Eheschließung und Lebenspartnerschaft im Ausland
Allgemeine Informationen
Bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland (Deutsche haben im Ausland geheiratet oder sind eine Lebenspartnerschaft eingegangen) gibt es einiges zu beachten.
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
Sämtliche Angaben im Antrag sind durch Vorlage entsprechender Personenstandsurkunden nachzuweisen, die im Original, bei Auslandsdokumenten mit Überbeglaubigung (Apostille/Legalisation) und Übersetzung von einem in Deutschland vereidigten Übersetzer beizufügen sind.
Ob noch weitere Urkunden benötigt werden, kann im Einzelnen erst nach Vorliegen des Antrages sowie der Unterlagen festgestellt werden.
In jedem Fall sind folgende Unterlagen notwendig:
- beglaubigte Abschrift aus dem Geburtseintrag - oder bei Geburt im Ausland: Geburtsurkunde mit Elternangabe
- Eheurkunde (für Eheregister)/ Lebenspartnerschaftsurkunde (für Lebenspartnerschaftsregister)
- wenn vorliegend: Staatsangehörigkeitsurkunden (zum Beispiel Staatsangehörigkeitsausweis, Einbürgerungsurkunde)
- beglaubigte Ablichtung der Reisepässe
- Geburtsurkunden aller gemeinsamer Kinder
Waren Sie bereits vorher schon einmal verheiratet oder verpartnert, dann benötigen wir noch folgende Dokumente:
- Heiratsurkunden aller Vorehen, wenn die Eheschließungen im Ausland stattfanden, ansonsten die Heiratsurkunde der letzten Ehe, eventuell mit Auflösungsvermerk (ebenso für Lebenspartnerschaften)
- Nachweise über die Auflösung der Ehe(n) (Scheidungsurteil(e)/ Sterbeurkunde(n)) beziehungsweise Bescheinigung nach EU-Verordnung Nr. 2201/2003
- gegebenenfalls Anerkennungsurkunde der ausländischen Scheidung durch das Oberlandesgericht
Ablauf und Verfahren
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat beziehungsweise hatte.
Sofern nie ein inländischer Wohnsitz vorhanden war, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Kosten und Gebühren
siehe Gebühren Standesamt
Häufig gestellte Fragen
Ist ein Verlobter/ Partner Deutscher, ist für die Wirksamkeit der Eheschließung/ Lebenspartnerschaft die Ortsform maßgeblich. Über im Ausland vorzulegende Unterlagen kann keine Aussage getroffen werden, da dies von Staat zu Staat verschieden ist. Oft wird ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt.
Nach erfolgter Eheschließung/ Lebenspartnerschaft ist in einigen Ländern eine überörtliche bzw. staatliche Registrierung erforderlich, häufig, wenn die Ehe/ Lebenspartnerschaft in religiöser Form geschlossen wurde. Als Nachweis dürfte eine von amtlicher Stelle ausgestellte Heiratsurkunde/ Lebenspartnerschaftsurkunde vorzulegen sein und eventuell weitere Dokumente (z. B. Ehevertrag).
Im Inland wird in der Regel eine Überbeglaubigung (Legalisation/Apostille) der ausländischen Urkunde verlangt. Es wird daher empfohlen, sich vor der Eheschließung/Begründung der Partnerschaft entsprechend zu erkundigen und ggf. vor Ort eine Überbeglaubigung zu veranlassen.
Sie sind deutscher Staatsangehöriger oder diesem Personenkreis gleichgestellt, dann haben Sie die Möglichkeit, die im Ausland geschlossene Eheschließung/ Lebenspartnerschaft im Eheregister/ Lebenspartnerschaftsregister des Wohnsitzstandesamtes nachbeurkunden zu lassen.
Antragsberechtigt ist jeder Ehegatte/ Lebenspartner. Kinder und Eltern sind nur antragsberechtigt, wenn die Ehegatten/ Lebenspartner verstorben sind.
Für diese Nachbeurkundung der Eheschließung/ Lebenspartnerschaft sind sämtliche Unterlagen, die auch für eine Eheschließung/ Lebenspartnerschaft in Deutschland benötigt werden und die Heirats-/ Lebenspartnerschaftsnachweise vorzulegen.
Ist ein Ehegatte oder Lebenspartner oder sind beide ausländische Staatsangehörige oder nicht in Deutschland geboren, ist generell ein Termin zur Beratung zu vereinbaren, bei dem Ihnen alle Unterlagen mitgeteilt werden, welche zur Nachbeurkundung Ihrer Eheschließung oder Lebenspartnerschaft im Ausland erforderlich sind.
Ist zur Eheschließung/ Lebenspartnerschaft im Ausland noch keine Namenserklärung erfolgt, die dem deutschen Recht entspricht, kann eine Erklärung beim Wohnsitzstandesamt erfolgen.