Gewährung von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen (Parkausweis)
Allgemeine Informationen
Parkerleichterungen können schwerbehinderte Menschen beantragen, wenn bestimmte festgestellte gesundheitliche Einschränkungen vorliegen.
Die Parkerleichterungen werden in Form einer Ausnahmegenehmigung erteilt (nach § 46 Absatz 1 StVO) und können vom schwerbehinderten Menschen selbst oder dem jeweils befördernden Fahrzeugführer genutzt werden, da die Genehmigung personen- und nicht fahrzeuggebunden erteilt wird.
Grundvoraussetzung für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist jedoch die Feststellung der in der VwV StVO beziehungsweise der VwV Parkerleichterungen beschriebenen Behinderungen nach § 69 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) durch die Abteilung Schwerbehindertenrecht der Stadt Leipzig oder eines anderen Versorgungsamtes der Bundesrepublik Deutschland.
Arten der Ausnahmegenehmigungen/ Parkausweise:
"Blauer Parkausweis" (Gültig in den EU-Mitgliedstaaten)
Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Bewilligung von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG"), beidseitiger Amelie (beide Arme fehlen) oder Phokomelie (Hände oder Füße setzen unmittelbar am Rumpf an) oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen (Merkzeichen "Bl")
"Orangefarbener Parkausweis" (bundesweit gültig)
Ausnahmegenehmigung nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zur Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Absatz 1 Nr. 11 StVO
"Gelber Parkausweis" (Gültig nur in Sachsen)
Ausnahmegenehmigung nach der Verwaltungsvorschrift über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (VwV Parkerleichterungen) des Freistaates Sachsen
Voraussetzungen
Die jeweiligen Erteilungsvoraussetzungen, die in der Stadt Leipzig durch die Abteilung Schwerbehindertenrecht festgestellt werden, sind im Hinweisblatt zu Parkerleichterungen für Schwerbehinderte (PDF 619 KB) aufgeführt.
Zeitliche Gültigkeit der Parkausweise
Sie sind maximal fünf Jahre gültig. Die Verlängerung kann erst vier Wochen vor Gültigkeitsablauf beantragt werden.
Personengebundene Behindertenparkplätze (Parkplatz mit Rollstuhlfahrersymbol)
Für die Einrichtung dieser personengebundenen Parkplätze ist das Verkehrs- und Tiefbauamt, Straßenverkehrsbehörde/ Verkehrsmanagement zuständig. Dem Antrag (PDF 178 KB) sind Kopien der erteilten Ausnahmegenehmigung und des "Blauen Parkausweises" beizufügen.
Termin
Bitte vereinbaren Sie einen Termin über die Onlineterminvereinbarung oder über das Bürgertelefon (0341-115).
Rechtsgrundlagen
- § 46 Absatz 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (VwV Parkerleichterungen)
Vorzulegende Unterlagen / Formulare
"Blauer Parkausweis"
- Formular: Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nr. 11 StVO zur Bewilligung von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen (PDF 442 KB)
- Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG" oder "Bl" oder Feststellungsbescheid oder Nachweis beidseitiger Amelie oder Phokomelie beziehungsweise vergleichbarer Funktionsstörungen der Abteilung Schwerbehindertenrecht
- Personalausweis oder Reisepass (zuzüglich einer aktuellen Meldebescheinigung)
- aktuelles Lichtbild ab vollendetem 10. Lebensjahr
- gegebenenfalls Vollmacht und Personaldokument des Bevollmächtigten
- alter Parkausweis im Original (nur bei Verlängerungen)
"Oranger Parkausweis"
- Formular: Antrag zur Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (PDF 252 KB)
- Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
- Personalausweis oder Reisepass (zuzüglich einer aktuellen Meldebescheinigung)
- gegebenenfalls Vollmacht und Personaldokument des Bevollmächtigten
- alter Parkausweis im Original (nur bei Verlängerungen)
"Gelber Parkausweis"
- Formular: Antrag zur Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)(PDF 252 KB)
- Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
oder
- ärztliche Bescheinigung, dass vorübergehende, aber für einen längeren Zeitraum (maximal sechs Monate) andauernde starke Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule vorliegen und der genannten Person vermeidbare Wege erspart werden müssen. (Das Antragsformular kann im Sachgebiet Genehmigungen abgefordert werden.)
