ablauf dieser Frist nicht vollständig und mängelfrei vor, gilt er als zurückgenommen. In diesem Fall müsste der Bauantrag erneut gestellt werden.
Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, bestätigt das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege unverzüglich die Vollständigkeit und entscheidet innerhalb von drei Monaten, beginnend ab dem Datum der Vollständigkeit, über den Bauantrag. Diese Entscheidungsfrist kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um bis zu zwei Monate verlängert werden.
Kosten und Gebühren
Die Gebühr für die Baugenehmigung wird nach Tarifstelle 4.1 und 4.2 der laufenden Nummer 17 (Baurecht) des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses (10. SächsKVZ) ermittelt. Sie beträgt mindestens 95,00 Euro und richtet sich nach der Rohbau- beziehungsweise Herstellungssumme. Um die Baugenehmigungsgebühr bemessen zu können, sind mit dem Bauantrag die erforderlichen Kennwerte, das heißt der Brutto-Rauminhalt je Nutzungsart oder – falls ein Rohbau nicht hergestellt wird – die Herstellungskosten anzugeben.
Sofern mit dem Bauantrag nicht die Zustimmung der Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarn) nachgewiesen wird, ist das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege gesetzlich verpflichtet, den Nachbarn die Baugenehmigung zuzustellen. Hierfür entsteht eine zusätzliche Gebühr nach Tarifstelle 6.3.3 der laufenden Nummer 17 des 10. SächsKVZ in Höhe von 22,00 Euro je Nachbar (zuzüglich 2,61 Euro Auslagen für die Postzustellungsurkunde je Nachbar).
Bei mehr als 20 Nachbarn kann die individuelle Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung im elektronischen Leipziger Amtsblatt ersetzt werden. Hierfür wird auf der Grundlage der Tarifstelle 6.3.4 und der §§ 1 bis 6 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG) eine Gebühr von 150,00 Euro erhoben.
Werden mit dem Bauantrag auch Abweichungen nach § 67 SächsBO, Ausnahmen nach § 31 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) oder Befreiungen nach § 31 Absatz 2 BauGB beantragt, so entstehen hierdurch weitere Gebühren auf der Grundlage der Tarifstellen 6.3.1 und 6.3.2 der laufenden Nummer 17 des 10. SächsKVZ, die zwischen 62,00 Euro und 3.850,00 Euro je Abweichung, Ausnahme oder Befreiung liegen.
Zahlungsmöglichkeiten
- Zahlungsart Rechnung
Besonderheiten
Die Baugenehmigung ist keine umfassende Unbedenklichkeitsbescheinigung. Sie bestätigt lediglich die Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit denjenigen Rechtsvorschriften, die in dem gesetzlich geregelten Prüfungsumfang liegen.
In der SächsBO sind zwei Arten von Baugenehmigungsverfahren geregelt, nach denen sich der jeweilige Prüfungsumfang richtet, das Baugenehmigungsverfahren und das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren. Ein Baugenehmigungsverfahren nach § 64 SächsBO ist nur für Bauvorhaben durchzuführen, die Sonderbauten im Sinne des § 2 Absatz 4 SächsBO sind oder für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Für alle anderen baugenehmigungspflichtigen Vorhaben ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO vorgeschrieben.
In beiden Verfahren werden die sogenannten bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 bis 38 Baugesetzbuch (BauGB) sowie das sogenannte „aufgedrängte Fachrecht“ geprüft. Welche Vorschriften zu diesem Fachrecht gehören, lässt sich der entsprechenden Übersicht der obersten Bauaufsichtsbehörde entnehmen.
Der wesentliche Unterschied im Prüfungsumfang liegt in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der SächsBO und der aufgrund der SächsBO erlassenen Vorschriften: Während im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 SächsBO die bauordnungsrechtlichen Vorschriften vollumfänglich geprüft werden, zählen sie im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO nur dann und in dem Umfang zum Prüfprogramm, soweit mit dem Bauantrag explizit Abweichungen davon beantragt werden.
Ungeachtet des jeweiligen Prüfungsumfangs ist der Bauherr für die Einhaltung aller geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich. So ist auch zu beachten, dass es eine Vielzahl an Erlaubnissen, Gestattungen und Genehmigungen gibt, die zusätzlich zu einer Baugenehmigung erforderlich sein können. Diese sind in einer Übersicht der obersten Bauaufsichtsbehörde aufgeführt.
Häufig gestellte Fragen
Nein. Grundsätzlich kann jede/-r Antragsteller/-in sein.
Bauvorlageberechtigte sind Architek/-tinnen, in den Ingenieurkammern als bauvorlageberechtigt eingetragene Ingenieur/-innen und in begrenztem Umfang auch Innenarchitekt/-innen. Eine abschließende Aufzählung der notwendigen Qualifikation, über die eine Person erfüllen muss, um als bauvorlageberechtigt zu gelten, ist in § 65 Sächsische Bauordnung (SächsBO) enthalten.
Um eine/-n Architekten/ Architektin oder bauvorlageberechtigte/-n Ingenieur/-in zu finden, können Sie beispielsweise die entsprechenden Listen der Architektenkammern (zum Beispiel Architektenkammer Sachsen) oder der Ingenieurkammern (zum Beispiel Ingenieurkammer Sachsen) nutzen.
Eine Baugenehmigung gilt grundsätzlich drei Jahre.
Auf schriftlichen Antrag, welcher innerhalb dieser Geltungsdauer beim Amt für Bauordnung und Denkmalpflege eingehen muss, kann die Baugenehmigung um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden.