Bearbeitung von Widersprüchen gegen Melderegisterauskünfte (Übermittlungssperren)
Allgemeine Informationen
Sie haben gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf Widerspruch gegen die Übermittlung oder Veröffentlichung ihrer Daten.
Ihr Widerspruch gilt bis Sie diesen widerrufen.
Der Weitergabe Ihrer Daten können Sie in folgenden Fällen widersprechen:
- an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 BMG)
- von Ehe- und Altersjubiläen (§50 Abs. 2 BMG)
- von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)
- an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)
- an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 BMG)
Rechtsgrundlagen
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
Bitte beachten Sie die weitergehenden Erläuterungen auf dem Formular "Antrag auf Einrichtung von Übermittlungssperren".
- Formular "Antrag auf Einrichtung von Übermittlungssperren" oder
- formloser, schriftlicher Antrag
Fristen und Bearbeitungsdauer
Per Post eingehende Widersprüche werden regelmäßig unmittelbar nach Eingang bearbeitet.
Nach Bearbeitung erhalten Sie ein Bestätigungsschreiben per Post.
Ablauf und Verfahren
Widerspruchsvoraussetzungen
Sie sind mit Hauptwohnsitz in Leipzig gemeldet.
Widerspruchsform
- schriftlich, per Post
Widerspruchsbehörde
Sie richten Ihren Widerspruch an die:
Stadt Leipzig
Meldeservice
04092 Leipzig
Kosten und Gebühren
Es fallen keine Gebühren für die Widerspruchsbearbeitung an.