- Personalausweis oder Reisepass (zuzüglich einer aktuellen Meldebescheinigung)
- gegebenenfalls Vollmacht und Personaldokument des Bevollmächtigten
- alter Parkausweis im Original (nur bei Verlängerungen)
- Antrag auf Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen
PDF - 178 KB - Antrag auf Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen-EU
PDF - 442 KB
Fristen und Bearbeitungsdauer
Beim Vorliegen aller Voraussetzungen dauert die Bearbeitung bei Beantragung auf dem Postweg bis zu einer Woche. Bei notwendigen Anhörungen anderer Behörden bis zu einem viertel Jahr.
Bei einer persönlichen Vorsprache zu den Öffnungszeiten und dem Vorliegen aller Voraussetzungen kann die Parkerleichterung sofort erteilt werden.
Ablauf und Verfahren
Antragsvoraussetzungen
Sie können einen Parkausweis beantragen, wenn:
- Sie mit Hauptwohnsitz in Leipzig gemeldet sind und
- die Feststellung der für den jeweiligen Parkausweis vorgeschriebenen Behinderung durch das Sozialamt der Stadt Leipzig oder eines anderen Versorgungsamtes der Bundesrepublik Deutschland vorliegt
Wo erfolgt die Beantragung?
Der jeweilige Antrag ist im Ordnungsamt, Sachgebiet Genehmigungen zu stellen.
Ein Antrag auf Einrichtung eines personengebundenen Behindertenparkplatzes kann ebenso in der Stadtverwaltung abgegeben werden und wird dann an die zuständige Stelle weitergeleitet.
Beantragung durch eine bevollmächtigte Person
Sollte es Ihnen nicht möglich sein persönlich vorzusprechen, können Sie den Antrag durch eine von Ihnen schriftlich bevollmächtigte Person stellen lassen. Die Vollmacht kann formlos erklärt werden. Sie muss Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) der Vollmachtgeberin/des Vollmachtgebers und Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) der/des Bevollmächtigten enthalten.
Ferner müssen Sie angeben, wie sich die bevollmächtigte Person ausweist (Bundespersonalausweis und Dokumentennummer oder Reisepass und Dokumentennummer). Vergessen Sie das Datum und Ihre Unterschrift auf der Vollmacht nicht.
Beantragung für eine minderjährige Person
Bei Antragstellerinnen/Antragstellern unter 18 Jahren ist zusätzlich vorzulegen:
- die Geburtsurkunde der/des Minderjährigen und
- der Personalausweis oder Reisepass (zuzüglich einer aktuellen Meldebescheinigung) einer gesetzlichen Vertreterin/eines gesetzlichen Vertreters sowie
- eine formlose Erklärung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters, dass sie/er sorgeberechtigt ist, beziehungsweise eine amtliche Bestätigung der Vormundschaft
Kosten und Gebühren
Die Erteilung, Verlängerung oder Umschreibung auf eine andere Anschrift aller drei Parkausweise ist kostenfrei.
Gebührenpflichtig sind:
- die Ablehnung eines Antrages auf Parkerleichterung: 50,00 Euro
- die Erweiterung der Ausnahmetatbestände der Parkerleichterung: 30,00 Euro
- die Neuausstellung wegen Verlust: 15,00 Euro
Zahlungsmöglichkeiten
- Rechnungslegung bei postalischer Zusendung der Genehmigung
- Barzahlung bei Abholung der Genehmigung im Technischen Rathaus
- Kartenzahlung bei Abholung der Genehmigung im Technischen Rathaus
Besonderheiten
Verlust der Ausnahmegenehmigung
Bei Verlust kann eine Zweitschrift des Parkausweises/der Genehmigung innerhalb des Gültigkeitszeitraumes unter schriftlicher Darstellung der Umstände des Abhandenkommens durch die Inhaberin/ den Inhaber beantragt werden.
Rückfragen zum Antrag auf die Einrichtung eines personengebundenen Behindertenparkplatzes
Rückfragen zu einem schon gestellten Antrag auf die Einrichtung eines personengebundenen Behindertenparkplatzes sind direkt an das Verkehrs- und Tiefbauamt, Straßenverkehrsbehörde/ Verkehrsmanagement zu richten.