Steuerbescheinigung und Fördermittel
Allgemeine Informationen
Antragsformulare auf Ausstellung einer Bescheinigung nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) finden Sie am Ende der Seite.
Das Einkommensteuergesetz (EStG) räumt Eigentümern von Baudenkmalen unter bestimmten Voraussetzungen erhöhte Abschreibungen im Rahmen der Einkommenssteuererklärung ein.
Nach den §§ 7i, 10f und 11 EStG können erhöhte Abschreibungen für Aufwendungen geltend gemacht werden, die für den Erhalt oder die sinnvolle Nutzung eines Kulturdenkmales nötig sind.
Die Bescheinigung gemäß § 10g EStG gilt für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Kulturgütern, wenn diese weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
Die Anträge sind beim Amt für Bauordnung und Denkmalpflege, Abteilung Denkmalpflege zur Prüfung einzureichen. Die Abteilung Denkmalpflege überprüft sowohl die Einhaltung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung als auch die erbrachten Leistungen und vorgelegten Rechnungen. Die Prüfung mündet in der Ausstellung einer Bescheinigung, die wiederum zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt dient.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, vor Beginn der Baumaßnahme, für welche die Abschreibung in Anspruch genommen werden soll, eine Vorauskunft zu beantragen.
Bitte beachten Sie, dass die denkmalpflegerische Zustimmung zu Baumaßnahmen nicht mit der steuerlichen Begünstigung gleichzusetzen ist.
Weitere Informationen zu dem Bescheinigungsverfahren können Sie den Antragsformularen und den entsprechenden Hinweisblättern entnehmen.
Zuwendungsanträge zur Erhaltung von Kulturdenkmalen
Antragsformulare auf Bewilligung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege (Denkmalfördermittel) finden Sie auf dieser Seite.
Bitte beachten Sie die entsprechende Denkmalförderungsrichtlinie.
Die Fördermittelanträge sind beim Amt für Bauordnung und Denkmalpflege, Abteilung Denkmalpflege, bis zum 30. Oktober des laufenden Haushaltsjahres für das folgende Haushaltsjahr (Kalenderjahr) einzureichen.
Das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege, Abteilung Denkmalpflege prüft die Anträge und erteilt Fördermittelbescheide auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Rechtsgrundlagen
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
- Ausstellung einer Bescheinigung nach Einkommensteuergesetz (§§ 7i, 10f, 11b EStG)
PDF - 717 KB - Ausstellung einer Bescheinigung nach Einkommensteuergesetz (§ 10g EStG)
PDF - 344 KB - Antrag auf Ausstellung einer Vorauskunft über die Bescheinigungsfähigkeit von Baumaßnahmen gem. §§ 7 i, 10 f, 11 b EStG
PDF - 4.60 MB - Fördermittelantrag für Denkmale
PDF - 780 KB
Kosten und Gebühren
Die Gebühren für die Erteilung einer Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f und 11b beziehungsweise § 10g EStG richten sich nach der Satzung der Stadt Leipzig über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung). Die Rahmengebühr beträgt gemäß Tarifstelle 16.2 des Kostenverzeichnisses 79,00 bis 4.000,00 Euro.
Für die Erteilung von Zuwendungsbescheiden zur Erhaltung und Pflege eines Kulturdenkmals werden keine Gebühren erhoben.