Grundsteuer
Allgemeine Informationen
Allgemeine Informationen
Die Grundsteuer für das Jahr 2024 wird noch nach altem Recht (Grundsteuergesetz in der Fassung vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)) auf der Grundlage der Einheitswerte erhoben. Die bisherigen Grundsteuerbescheide der Stadt Leipzig behalten daher ihre Gültigkeit. Diese werden erst kraft Gesetz zum 31.12.2024 aufgehoben.
Die Stadt Leipzig verschickt Grundsteuerbescheide nur noch bei Änderungen. Diejenigen Steuerschuldner, die keinen Grundsteuerbescheid erhalten, haben in der gleichen Weise Grundsteuer zu entrichten, wie im letzten übersandten Steuerbescheid geregelt. Die Steuerfestsetzung erfolgt zum jeweiligen Jahresbeginn per öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt treten für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen die durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats, nachdem die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Leipzig Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch kann auch in elektronischer Form gemäß § 3a Abs. 2 und 3 Verwaltungsverfahrensgesetz unter grundsteuer@leipzig.de durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über das besondere Behördenpostfach Stadt Leipzig - Allgemeiner Posteingang mit elektronischer Signatur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens oder mit DE-Mail unter info@leipzig.de-mail.de in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz eingelegt werden.
Ab 01.01.2025 treten die Neuregelungen des Grundsteuergesetzes in Kraft.
Informationen zur neuen Grundsteuer ab dem Jahr 2025 und der Erklärungsabgabe finden Sie unter Grundsteuerreform 2025 und unter www.grundsteuer.sachsen.de sowie www.elster.de.
Ablauf und Verfahren
Grundsteuerpflicht
Die Grundsteuer wird auf Grund eines vom Finanzamt festgestellten Grundsteuermessbetrages ermittelt. Diesen Betrag können Sie dem für Ihren Grundbesitz gültigen Grundsteuermessbescheid entnehmen. Für den Erlass eines solchen Messbescheides ist die Bewertungsstelle des Finanzamtes Leipzig I (Telefon: 0341 5590) zuständig; die Stadt Leipzig ist an die darin enthaltenen Angaben gebunden.
Zur Ermittlung des Jahresbetrages wird der Grundsteuermessbetrag mit dem jeweils gültigen Hebesatz für Grundstücke oder für land- und forstwirtschaftliches Vermögen multipliziert. Die Hebesätze werden vom Stadtrat jeweils für ein ganzes Haushaltjahr beschlossen. Sie sind im gesamten Stadtgebiet einheitlich.
Der Grundsteuerpflicht unterliegen unbebaute und bebaute Grundstücke. Einer eigenen Grundsteuerpflicht unterliegen Gebäude, die auf fremden Grund und Boden errichtet wurden (zum Beispiel Eigentumsgaragen und Gartenlauben auf Pachtland). Für diese hat der Gebäudeeigentümer die gesondert festgesetzte Grundsteuer zu tragen.
Steuerpflicht bei Eigentumswechsel
Entscheidend für die Grundsteuer ist das Eigentumsverhältnis zum 1. Januar des jeweiligen Jahres. Steuerschuldner ist derjenige, der zum 1. Januar eines Jahres Eigentümer einer Immobilie oder eines Grundstückes ist.
Bei einem Eigentumswechsel wird im Kaufvertrag geregelt, wann der wirtschaftliche Übergang des Eigentums auf den Käufer übergeht. Normalerweise geschieht dies mit der Kaufpreiszahlung oder zu einem bestimmten festgelegten Zeitpunkt. Mit dem Verkauf wechselt aber nicht gleichzeitig auch der Schuldner der Grundsteuer gegenüber der Stadt Leipzig. Steuerlich wirksam wird der Eigentumswechsel erst zu Beginn des neuen Kalenderjahres.
Die Umschreibung der Grundsteuer kann zudem erst erfolgen, wenn das Finanzamt das Grundstück zuvor dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung). Somit bleibt der bisherige Eigentümer nach den gesetzlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer zunächst verantwortlich, auch wenn er nicht mehr Eigentümer dieser Immobilie oder Grundstück ist. Seine Zahlungspflicht endet erst, wenn er einen Bescheid über das Ende der Steuerpflicht erhält. Anderslautende private Vereinbarungen, auch notarielle, haben hierauf keinen Einfluss.
Zahlungsweise
Gehört Ihnen zum 1. Januar eines Kalenderjahres ein Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf der Gemarkung der Stadt Leipzig, zahlen Sie für jedes dieser Objekte Grundsteuer.
Der Zahlungsplan wird Ihnen im Grundsteuerbescheid mitgeteilt und bleibt solange verbindlich, bis eine Änderung beantragt wird. Folgende Möglichkeiten der Zahlungsweise bestehen:
- je ein Viertel des Jahresbetrages wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November entrichtet, oder
- Jahresbeträge größer als 15 Euro können ungeteilt zum 1. Juli entrichtet werden. (Jahresbeträge bis 15 Euro sind am 15.08. fällig.)
Die Zahlungsweise kann nur für zukünftige Jahre geändert werden. Der Antrag muss bis zum 30.09. des Vorjahres bei der Stadtkämmerei gestellt werden.
Zahlungsverkehr
Sie sparen Zeit und vermeiden Säumniskosten, wenn Sie am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen.
Formulare sowie Auskunft über geleistete Zahlungen, Erstattung von Guthaben und die Berechnung von Nebenkosten erhalten Sie von der Stadtkasse - Stadt Leipzig
- Das SEPA-Formular ist unter Stadtkasse - Stadt Leipzig abrufbar.
- Hinweis der Stadtkasse:
Sollten Sie zu Beginn des Jahres 2024 bereits ein SEPA-Lastschriftmandat für die Grundsteuer erteilt haben, bitten wir um Geduld,
wenn die erste Abbuchung am 15.02.2024 aufgrund der Bearbeitungsflut nicht pünktlich erfolgt.
Die Abbuchung wird nachgeholt, sobald das SEPA-Mandat eingepflegt wurde. Eine Mahnung ergeht in diesen Fällen nicht.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/-innen der Stadtkasse gern zur Verfügung. Stadtkasse - Stadt Leipzig