Einbenennung
Allgemeine Informationen
Ein Elternteil, welchem die elterliche Sorge für das Kind zu steht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, welches sie in ihrem gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren gemeinsamen Ehenamen erteilen. Die Bestimmung eines Doppelnamens durch Anfügung oder Voranstellung des bisherigen Familiennamens an den Ehenamen ist möglich.
Das Kind muss hierfür unverheiratet und minderjährig sein. Für die Erklärung ist die Einwilligung des anderen Elternteils notwendig, wenn diesem die elterliche Sorge ebenfalls zusteht oder das Kind seinen Familiennamen trägt.
Zuständigkeit
Die Abgabe der Erklärung kann bei jedem Standesamt erfolgen. Wirksam wird die Erklärung erst mit Eingang beim registerführenden Standesamt des Geburtseintrages. Sollte Ihr Kind in Leipzig geboren sein, wird die Namensänderung mit Abgabe der Erklärung wirksam.
Rechtsgrundlagen
§ 1618 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in Verbindung mit § 1617c Absatz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
- Ausweis aller Beteiligter
- Gegebenenfalls aktueller Nachweis der Alleinsorge (nicht älter als einen Monat)
- Gegebenenfalls Nachweis der gemeinsamen Sorge mit dem anderen Elternteil (Sorgeerklärung oder Eheurkunde)
- Meldebescheinigung über den gemeinsamen Haushalt des Kindes mit dem erteilenden Elternteil und seinem Ehegatten
- Geburtsurkunde des Kindes
- Eheurkunde mit Angaben des Ehenamens
- Gegebenenfalls die getrennte Einwilligung des anderen Elternteils
Zur Erklärung müssen der erklärende Elternteil sowie der Ehegatte anwesend sein. Das Kind ist ab dem 7. Lebensjahr zu befragen beziehungsweise muss ab dem 14. Lebensjahr zustimmen. Der andere Elternteil muss der Einbenennung seine Einwilligung geben. Dies kann der Elternteil im Vorfeld getrennt oder mit dem erklärenden Elternteil und den anderen Beteiligten zusammen erklären.
Bitte beachten Sie, dass bei Vorlage ausländischer Dokumente diese gegebenenfalls einer Überbeglaubigung (Apostille, Legalisation) oder einer Echtheitsüberprüfung durch die zuständigen Stellen für ihre Anerkennung benötigen. Des Weiteren sind fremdsprachige Dokumente mit einer deutschen Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Dolmetscher vorzulegen.
Ablauf und Verfahren
Das Standesamt bietet persönliche Vorsprachen aktuell nur nach vorheriger Terminvereinbarung an. Bitte nutzen Sie zur Terminvereinbarung unseren Online-Services.
Achtung: Bei der Wahrnehmung von Terminen ist eine medizinischer Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Kosten und Gebühren
Für die Erklärung wird eine Gebühr von 35,00 Euro erhoben. Eine Bescheinigung über die wirksame Änderung des Namens kostet 10,00 Euro. Im Regelfall ist es jedoch sinnvoller und ausreichend für das Kind eine neue Geburtsurkunde beim Standesamt des Geburtenbuches zu beantragen.
Zahlungsmöglichkeiten
- Zahlungsart Bar
- Zahlungsart EC-Karte