Bestätigung einer Namensführung aus einem EU-Mitgliedsstaat
Allgemeine Informationen
Hat eine Person, welche dem deutschen Namensrecht unterliegt, während eines gewöhnlichen Aufenthaltes (keine Urlaubsreise) in einem EU-Mitgliedsstaat einen Namen erworben, welche auch in ein Personenstandsregister eingetragen wurde, kann sie diese Namensführung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt auch in Deutschland weiterführen.
Bitte beachten Sie, dass nicht alle Form der Namensänderung in einem EU-Mitgliedsstaat (zum Beispiel deeds pool aus dem Vereinigten Königreich) in Deutschland aufgrund von ordre public-Vorbehalten anerkannt werden können.
Zuständigkeit
Zur Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat beziehungsweise das Standesamt, welches einen Personenstandeseintrag im Inland führt.
Rechtsgrundlagen
Artikel 48 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
- Ausweis der Beteiligten
- Nachweis des Namenserwerbes (zum Beispiel Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder ähnliches)
- Nachweis das deutsches Namensrecht für die Person maßgeblich ist (zum Beispiel Einbürgerungsurkunde, Bundespersonalausweis oder ähnliches)
- Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltes in dem EU-Mitgliedsstaates zum Zeitpunkt des Namenserwerbes
- Nachweis der Registrierung der Namensführung in einem ausländischen Register
Bitte beachten Sie, dass bei Vorlage ausländischer Dokumente diese gegebenenfalls einer Überbeglaubigung (Apostille, Legalisation) oder einer Echtheitsüberprüfung durch die zuständigen Stellen für ihre Anerkennung benötigen. Des Weiteren sind fremdsprachige Dokumente mit einer deutschen Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Dolmetscher vorzulegen.
Ablauf und Verfahren
Für die Abgabe der Erklärung ist eine vorherige Terminvereinbarung und Beratung zwingend angeraten. Bitte kontaktieren Sie uns daher per E-Mail unter urkundenstelle@leipzig.de mit Angabe Ihrer Daten und Ihres Anliegens. Der/die zuständige Standesbeamte/-in wird Sie nochmals schriftlich oder telefonisch beraten und einen Termin mit Ihnen vereinbaren.
Kosten und Gebühren
Für die Abgabe der Erklärungen wird keine Gebühr erhoben. Eine Bescheinigung über die Bestätigung der Namensführung kann für 10,00 Euro ausgestellt werden. Sollte es einen Personenstandsregistereintrag im Inland geben, kann es sinnvoller sein, sich eine geänderte Urkunde ausstellen zu lassen.
Zahlungsmöglichkeiten
- Zahlungsart Bar
- Zahlungsart EC-Karte