Erteilung von Genehmigungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen, Mietwagen, gebündelter Bedarfsverkehr und Kraftomnibussen
Allgemeine Informationen
Wer als Unternehmerin oder Unternehmer eine gewerbliche Personenbeförderung im Verkehr mit Taxen, Mietwagen oder Kraftomnibussen betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Genehmigungsbehörde.
Wer mit Kraftomnibussen grenzüberschreitenden Personenverkehr durchführen will, benötigt eine Gemeinschaftslizenz der zuständigen Genehmigungsbehörde.
Für die übrigen Verkehrsformen im Gelegenheitsverkehr gelten die kommunalen Vorgaben aus den unter dem Punkt Rechtsgrundlagen aufgeführten Verwaltungsrichtlinien.
Weitergehende Informationen
Amt 24, Service-Portal für Sachsen:
- "Taxigenehmigung nach § 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)"
- "Mietwagengenehmigung nach § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)"
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig:
Wichtige Fragen und Antworten:
Rechtsgrundlagen
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Verordnung (EG) Nr.1073/2009 - "Road Package"
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
- Sächsische Personenbeförderungszuständigkeitsverordnung (SächsPBefZuVO)
- Freistellungsverordnung (FrStllgV)
- Verwaltungsrichtlinie zu den Vorgaben für den Gelegenheitsverkehr in der Stadt Leipzig (PDF 420 KB)
- Verwaltungsrichtlinie zur Festsetzung von Mindestbeförderungsentgelten im gebündelten Bedarfsverkehr mit Mietwagen in der Stadt Leipzig (VwRiLi Mindestbeförderungsentgelte)(PDF 114 KB)
- Allgemeinverfügung zur Kenntlichmachung von Taxen und Mietwagen
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
Das formgebundene Antragsformular ist im Sachgebiet Genehmigungen erhältlich. Eine Übersicht der mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen finden Sie auf dem Hinweisblatt des Formulars.
Fristen und Bearbeitungsdauer
Beim Vorliegen aller Unterlagen dauert die Bearbeitung circa einen Monat. Bei notwendiger Einbeziehung anderer Behörden bis zu einem viertel Jahr.
Die Genehmigung für die Personenbeförderung wird in der Regel für fünf Jahre (bei Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen für zehn Jahre) erteilt.
Ablauf und Verfahren
Antragsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Genehmigungs- beziehungsweise Lizenzerteilung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin/ des Antragstellers sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit seines/ ihres Betriebes, dass die Unternehmerin/ der Unternehmer oder die zur Führung des Betriebes bestellte Person die fachliche Eignung zur gewerblichen Personenbeförderung nachweist.
Wo erfolgt die Beantragung?
Der Antrag ist im Ordnungsamt, im Sachgebiet Genehmigungen, zu stellen. Bitte vereinbaren Sie einen Termin über die Onlineterminvereinbarung oder über das Bürgertelefon (0341-115).
Beantragung durch eine bevollmächtigte Person
- Sollte es Ihnen nicht möglich sein persönlich vorzusprechen, können Sie den Antrag durch eine von Ihnen schriftlich bevollmächtigte Person stellen lassen. Die Vollmacht kann formlos erklärt werden. Sie muss Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) der Vollmachtgeberin/ des Vollmachtgebers und Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) der/des Bevollmächtigten enthalten.
- Ferner müssen Sie angeben, wie sich die bevollmächtigte Person ausweist (Bundespersonalausweis und Dokumentennummer oder Reisepass und Dokumentennummer). Vergessen Sie das Datum und Ihre Unterschrift auf der Vollmacht nicht.
- Ist der/ die Antragsteller/-in eine juristische Person so ist ein Auszug aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister in beglaubigter Abschrift oder als amtlicher Ausdruck und der Nachweis der Vertretungsberechtigung vorzulegen.
Kosten und Gebühren
Für die Erteilung einer Genehmigung für die Personenbeförderung ist ein Gebührenrahmen vorgesehen, der sich an der Betriebsgröße, Anzahl der Fahrzeuge und der Verkehrsform orientiert.
Gelegenheitsverkehr mit Taxen:
- 187,50 Euro erstes Kfz, 50,00 Euro jedes weitere
- Aufnahme in die Warteliste: 40,00 Euro
- Befreiung von der Betriebspflicht: 40,00 Euro
Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen:
75,00 Euro erstes Kfz, 37,50 Euro jedes weitere
Gelegenheitsverkehr mit KOM:
562,00 Euro erstes Kfz, 120,00 Euro jedes weitere
Gelegenheitsverkehr im gebündelten Bedarfsverkehr:
75,00 Euro erstes Kfz, 37,50 Euro jedes weitere
Sonstige Gebühren:
- Berichtigung einer Genehmigungsurkunde: 30,00 Euro
- Ausstellung einer Ersatzurkunde: 25,00 Euro
- Fahrzeugaustausch: 25,00 Euro
Zahlungsmöglickeiten
- Rechnungslegung bei postalischer Zusendung der Gemeinschaftslizenz
- Barzahlung bei Abholung der Gemeinschaftslizenz im Technischen Rathaus
- Kartenzahlung bei Abholung der Gemeinschaftlizenz im Technischen Rathaus
Besonderheiten
- Beim Gelegenheitsverkehr mit Taxen gibt es territoriale Vorschriften zum Bereithaltungsrecht, zur Betriebspflicht, zum Dienstbetrieb, Verhalten gegenüber Fahrgästen, Ordnung an Taxiständen sowie zu den Fahrpreisen, den Beförderungsbedingungen und anderen, die in der Taxenordnung und der Beförderungsentgeltverordnung geregelt sind.
- Der Verlust einer Urkunde ist mittels einer formlosen Verlusterklärung glaubhaft zu machen.
- Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates Änderungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) beschlossen. Zur Präzisierung der neuen Vorgaben aus dem PBefG für die Stadt Leipzig wurden in der Dienstberatung des Oberbürgermeisters vom 21.09.2021 Verwaltungsrichtlinien für die Vorgaben zum Gelegenheitsverkehr sowie zu Mindestbeförderungsentgelten umgesetzt.