Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister
Allgemeine Informationen
Hinweis
Benötigen Sie als Privatperson oder Behörde eine einfache Melderegisterauskunft, nehmen Sie die Beantragung bitte über das Sächsische Melderegister (SMR) vor.
In der Abteilung Meldeservice ist nur noch die schriftliche Beantragung von erweiterten Melderegisterauskünften oder Melderegisterauskünfte an Private zu Daten aus dem gesonderten Datenbestand möglich.
Allgemeines
Die Meldebehörde der Stadt Leipzig registriert in Leipzig wohnende Personen (Einwohner), um deren Identität und Wohnungen festzustellen und nachweisen zu können. Dafür wird ein Melderegister geführt, dass die Daten der letzten fünf Jahre enthält.
Auskünfte zu diesen Daten können, unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen und Einschränkungen nach § 34 Bundesmeldegesetz (BMG) beziehungsweise § 42 BMG sowie § 44 BMG, erteilt werden an.
Einfache Melderegisterauskunft
Gemäß § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG dürfen folgende Daten übermittelt werden:
- Familiennamen
- Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamen
- Doktorgrad
- gegenwärtige Anschriften
- sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD) betreibt als Meldebehörde das Sächsische Melderegister und stellt auf seiner Internetseite Melderegisterauskünfte im Wege des automatisierten Abrufs zur Verfügung. Zu diesem Zweck hält das Sächsische Melderegister alle mit der Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte im Zusammenhang stehenden Daten der in Sachsen amtlich gemeldeten Einwohner zum Abruf bereit. Die Meldebehörden sind gesetzlich verpflichtet, Änderungen an diesen Daten tagaktuell an das Sächsische Melderegister zu liefern. Für eine einfache Melderegisterauskunft ist eine einmalige Registrierung im Sächsischen Melderegister notwendig.
Beantragung einfache Melderegisterauskunft für Privatpersonen
Eine Beantragung über das Sächsische Melderegister bringt Ihnenfolgende Vorteile:
- Zugang zu amtlichen Informationen der gesuchten Person entsprechend dem gesetzlichen Datenumfang rund um die Uhr – 7 Tage die Woche
- sofortige Ergebnisermittlung
- bundesweite Verfolgung von Umzugsketten, sodass auch bei Wegzügen die aktuelle Anschrift der gesuchten Person übermittelt wird
- Kostenersparnis
Abruf einer einfachen Melderegisterauskunft für Privatpersonen über das Sächsische Melderegister
Bitte senden Sie dieses Formular an die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung.
Erweiterte Melderegisterauskunft
Gemäß § 45 BMG Absatz 1 Satz 1 besteht die Möglichkeit weitere Daten (über die einfache Melderegisterauskunft hinaus) zu erhalten, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird:
- frühere Namen
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
- derzeitige Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Einzugsdatum und Auszugsdatum
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
- Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat
Rechtsgrundlagen
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
Bei schriftlicher Anfrage oder per Fax oder per E-Mail:
- Formular "Melderegisterauskunft an nicht-öffentliche Stellen/ Privatpersonen"
Achtung: Ihre Unterschrift ist zwingende Voraussetzung für die Bearbeitung! - Gebühreneinzahlungsnachweis
- Melderegisterauskunft an Behörden
PDF - 198 KB - Einfache Melderegisterauskunft an nicht-öffentliche Stellen/Privatpersonen (gem. § 44 Abs. 1 BMG)
PDF - 258 KB - Erweiterte Melderegisterauskunft an nicht-öffentliche Stellen/Privatpersonen (gem. § 45 BMG)
PDF - 263 KB - Antrag auf Hausauskunft nach § 50 Abs. 4 Bundesmeldegesetz (BMG)
PDF - 152 KB
Fristen und Bearbeitungsdauer
Bei schriftlichen Anfragen (postalisch, E-Mail, Fax) ist mit erheblichen Bearbeitungszeiten zu rechnen.
Ablauf und Verfahren
Antragsvoraussetzungen
Antragsform:
- schriftlich, unter Verwendung der Formulare "Melderegisterauskünft an nicht-öffentliche Stellen/Privatpersonen" oder "Melderegisterauskünfte an Behörden"
- per Fax: 0341 123-8434 (formlos oder unter Verwendung vorgenannter Formulare)
- per E-Mail: melderegister@leipzig.de (formlos oder unter Verwendung vorgenannter Formulare), Achtung: Ihre E-Mail-Signatur muss Ihre Wohnanschrift und Telefonnummer für eventuelle Rückfragen enthalten.
Auskunftserteilung
Bei schriftlichen Anfragen oder per Fax oder per E-Mail erfolgt die Auskunftserteilung aus Gründen des Datenschutzes ausschließlich auf dem Postweg bei vorab entrichteter Gebühr. Die Zahlungsmöglichkeiten finden Sie unter "Zahlungsart".
Kosten und Gebühren
- einfache Melderegisterauskunft: 14,00 Euro
- einfache Melderegisterauskunft mit größerem Verwaltungsaufwand: 25,00 Euro
- erweiterte Melderegisterauskunft: 25,00 Euro
- erweiterte Melderegisterauskunft mit größerem Verwaltungsaufwand: 30,00 Euro
Zahlungsart
- Übersendung eines Kostenblattes gemeinsam mit der Auskunft
oder
- Vorabbezahlung der anfallenden Gebühren
Sparkasse Leipzig
Konto: 101 000 1350
BLZ: 860 555 92
IBAN: DE76 8605 5592 1010 0013 50
BIC: WELADE8L
Verwendungszweck: 5.507.008602.0 - Name, Vorname der gesuchten Person
Der Einzahlungsbeleg ist als Zahlungsnachweis beizufügen.
Besonderheiten
Negativauskunft: Person nicht gefunden - was nun?
Sollte die gesuchte Person nicht im aktuellen Melderegister zu ermitteln sein, sind die entsprechenden Gebühren trotzdem zu entrichten. Die Verwaltungsgebührenerhebung erfolgt unabhängig vom Erfolg der Suche.
Sie haben noch die Möglichkeit im Stadtarchiv der Stadt Leipzig eine ebenfalls gebührenpflichtige Suchanfrage zu stellen. Sie können das Formular Anfrage an das Stadtarchiv nutzen.
Datenbestände, die älter als zehn Jahre sind, werden an das Stadtarchiv Leipzig übergeben. Auf Wunsch wird Ihre Melderegisteranfrage an das Stadtarchiv weitergeleitet und Sie erhalten einen Zwischenbescheid.
Sofern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Auskunft aus dem Melderegister nicht erteilt werden kann, beispielhaft
- wegen einer im Melderegister eingetragenen Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz,
- eines im Melderegister eingetragenen bedingten Sperrvermerks nach § 52 Bundesmeldegesetz,
- weil die gesuchte Person nicht eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann (Mehrfachtreffer) oder
- weil die gesuchte Person in Leipzig überhaupt nicht gemeldet ist oder war,
erhalten Sie eine neutrale Antwort mit folgendem Wortlaut:
"Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden."